Jurawelt

Artikel 960
Anja Blankenburg

Thomas C. Zerres

Bürgerliches Recht


Einführendes Lehrbuch in das Zivil- und Zivilprozeßrecht

3. Auflage 2000
Springer Verlag Berlin Heidelberg
325 Seiten mit 53 Abbildungen


Das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland ist in 5 Bücher unterteilt. Der Allgemeine Teil, der Allgemeine und Besondere Teil des Schuldrechts sowie das Sachenrecht - also die ersten drei Bücher des BGB - bilden Gegenstand des Lehrbuches von Zerres. Am Ende wird in Grundzügen auch das Zivilprozeßrecht vorgestellt.

Innerhalb dieser knappen aber fundierten Einführung in das Zivilrecht werden Aspekte und Beispielsfälle des Handels- und Gesellschaftsrecht eingebaut. Diese bilden den Anknüpfungspunkt zu praktischen Problemen des wirtschaftlichen Handelns, was auf den Leserkreis zurückzuführen ist, an den sich dieses Buch richtet. Neben Studenten der Universitäten und Fachhochschulen sind insbesondere auch diejenigen der Wirtschafts- und Verwaltungsakademien angesprochen.

Der Autor konzentriert sich inhaltlich auf das Wesentliche, wobei er jedoch nicht versäumt, die wichtigsten Problemschwerpunkte didaktisch gut aufgebaut darzustellen. Dabei setzt er sichtbar die Erfahrungen seiner Lehrtätigkeit um. Denn der Leser begegnet klaren Formulierungen, zahlreichen Schaubildern und Schemata. Die eher trockene, juristische Ausdrucksweise wird mit der nötigen Sensibilität für den juristischen Anfänger vermittelt. Zur weiterführenden Lektüre werden an gegebener Stelle wenige, jedoch sehr aktuelle Quellen der Literatur und Rechtsprechung angegeben.
Zum Einstieg setzt der Autor bei der juristischen Arbeitsmethodik an (S. 3-20). Grundfragen wie die Bearbeitung eines Sachverhaltes, das Erstellen eines Gutachtens oder die Auflistung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen werden auf diesen ersten Seiten geklärt. So wird auch besonders dem anfangs distanzierten Leser der Zugang zu dem eher abstrakten Zivilrecht erleichtert. Aber auch Studierende vorgerückten Semesters können hier das bereits Gelernte auf Grundlage eines gut strukturierten Hintergrundes wiederholen.
Nach dieser Vorstellung von Basiswissen, auf der der Autor im Folgenden aufbaut, werden die ersten drei Bücher vorgestellt.
Der erste Abschnitt (S. 25-76) umfaßt den Allgemeinen Teil des BGB (§§ 1-240), die tragende Säule des Zivilrechtes. Er enthält neben grundlegenden Definitionen wie den Rechtsobjekten und -subjekten eine umfassende Darstellung der Rechtsgeschäftslehre. Eingekleidet in das grundrechtlich verankerte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der daraus abgeleiteten Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) wird das Hauptelement des Rechtsgeschäfts - die Willenserklärung - behandelt.
Im Bereich des Wirksamwerdens zugangsbedürftiger Willenserklärungen unter Abwesenden (§ 130 BGB) sind auch die modernen Kommunikationsformen berücksichtigt worden. Geht eine e-mail während der Geschäftszeiten ein, gilt die geschäftliche Erklärung als zugegangen iSd. § 130 BGB (S. 35). Im Zweifel ist der Zugang jedoch von dem Erklärenden zu beweisen (BGHZ 70, 234; 101, 55). Werden auf Briefköpfen Faxnummern oder e-mail-Adressen angegeben, wird erklärt, daß auf diesem Wege Nachrichten übermittelt werden können. Die Unkenntnis über die Bedienung eines Computers ist nicht entschuldbar.
Im Folgenden geht es um Willensmängel und die möglichen Anfechtungsformen (§§ 119 ff BGB), denen der Autor einen größeren Abschnitt widmet (S. 49-57). Auch die Stellvertretung (§§ 164 ff) ist von zentraler Bedeutung. Bewußt wählt der Autor auch hier Beispielsfälle aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, welche optisch hervorgehoben sind. Es folgt die Bearbeitung des zweiten Buches.
Der Autor beginnt mit dem Allgemeinen Teil des Schuldrechts (§§ 241-432; S. 77-126).
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger gem. § 241 S. 1 BGB berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Diese kann auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 S. 2 BGB). Ausgehend von dieser Grundnorm werden sämtliche Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse behandelt. Hier findet vor allem die zentralen Frage, "was, wann, wo und an wen" der Schuldner leisten muß, ihre Anwort.(S. 80). Vor dem Einstieg in die Detailprobleme, wird der Gegenstand, Inhalt sowie Ort und Zeit der Leistungspflichten des Schuldners kurz abgehandelt.
Anschließend werden auch schwierigere Einzelprobleme eingehend behandelt, so etwa die Einbeziehung weiterer Personen durch den Vertrag zugunsten Dritter oder den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Auf diese und andere Fragen gibt der Autor präzise Antworten. Daneben geht er auf die gesetzlich nicht vorgeschriebenen, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitute ein. Zu nennen ist beispielsweise die sog. positive Vertragsverletzung (pVV) oder besser positive Forderungsverletzung (pFV), die bereits 1904 von Staub entwickelt wurde. "Rechtsgrundlage ist § 242 in Analogie zu Unmöglichkeit und Verzug." (S. 110). Die pFV ist dabei in der Praxis mit Abstand das wichtigste Institut bei der Abwicklung fehlgeschlagener Leistungen. Sie wird daher auch nach der Reform des Schuldrechts im Mittelpunkt des Leistungsstörungsrechts stehen.
Sind die Voraussetzungen des Anspruchs (§ 194) endlich gegeben, könnten ihm jedoch die sogenannten Einwendungen und Einreden (S. 119-126) des Schuldners entgegenstehen. Diese können je nach Fall den Anspruch nicht entstehen lassen, vernichten oder dessen Durchsetzbarkeit hemmen.

