Ralf Hansen
Der Band ist konzeptionell nicht ganz so neu wie er scheint. Er beruht auf einer Weiterentwicklung der Darstellung, die Schenke zu dem monumentalen Werk “Besonderes
Verwaltungsrecht” (gleicher Verlag) beigesteuert hat, das von Steiner (6. A., 1999) herausgegeben wird. Wie nicht anders zu erwarten war, ist diese Darstellung sehr
gelungen, zumal dies schon für die genannte Darstellung galt. Dies insbesondere deshalb, weil die Querverbindungen zu anderen Teilrechtsgebieten des Verwaltungsrechts sehr
klar herausgearbeitet werden, was für Darstellungen dieser Materie nicht ganz selbstverständlich ist. Die Auswahl der behandelten Fragen folgt maßgeblich ihrer
Examensrelevanz. Die Darstellung bezieht die Polizeirechte aller Bundesländer ein und orientiert sich im Bereich des Polizeirechts im engeren Sinne maßgeblich am
Musterentwurf für ein einheitliches Polizeirecht. Der Leser muß sich schon die Mühe machen, die für sein Bundesland maßgeblichen Normen herauszusuchen und dann auch wirklich
nachzulesen. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Darstellung nicht allen Landesspezifika nachgehen kann. So hat sich etwa im Bereich des Vollstreckungsrechts in
Rheinland-Pfalz polizeirechtlich geändert, was noch nicht berücksichtigt wurde. Dem entgeht der Leser der aktuelle Gesetzestexte begleitend zur Hand nimmt. Der Hang des
Verfassers zu einer sehr eigenständigen Argumentation ist bekannt (gelegentlich abwertend als “Mindermeinung” bezeichnet). Dies ist kein Mangel der Darstellung,
sondern deren Stärke, da Schenke die Schwächen “herrschender Auffassungen” meist so deutlich herausarbeitet, daß dies zum Anlaß ihrer eingehenden Reflexion
genommen werden kann.
Maßgeblich für die Prüfungspraxis sind primär die Polizeibefugnisse im Rahmen der Gefahrenabwehr, die hier in allen entscheidenden Facetten eine ausgezeichnete Darstellung
finden. Hier wird zunächst eingehend auf die Generalklausel eingegangen, die indessen stets nachrangig vor Spezialbefugnissen zu prüfen ist. Die Standardmaßnahmen, die im
Regelfall Verwaltungsakte darstellen und von der tatsächlichen Durchführung zu unterscheiden sind, werden sämtlich eine nach der anderen dargestellt und in ihren
Besonderheiten erfaßt. Mitunter ist hier die Abgrenzung zu den zwangsprozessualen Zwangsmaßnahmen schwierig und in Grenzbereichen verschwommen. Darauf wird indessen jeweils
hingewiesen. Besonders problematisch im Polizeirecht ist der Bereich des Datenschutzes. Ein Thema, das nicht so präsent ist, wie es eigentlich sein müßte. Der Bereich der
polizeilichen Datenerhebung und Datenverarbeitung wird indessen von Schenke vorbildlich aufgearbeitet. Besonders hervorzuheben ist etwa die Thematisierung des Rechtsschutzes
gegen heimliche Überwachungsmaßnahmen. Schenke befürwortet überzeugend einen Rechtsschutz (nach Bekanntwerden) gemäß § 43 VwGO. Interessant ist auch seine Darstellung zur
akustischen (und polizeirechtlich auch: optisch möglichen) Wohnraumüberwachung in präventiver Absicht. Hier wie auch beim eingehend thematisierten Einsatz verdeckter
Ermittler und dem Einsatz von V-Leuten in präventiver Absicht ist die Abgrenzung zu den strafprozessualen Zwangsmaßnahmen streckenweise hauchdünn und auch von
verfassungsrechtlicher Brisanz, die Schenke mit einer Forderung nach strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eindrucksvoll unterstreicht. Es verwundert nicht,
daß ein weiterer interessanter Abschnitt der Verwertung rechtswidrig erlangter Daten gilt. Schenke weist hier zunächst einmal darauf hin, daß eine uneingeschränkt zulässige
Verwertung zu einer Aushöhlung des Verbotes rechtswidriger Datenerhebung führen würde. Andererseits aber nicht jede rechtswidrige Erhebung automatisch ein Verwertungsverbot
nach sich ziehen kann. Entsprechend setzt er hier auf einen Mittelweg, indem er auf den elastischen Weg der Ermessenskontrolle verweist, da eine rechtswidrige Datenerhebung
idR auch ermessensfehlerhaft ist, so daß eine Abwägung stattfinden muß, die indessen nicht dazu führen kann, daß bei Kenntnis von einer Bedrohung erheblicher Rechtsgüter
entsprechende polizeiliche Maßnahmen nicht getroffen werden können, da den Individualgrundrechten der Störer auch ein entsprechendes Sicherheitsinteresse der potentiell
Betroffenen korrespondiert, dessen Garant der Staat ist.
Im Rahmen der Erörterung der spezialgesetzlichen Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden findet sich nunmehr die wohl erste Darstellung der Gefahrenabwehr im Internet
in einem Polizeirechtslehrbuch. Die Darstellung stützt sich maßgeblich auf die bahnbrechende Studie von Germann (Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, Berlin,
2000; nunmehr ergänzend: Greiner, Die Verhinderung verbotener Internetinhalte im Wege polizeilicher Gefahrenabwehr, Hamburg, 2002), kann diesen verworrenen und
undurchsichtigen Bereich selbstredend aber nur skizzieren. Schenke diskutiert hier den intensiv in die Diskussion geratenen § 18 II MDSTV (Stichwort: Sperrungsverfügung der
Bezirksregierung Düsseldorf gegen bestimmte Access-Provider), dem im TDG keine parallele Spezialnorm korrespondiert. Erörtert werden auch die Verantwortlichkeitsregeln des
TDG, das indessen noch nach seiner alten Fassung zitiert wird. Der Versuch einer polizeirechtsdogmatischen Durchdringung dieses Bereiches kann nicht hoch genug eingeschätzt
werden und verdient eingehende Beachtung.
Es liegt auf der Hand, daß die Strukturen der Vollstreckung polizeilicher Verwaltungsakte ebenso eingehend thematisiert wird, wie der dagegen mögliche Rechtsschutz. Sehr
eingehend ist hier etwa die Darstellung des polizeilichen Todesschusses. Dies gilt auch für mögliche Entschädigungsansprüche. In Prüfung- und Praxis sehr relevant sind die
“Abschleppfälle”. Aus diesem Grund hat Schenke einen Anhang verfaßt, der sich speziell mit diesem Bereich befaßt und die maßgeblichen Fallkonstellationen
durchspielt.
Der Band bereichert die polizeirechtliche Lehrbuchliteratur um einen ungemein interessanten, sehr gut lesbaren, sehr aktuellen und dogmatisch ausgereiften Band, der
vermutlich bald ein neues Standardwerk darstellen wird.
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