Ralf Hansen
Eine umfassende Darstellung der Praxis der strafrechtlichen Hauptverhandlung
Eine Rezension zu:
Detlef Burhoff
Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung
Reihe: ZAP Ratgeber Prozessrecht
4. Aufl., Recklinghausen, ZAP-Verlag, 2002, 1.008 S., 86,- Euro
ISBN 3-89655-116-7
http://www.burhoff-online.de
Das Handbuch bietet eine umfassende, kompakte Darstellung aller maßgeblichen Aspekte der strafrechtlichen Hauptverhandlung. Es wurde durchgehend aktualisiert und erneut
wesentlich erweitert. Die Darstellung bildet eine optimale Einheit mit dem kürzlich erschienenen „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“.
Überschneidungen werden soweit wie möglich vermieden. Der Verfasser, Richter am Oberlandesgericht Hamm, will Einseitigkeit bewußt vermeiden. Jeder Rezensent dürfte ihm
mutmaßlich bescheinigen, daß ihm das in beiden Bänden vollauf gelungen ist. Beide Werke richten sich denn auch gleichermaßen an Strafrichter, Staatsanwälte und insbesondere
auch an Strafverteidiger, von deren Kommunikationsfähigkeit – und Bereitschaft das Ergebnis einer mündlichen Hauptverhandlung für den Angeklagten nicht unerheblich
abhängt. Das Handbuch zeigt denn auch deutlich die Komplexität der Kommunikationsbeziehungen in der strafrechtlichen Hauptverhandlung auf. Burhoff spricht dies bereits im
Vorwort offen an. Engagierte Strafverteidigung setzt die Beherrschung der strafprozessualen Möglichkeiten der Verteidigung in der mündlichen Hauptverhandlung voraus. Burhoff
sieht hier aufgrund seiner über zwanzigjährigen Erfahrungen im Strafprozeß erhebliche Defizite, da sich strategisch sinnlose Aktionen nicht in Vorteile für den Angeklagten
umsetzen dürften, aber oft unternommen würden, weil es strafprozessualen Kenntnissen bei Strafverteidigern oft mangele. Andererseits sieht er erhebliche Defizite in der
strafprozessualen Literatur, die nur in geringem Umfang auf die Strafverteidigung zugeschnitten ist. Dies hat sich allerdings in den letzten Jahren erheblich gebessert.
Anliegen des Verfassers ist es seit der ersten Auflage eine diesbezügliche Lücke in der strafprozessualen Literatur zu schließen, was ihm auch vollauf gelungen ist, da es
kaum vergleichbare Handbücher gibt.. Wenn es ein Werk gibt, das die mündliche Hauptverhandlung auch (aber nicht nur) für Strafverteidiger transparent macht, dann dieses. Im
Gegensatz zum Parallelband über das Ermittlungsverfahren liegt diesem Band leider noch eine keine CD-ROM bei, die zahlreichen Muster enthält, die das Handbuch bietet, etwa
was Antragsschriften angeht. Sie sind unter dem Stichpunkt „Antragsmuster“ zur raschen Orientierung – auch in der Hauptverhandlung - aufgelistet. Ohnehin
ist es sicher kein Fehler die beiden Handbücher in der Hauptverhandlung präsent zu halten. Hinsichtlich der zitierten Urteile läßt sich die CD-ROM aus dem Parallelband
indessen mit gewissen Einschränkungen gut verwenden. Eine Ergänzung in Form einer CD-ROM wäre wünschenswert.
Das Werk ist – wie der Parallelband zum Ermittlungsverfahren - alphabetisch nach Stichworten geordnet, so daß sich gesuchte Informationen leicht auffinden lassen.
Etliche Stichworte sind seit der letzten Auflage hinzugekommen. Ausgebaut wurden insbesondere die Ausführungen zur Berufung, die jetzt umfassend dargestellt ist. Ganz neu
hinzugekommen sind erneut mehrere Stichworte. So etwa zum Beweisantragsrecht, zum „Plädoyer des Staatsanwaltes“, zur Protokollierung in der Hauptverhandlung, zum
Täter-Opfer-Ausgleich und einige mehr. Wiederum sind auch neue Muster aufgenommen werden. Alle anderen Stichworte wurden aktualisiert. Jeweils unter Einarbeitung von
Literatur und Rechtsprechung. So wurden immerhin 600 neue Gerichtsentscheidungen eingearbeitet . Die Darstellung orientiert sich – selbstverständlich – an der
Praxis, arbeitet diese jedoch durchaus kritisch auf, so daß auch und gerade Strafrichter und Staatsanwälte in diesem Band Gelegenheit finden, die ein oder andere
eingefahrene Praxisstruktur zu überdenken. Die Darstellung ist derartig vielschichtig, daß eine in Einzelheiten sich verlierende Rezension quasi von selbst verbietet. Zu
erwähnen ist aber, daß eine der Stärken des Werkes darin besteht, auch äußerst umstrittene Themen fundiert aufzuarbeiten und Perspektiven zu gewinnen für strategische
Operationen jenseits eingefahrener Lösungen, wenn sich auf der Basis der herrschenden Linie der Rechtsprechung - so es sie jeweils gibt - Handlungsspielräume zu gewinnen.
