Ralf Hansen
Zivilprozeßrecht für das Assessorexamen
Eine Rezension zu:
Dieter Knöringer
Die Assessorklausur im Zivilprozeß
Das Zivilprozessurteil
Hauptgebiete des Zivilprozesses
Klausurtechnik
9. Auflage
München: C.H.Beck-Verlag, 2002, 374 S., E 23,-
ISBN 3-406-49378-5
http://www.beck.de
Das ausgezeichnete Buch von Knöringer muß man Referendaren kaum mehr vorstellen, da es zumindest in Süddeutschland fast jeder von ihnen kennt. Die Neuauflage hat das Werk
auf den aktuellen Stand der untriebigen Ambitionen eines reformfreudigen Gesetzgebers gebracht, der den Teufel im Detail zu suchen scheint, Kernprobleme aber gern der
Rechtsfortbildung überläßt, wie etwa die Regelung der Erledigung der einseitigen Erledigung der Hauptsache im Zivilprozeß. Das Werk wird von Auflage zu Auflage weiter
entwickelt und regelmäßig verbessert. Die vorliegende Überarbeitung mußte wegen der umfangreichen Reformen des Zivilprozessrechts sehr umfassend ausfallen. Zu
berücksichtigen waren nicht weniger als das Zivilprozeßrechtsänderungsgesetz, das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die Euroumstellungsgesetze und das
Zustellungsreformgesetz, von anderen "Kleinigkeiten" und der Einarbeitung der Entwicklungen der Rechtsprechung ganz zu schweigen. Es handelt sich diesmal letztlich um einen
komplett überarbeiteten Text, der auch Anlaß bot, die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der GbR, die Darstellung der Abänderungsklage und
die kontroverse Behandlung des standeswidrigen Säumnisurteils einzuarbeiten. Es bedarf kam einer Erwähnung, daß diese Einarbeitung vollauf gelungen ist.
Die Anforderungen an das Assessorexamen im Zivilrecht sind in Feinheiten von Bundesland zu Bundesland durchaus verschieden, stimmen aber in den wesentlichen Zügen überein.
Betroffen sind allerdings oftmals Formalia, deren Bedeutung indessen nicht unterschätzt werden sollte, da sie zuerst auffallen. Die Unterschiede in den Feinheiten zeigen
sich bereits im Rubrum, dem das erste Kapitel gewidmet ist, da anders als in Bayern das Aktenzeichen in NRW vor der Gerichtsbezeichnung steht. Auch die Urteilsformel (S.9)
ist zu NRW etwa unterschiedlich (dort meist: "hat die X-Kammer des Landgerichtes K. durch ... auf die mündliche Verhandlung vom... für Recht erkannt:...). Unterschiede
finden sich insbesondere auch bei der Abfassung des Tatbestandes. Regionale Besonderheiten in Tenor und Kostenentscheidung wiegen dabei - obschon vorhanden - wesentlich
geringer. Auch wenn AG-Leiter in NRW von der Lektüre dieses Buches gelegentlich abraten, sollte man sich im Bewußtsein der geschilderten Unterschiede nicht abhalten lassen,
sich eingehend mit diesem Buch auch außerhalb Bayerns zu befassen, da derartig konzentrierte Darstellungen, die zudem auch Anregungen für die Praxis enthalten, selten
sind.
Insbesondere das Kapitel zum Kostenrecht der §§ 91 ff ZPO zählt zu den besten seiner Art und wird auch von Richtern und Rechtsanwälten immer wieder herangezogen. Erhebliche
regionale Unterschiede finden sich indessen bei der Abfassung des Tatbestandes. Die Darstellung zur Technik der Abfassung des Tatbestandes selbst ist vorzüglich, doch - wie
schon gesagt - etwa in NRW nur eingeschränkt zu benutzen. Sehr lesenswert ist insbesondere das Schema zur Tatbestandsabfassung. Insbesondere der "Pauschalverweis" am Ende
des Tatbestandes wird in NRW als falsch angesehen und führt auch zu Punktabzug, gleichwohl er überaus sinnvoll ist und inzwischen bei zahlreichen LG-Kammern üblich geworden
ist. Eine besondere Hilfe sind am Schluß eines jeden Kapitels die Ausführungen zu typischen Fehlern. Von besonderer Bedeutung für die Tenorierung sind die Ausführungen über
die Endurteile, da man sich bei der Tenorierung als Referendar nicht Mühe genug geben kann und hier sofort umsetzbare Hinweise erhält. Zu erwähnen sind die zahlreichen
Übersichten und Schemata, die einen schnellen Überblick erlauben. Eingearbeitet sind zudem zahlreiche Beispielsfälle, die es erleichtern, die Anwendung auch selbst zu
üben.
Teil 2 des Buches widmet sich den Hauptgebieten des Zivilprozesses, einsetzend mit der objektiven Klagehäufung, über eine ausgezeichnete Darstellung des Klageänderung mit
exzellenten Schemata für den Aufbau hin zu einer der besten Darstellungen der Erledigung der Hauptsache, die in der gegenwärtigen Referendarliteratur zu finden sind. Gerade
die einseitige Erledigung gehört nach wie vor zu den umstrittensten Bereichen des Zivilprozessrechts, nicht zuletzt was die einseitige Teilerledigung angeht, zumal der
Streit bis in die Feinheiten der angemessenen Tenorierung reicht. Knöringer geht alle denkbaren Konstellationen dieser Materie systematisch durch und diskutiert nahezu alle
praxisrelevanten Lösungsansätze. Nicht weniger bahnbrechend ist die Darstellung des Versäumnisverfahrens. Hier hat Knöringer nunmehr in prägnanter Kürze auch die
berufsordnungswidrige Beantragung eines Versäumnisurteils behandelt und schließt sich überzeugend der herrschenden Auffassung an, die - auch angesichts der Nichtigkeit des §
13 BerufsO - das für den säumigen RA kein das Verschulden ausschließender Vertrauenstatbestand geschaffen wird, wenn die übliche Wartezeit von 15 Minuten überschritten wird.
Teil 3 des Buches enthält schließlich noch beherzigenswerte Ausführungen zur Klausurentechnik, insbesondere auch zur Begründetheitsprüfung.
Der Referendar findet im Knöringer in prägnanter Kürze nahezu alles wesentliche über den Zivilprozeß soweit es für das Assessorexamen wesentlich ist. Es soll noch erfahrene
Praktiker geben, die Auflage für Auflage erwerben. Sie werden ihre guten Gründe dafür haben.
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