Ralf Hansen
Arbeitsrecht und Gleichbehandlung
Eine Rezension zu:
Herbert Wiedemann
Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht
Mohr (Siebeck), Tübingen 2002, 115 S., € 29,-
ISBN 3-16-147657-3
http://www.mohr.de
Bei der Abhandlung des hochangesehenen Kölner Emeritus handelt es sich um die überarbeitete Fassung eines Vortrages vor der Akademie der Wissenschaften in
Nordrhein-Westfalen. Die Abhandlung zieht unter Einbeziehung rechtsvergleichender Aspekte eine Summe über den Stand der Gleichbehandlung in Europa, ausgehend vom biblischen
Gleichnis vom Weinberg und exemplarischen Fällen, die die Rechtsentwicklung maßgeblich beschäftigt haben und zeichnet zunächst den Siegeszug des Gleichbehandlungsgedankens
im 20. Jahrhundert nach, bekanntlich ein globales Phänomen in der westlichen Welt mit Ausstrahlungswirkung auch auf andere Rechtskreise. Der erste Hauptteil behandelt mit
den Geltungsbereichen der Gleichbehandlungsgebote gleichsam deren rechtsdogmatische Grundlage, ausgehend vom Versuch einer begrifflichen Erfassung dieses vielschichtigen
Phänomens, das wenigstens eine Ungleichgewichtslage voraussetzt, die es durch Herstellung eines ungefähren Gleichgewichts zu kompensieren gilt. Die interessante
Ausgangsthese des Verfassers besteht darin, daß - soweit solche Verhältnisse vorliegen - der Antinomie von Freiheit und Gleichheit auch im Privatrecht und dort im jeweiligen
Rechtsverhältnis ausgetragen werden muß, da der Gleichheitsgedanke als Bestandteil der Gerechtigkeitsidee vor dem Privatrecht nicht halt macht. Umstritten und im Vergleich
sehr unterschiedlich ist indessen die Durchsetzung dieses materialen Prinzips, die der Verfasser in überzeugender Weise zu systematisieren versucht. Wiedemann geht vom
allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus, das ausgerechnet 1938 in einer Entscheidung des RAG erstmals Anerkennung fand, dessen dogmatische Anerkennung einer Ableitung aus dem
Gesetz jedoch bis zu einer bahnbrechenden Entscheidung des BAG 1998 offen blieb, das dort erstmals eine Ableitung unmittelbar aus Art. 3 I GG vornahm. Spezieller sind
insbesondere geschlechtsspezifische Diskriminierungsverbote. Besondere Probleme ergeben sich indessen bei den Rechtsgrundlagen. Hier spielt nach wie vor die jahrzehntelange
Debatte um die unmittelbare oder mittelbare Geltung der deutschen Grundrechte und des europäischen Vertragsrecht eine hervorgehobene Rolle, wobei Art. 3 I GG weithin
unmittelbare Drittwirkung entfalten sollte. Wiedemann kritisiert hier insbesondere die Rspr. des 4. Senates des BGH, der diese Drittwirkung für Tarifvertragsparteien
inzwischen wieder in Frage gestellt hat. Er sieht dieses Problem als eines der zentralen, ungelösten Probleme des nationalen wie europäischen Rechts an, will dem
Gleichheitssatz hier aber einen besonderen Rang einräumen, der jedenfalls eine Wirkung auf privatrechtliche Verhältnisse ausübt und zwar sowohl im individuellen wie
kollektiven Arbeitsrecht. Entsprechend wird die Ausprägung dieses Rechtssatzes anschließend auf Einzelmaßnahmen systematisch untersucht. Bei den Einwirkungen auf das
Individualarbeitsrecht geht Wiedemann mit der Rspr. des EuGH zum Schweigerecht schwangerer Frauen beim Einstellungsgespräch scharf ins Gericht. Nicht weniger kritisch ist
die Aufarbeitung insbesondere der mittelbaren Diskriminierung im kollektiven Arbeitsrecht.
Der zweite Hauptteil widmet sich der Frage des Inhaltes der Gleichbehandlung. Hier widmet sich Wiedemann zunächst dem Verhältnis von Gleichbehandlung und Gleichstellung, die
zwar zunächst vom Gleichheitssatz wegführt, jedoch angesichts des Problems der sog. umgekehrten Diskriminierung wieder zur Frage der Gleichbehandlung hinführt, wie etwa das
“Kreil-Urteil” des EuGH gezeigt hat. Die folgenden Darlegungen sind sehr materialreich und suchen immer insbesondere den interessanten Vergleich zum
US-amerikanischen Recht. Der letzte Hauptteil widmet sich den praxisnahen Fragen der möglichen Rechtsfolgen. Hier wird der Rechtsschutz weithin als unzureichend angesehen.
Wiedemann weist darauf zwar hin, sieht dies jedoch nur als vorübergehenden Mißstand an, da angesichts der Richtlinie 2000/78/EG Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden
müssen, die den defizitären Zustand des “Jetzt” erheblich verbessern werden. Mit dieser Richtlinie wird zudem die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet. In
verbesserten Durchsetzungsmöglichkeiten sieht er denn auch den entscheidenden rechtspolitischen Ansatz für positive Veränderungen in der Zukunft. So ist er etwa der
zutreffenden Auffassung, daß § 611 a I BGB eine letztlich unbefriedigende Regelung enthält, die nicht den Anforderungen der neuen Antidiskriminierungsrichtlinien entspricht.
Er plädiert unter anderem für eine Beweislastumkehr.
Die Abhandlung bietet eine ausgezeichnete Möglichkeit die Kernprobleme der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht noch einmal Revue passieren zu lassen und zieht die Summe der
Rechtsentwicklung des 20. Jahrhunderts auf höchstem argumentativem Niveau. Eine äußerst anregende Lektüre!
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