Jurawelt

Artikel 5349
Ralf Hansen

Eine Vorstellung der Europäischen Sozialcharta BGB

Eine Rezension zu:

EUROPARAT (Hrsg.)

Die Europäische Sozialcharta

Ein Leitfaden

Übersetzt von R. Czarneki

Erstauflage

Heidelberg: Springer - Verlag, 2002, 261 S., € 23,32
ISBN 3-540-43273-6

http://www. Springer.de
http://socialcharter.coe.int
http://book.coe.fr


Die Europäische Sozialcharta ist ein auf der Ebene des Europarates ausgehandelter völkerrechtlicher Vertrag, der 1961 beschlossen und 1965 in Kraft getreten ist. Sie schützt elementare soziale und wirtschaftliche Grundrechte in Ergänzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie gilt gegenwärtig in 21 Staaten. Die sozialpolitischen Einflüsse dieser Charta auf die Mitgliedsstaaten sind ungeachtet ihrer völkerrechtlichen Geltung für diese Staaten erheblich und reichen weit darüber hinaus. In einigen weiteren Staaten läßt die Ratifizierung noch auf sich warten. Der vom Sekretariat der Generaldirektion II - Menschenrechte beim Europarat herausgegebene Leitfaden beruht auf Seminarunterlagen für ein Seminar in Bulgarien und erscheint gleichzeitig in mehreren Sprachen in ganz Europa. Das Ziel ist eine übersichtliche Information über die Charta, nicht zuletzt um die Charta in den Unterzeichnerstaaten und darüber hinaus noch transparenter zu machen. Damit geeignet sich das Buch gerade für eine erste einführende Lektüre.

Teil A stellt zunächst einmal die ursprüngliche Charta selbst und die drei Zusatzprotokolle vor, die inzwischen in der revidierten Charta von 1996 zusammengefaßt sind. Diese allerdings hat angesichts noch ausstehender Ratifikationen noch nicht den Verbreitungsgrad der alten Charta von 1961. Informationsblatt A - 5 stellt das Überwachungsverfahren nach dem Turiner Protokoll von 1991 vor, da alle Unterzeichnerstaaten verpflichtet sind, in regelmäßigen Abständen Staatenberichte zu erstellen, um eine internationale Kontrolle der Umsetzung zu gewährleisten. Interessant ist das Informationsblatt A - 6 zu Art.22, da bisher nur drei Staaten alle Bestimmungen der Charta angenommen haben (Belgien, Niederlande, Portugal und Frankreich die revidierte Charta). Art. 22 verpflichtet dennoch zu einem Berichtsverfahren für nicht angenommene Bestimmungen. Vorgestellt werden auch die einzelnen Organe, insbesondere die Ausschüsse. Eine noch sehr geringe Ratifizierungsquote weist das Zusatzprotokoll vom 09.11.1995 auf, mit dem eine Kollektivbeschwerde eingeführt wurde, die indessen nur in Finnland, Griechenland, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden und Zypern möglich ist. Teilweise sind hierzu auch NGO's berechtigt. Ihre Liste findet sich in A - 14. Teil B dokumentiert die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Teil C bringt eine Zusammenfassung der Rechtsprechung des Europäischen Sozialausschusses, wobei allerdings konkrete Fundstellen fehlen. Im Anhang enthaltene Fragen und Antworten lassen eine Selbstkontrolle gerade auch für Studenten zu. Es wäre schön gewesen, wenn die Veröffentlichungen des Europarates zur Europäischen Sozialcharta in einer Bibliographie zusammengeführt worden wären.

Die Einführung erlaubt eine erste, einführende Befassung mit der Europäischen Sozialcharta und gibt insoweit sehr verläßliche Informationen. Eine interessante Ergänzung bieten die eingangs genannten Internetangebote.
BGH: Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Prag, Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer
Nachrichten zum Internetrecht





Copyright © 2000-2008 Jurawelt