Der Anwalt Verlag hat sich in der letzten Zeit in Bezug auf die Schuldrechtsreform durch die ausgezeichneten Publikationen
Anwaltkommentar: Schuldrecht,
Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis und
Das neue Schuldrecht: Fälle und Lösungen einen ausgezeichneten Ruf erworben. Der neue Band von
Mansel / Budzikiewicz setzt
diese Qualität fort.
Der Werk beschäftigt sich ausschließlich mit den Neuerungen im Verjährungsrecht durch die Schuldrechtsreform. Es basiert auf der Kommentierung der beiden Autoren aus dem
Anwaltkommentar: Schuldrecht.
Das Verjährungsrecht bleibt auch nach der Schuldrechtsreform eines der komplexesten und unübersichtlichsten Themengebiete. Der Band beginnt mit einer interessanten
Einführung in die Reformgeschichte. So erfährt der Leser, dass die neuen Verjährungsvorschriften den beabsichtigten
Principles of European Contract Law (Europäisches
Vertragsrecht) entsprechen und somit der erste Baustein zu einem einheitlichen Europäischen Schuldvertragsrecht sind. Treibende Kraft im Hintergrund ist dabei der
Rechtswissenschaftler
Reinhard Zimmermann (vgl. nur ZEuP 2001, 217ff.) Natürlich hat der deutsche Gesetzgeber - wie wäre es auch anders zu erwarten gewesen - von
einer vollständigen Anpassung abgesehen und hat im begrenzten Umfang den individuellen, nationalen Weg gewählt.
Es folgen die allgemeinen Erörterungen zum Rechtsinstitut der Verjährung. Zunächst grenzen die Autoren nach bisherigem Recht die Verjährung zu anderen Rechtsinstituten ab
und stellen dann die Änderungen durch die Reform dar. Schon an dieser Stelle wird ersichtlich, dass die Reform zu zahlreichen neuen Streitigkeiten führen wird. Ein Beispiel
unter vielen: Gilt die neue Regelverjährung von drei Jahren auch für öffentliche-rechtliche Ansprüche? Also insbesondere für Ansprüche aus Aufopferung, Enteignung und
enteignungsgleichem Eingriff? Und welche Bestimmung ist für den Folgenbeseitigungsanspruch anzuwenden?
Eine bloße Übertragung der §§ 195ff. BGB auf das öffentliche Recht erscheint deswegen problematisch, weil dies zu einer Privilegierung des Staates führen würde, die in der
Literatur z.T. heftig kritisiert wird.
Stil und Präsentationsweise sind durchgehend gelungen. Die Sprache ist nüchtern, jedoch nie langweilig. In den Fußnoten findet sich die bis
dato (Dezember `01 /Januar
´02) veröffentlichte Literatur in gut aufbereiteter Form wieder. Großes Lob! Hier wurde streng wissenschaftlich gearbeitet und nicht mit der bekannten heißen Nadel
gestrickt.
Diese Qualität setzt sich auch im weiteren fort. In detaillierter Form werden die §§ 195ff. BGB durchgesprochen. Dabei schenken die Autoren jeder noch so winzigen
Kleinigkeit genaueste Aufmerksamkeit, da in der Praxis der kleinste Fehler schnell zu einem Haftungsregress führen kann.
Bei den Ausführungen zu den gewährleistungsrechtlichen Vorschriften ist besonders die Ansicht der Autoren zu den "Weiterfresser"-Schäden interessant. Während die wohl h.L.
(vgl. nur
Henssler / Graf von Westphalen: Praxis der Schuldrechtsreform und
Dauner-Lieb / Heidel: Anwaltkommentar: Schuldrecht ) der Meinung ist, dass die Schuldrechtsreform die Trennung von Gewährleistungs- und Deliktsrechts
(Äquivalenz-/Integritäts-Interesse) unberührt lässt, vertreten
Mansel / Budzikiewicz die gegenteilige Ansicht. Ihr tragendes Argument ist dabei, dass der Gesetzgeber
nun die gewährleistungsrechtliche Verjährungsvorschrift erhöht hat und somit der Verbraucher hinreichend geschützt ist. Des künstlichen Rückgriffs auf das Deliktsrechts
bedürfe es nun nicht mehr.
Diese dargestellte Ansicht hat einiges für sich, überzeugt aber nicht in letzter Konsequenz. Denn § 199 BGB und § 438 Abs.2 BGB stellen auf unterschiedliche Zeitpunkte ab.
Sehr erfreulich ist, dass die Verfasser klar herausheben, dass es sich bei ihrer Meinung wohl um eine Minderheitenansicht handelt und dass es in jedem Fall gilt, die weitere
Entwicklung abzuwarten. Dadurch werden Missverständnisse und Irrtümer von vornherein vermieden.
Ebenso aufschlussreich sind die Ausführungen zu den Möglichkeiten von Verjährungsvereinbarungen. Hier hat sich im Zuge der Schuldrechtsreform so einiges getan. Ein
Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der neuen AGB-Regelungen in Bezug auf das Verjährungsrecht. Gerade in diesem Bereich dürfte das Buch insoweit führend sein und
kann jedem Praktiker nur dringend ans Herz gelegt werden.
Es folgen die Ausführungen zum Neubeginn, zur Hemmung und Ablaufhemmung. Aufgrund der besonderen Praxisrelevanz nehmen die Überleitungsvorschriften einen breiten Raum
ein.
Gesamteindruck:
Ein überzeugendes Werk. Im Bereich des Verjährungsrechts z.Zt. die ungeschlagene Nummer 1. Allen Praktikern, die in diesem Bereich tätig sind, kann dieser Band nur wärmstens
empfohlen werden.