Dies zeigt sich etwa bei der vollständig umstrittenen Frage der „Absprachen im Strafprozeß“. Mag die universitäre Rechtswissenschaft gegen den „Deal“
im Strafprozeß auch gewichtige Argumente vorbringen, so stehen Strafkammern, Staatsanwaltschaft und Verteidiger doch unter einem derartigen Druck der „Pensen“,
daß die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit für die Praxis längst entschieden ist. Es geht richtigerweise nur noch um den Umfang der Zulässigkeit. Hier bieten die
Ausführungen ausgezeichnete Checklisten anhand dereinschlägigen Rechtsprechung und Hinweise für die Verteidigung, etwa dergestalt stets auf hinreichende Protokollierung zu
achten. Ohnehin sind die zahlreichen „Hinweise für Strafverteidiger“ ungemein nützlich. Erheblich überarbeitet wurden die Ausführungen zum Thema
„Blutalkohol“. Noch weiter verbessert wurden die Ausführungen zum Beweisantrag, der wichtigsten Strategie des Strafverteidigers in der mündlichen
Hauptverhandlung. Wichtig sind hier etwa die Ausführungen zum bedingten Beweisantrag und zur Vermeidung von Fehlerquellen. Die betreffenden Besonderheiten werden kurz und
präzise unter dem Begriff „Jugendstrafverfahren“ aufgeführt und erlauben auch Verteidigern eine Orientierung, die sich mit den Besonderheiten dieser Verfahren
noch nicht vertraut machen konnten. Nichts anderes gilt für den wichtigen Abschnitt „Pflichtverteidigung“, der auf alle wichtigen Aspekte mit interessanten
Hinweisen eingeht. Hervorzuheben sind etwa die Ausführungen zum „Plädoyer des Strafverteidigers“, die zahlreiche nützliche Hinweise enthalten. Für diesen Bereich
wird sich früher oder später – entlang der Entwicklung in den USA – die Frage stellen, ob und in welcher Weise multimediale Präsentationstechniken ein
eindrucksvolles Plädoyer im Dienste des Verfahrens angemessen unterstützen können. Auch Fragen, die sich nicht unbedingt von vornherein dem Betrachter aufdrängen werden
ausgezeichnet behandelt, wie Fragen der angemessenen „Sitzordnung“ unter eben diesem Stichpunkt, denn der Verteidiger muß den Zeugen unbedingt bei seiner Aussage
angemessen beobachten können, um ggf. sein Fragerecht darauf auszurichten. Erneut überarbeitet wurde der Abschnitt über die immer wichtiger werdende Telefonüberwachung,
deren Verlesung in der Hauptverhandlung schon manchen Angeklagten zum Geständnis geneigter gemacht hat. Hingegen fehlt noch das Stichwort „akustische
Wohnraumüberwachung“ (§ 100 c I Nr.3 StPO). Zu diesem Thema wäre eine Bestandsaufnahme in der nächsten Ausgabe aus der Feder des Verfassers sehr wünschenswert. Sehr
lesenswert ist zum guten Schluß neben allen anderen nicht erwähnten Stichwörtern der Abschnitt über „Videovernehmung in der Hauptverhandlung“. Hinzuweisen ist
auch an dieser Stelle ergänzend auf die eingangs genannte Homepage des Verfassers, eine der besten Praktiker-Sites für die Strafrechtspraxis im deutschen Netz, die nicht
ohne Grund eine erhebliche Zugriffsdichte aufweist. Die hier bereitgestellten vielfältigen Informationen helfen die Zeit bis zur Vorlage einer Neuauflage zu überbrücken. So
finden sich hier auch zahlreiche Aufsätze des Verfassers und Auszüge aus seinen Buchveröffentlichungen, etwa seine regelmäßigen Arbeiten aus der “Zeitschrift für die
Anwaltspraxis” (ZAP) nebst zahlreichen Entscheidungen des OLG Hamm, das hier längst seine „inoffizielle“ strafrechtliche Entscheidungsdatenbank gefunden
hat. Hinzuweisen ist schließlich auf den Newsletter des Verfassers, der regelmäßig über Änderungen und Aktualisierungen der Homepage wenigstens einmal pro Monat (eher öfter)
berichtet.
Das Handbuch ist in gleicher Weise wie das Werk zum Ermittlungsverfahren eine entscheidende Hilfe für die Praxis der Hauptverhandlung und eine der besten Darstellungen
dieser Art. Wer es noch nicht kennt, sollte es kennenlernen.
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