Der Besondere Teil des Schuldrechts (§§ 433-853 BGB) regelt die wichtigsten Typen der schuldrechtlichen Beziehungen. Der Autor behandelt getreu der Enumeration des BGB alle geregelten Vertragsformen, vom Kaufvertrag bis zum Vergleich.
Der Kaufvertrag (§§ 433 ff) ist der im geschäftlichen Verkehr am häufigsten geschlossene Vertragstyp, der jedoch Modifikationen aufweisen kann. Zu nennen sind beispielsweise der Bar - oder Kreditkauf (S.150-155). Auch auf den internationalen Kauf geht der Autor kurz ein.
Neben den vertraglichen Schuldverhältnissen bilden die gesetzlichen Schuldverhältnisse eine Reihe von Anspruchsnormen. Dazu gehören Ansprüche aus dem Bereicherungs- und dem Deliktsrecht (§§ 812 ff und §§ 823 ff BGB). Wert legt der Autor auf die genaue und klar verständliche Erklärung der jeweiligen Prüfungsreihenfolge. Dieser Abschnitt fordert zum aktiven Mitdenken auf. Zwar werden die Prüfungsreihenfolgen genau beschrieben, aber das eigentliche Schema soll nachskizziert werden. So wird der Aufbau für die eigene Sachverhaltsbearbeitung noch einmal vor Augen geführt.

Das dritte Buch bildet das Sachenrecht (§§ 854-1236), das Recht an der Sache. Es regelt "die Zuordnung einzelner Güter und Rechte zu Personen" (S. 229).
Den Mittelpunkt des Abschnittes bilden das Eigentum als sehr umfassendes Recht an einer Sache (§ 903 BGB), sowie der Besitz (§ 854 BGB). Entsteht ein sog. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), können Ansprüche wie z.B. Herausgabe (§ 985) oder Schadensersatz (§ 989) geltend gemacht werden.
Vor allem im Sachenrecht bekommt das dem deutschen Zivilrecht anhaftende Abstraktionsprinzip eine zentrale Bedeutung. Zugunsten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist der Bestand von Vorgängen, die zur Zuordnung von Rechten oder Zuteilung von Rechtsstellungen führen, von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft unabhängig. Ausgangspunkt ist das Trennungsprinzip, also die Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Dabei ist der Bestand des Verfügungsgeschäfts sowohl inhaltlich als auch äußerlich abstrakt anzusehen. Das bedeutet, daß es keine Zweckbestimmung (z.B. zwecks Erfüllung des zugrundeliegenden Mietvertrages) enthalten muß, um wirksam zu sein (inhaltliche Abstraktion). Ferner ist die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäft von dem Vorhandensein und der Wirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäftes unabhängig. Die Abstraktion setzt zwingend die Trennung voraus (vgl. Jauernig, JuS 1994, 721 ff). Das Recht an der Sache wird folglich von eventuellen Mängeln des Verpflichtungsgeschäft nicht berührt. So kann ein Gläubiger beispielsweise auch ohne einen dem Verfügungsgeschäft zugrundeliegenden, wirksamen Kaufvertrag die nach § 929 S. 1 übereignete Sache behalten. Erst im zweiten Schritt greifen die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts §§ 812 ff BGB ein, so daß Rückübereignung der Sache und Rückzahlung des Kaufpreises vorzunehmen sind. Lediglich §§ 123, 138 II und 1369 BGB können aufgrund der sog. Fehleridentität den Grundsatz durchbrechen.
Das Sachenrecht ist insgesamt strukturell schwer zu erfassen. Dem Autor gelingt es dennoch, einen roten Faden durch dieses Rechtsgebiet zu ziehen. Das Ziel der Grundlagenvermittlung hat er damit erreicht.
Zum Abschluß wird dem Leser vermittelt, daß der rein materiell-rechtliche Anspruch nicht durchsetzbar ist. "Selbstjustiz" zum Schutze des Rechtsfriedens ist nur in ganz engen Grenzen zulässig (z.B. Notwehr § 227 BGB, Notstand § 228 BGB, Selbsthilfe iSd. § 229 BGB). Daher wird im letzten Abschnitt (S. 275-317) die deutsche Zivilprozeßordnung - die formell-rechtliche Durchsetzung der materiellen Rechtslage - kurz vorgestellt. Neben dem Gang zu den regulären deutschen Gerichten wird auch die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung in Form der Mediation vorgestellt. Mit Hilfe dieser, dem amerikanischen Rechtskreis entstammenden Form der Streitbeilegung, kann der Zivilprozeß durch eine einvernehmliche Konfliktlösung der Parteien mit Hilfe eines unparteiischen Mediators vermieden und teilweise viel Zeit und Geld gespart werden. Seit dem 1.1.2000 ist in einigen Bundesländern für bestimmte Zivilprozesse ein auch außergerichtliches Güterverfahren vorgeschrieben, das die Gerichte entlasten soll. Der vorwiegend angewandte, reguläre Zivilprozeß unterliegt bestimmten Verfahrensgrundsätzen. Diese werden im Folgenden überblicksweise vorgestellt. Am Ende ist der Leser in der Lage, den Verlauf, Sinn und Zweck eines Zivilprozesses nachzuvollziehen.

Zerres ist es ausgesprochen gut gelungen, das deutsche Zivilrecht für einen breiten Leserkreis in Grundzügen vorzustellen. Klare, gut gegliederte Abschnitte, viele Schaubilder und Fallbeispiele und ein interessanter Bezug zu Teilgebieten des Wirtschaftsrechts - mehr ist von einem einführenden Lehrbuch nicht zu wünschen. Das Buch dient sowohl dem Einstieg in die Grundlagen des BGB als auch der Wiederholung z.B. für mündliche Prüfungen. Jedem, der diese Ziele verfolgt, ist dieses Werk mit Nachdruck zu empfehlen.





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