Stefanie Samland
Grundriß des Strafrechts mit kriminalpolitischen Aspekten
Eine Rezension zu:
Udo Ebert
Strafrecht – Allgemeiner Teil
3. Auflage
C.F. Müller, Heidelberg, 268 S., 32,00 DM
ISBN 3-8252-2188-1
Als Teil der Reihe „Schaeffers Grundriß“ soll das vorliegende Buch dem Leser einen schnellen Einstieg in die Materie des Allgemeinen Teils des StGB bieten. Udo
Ebert beschränkt sich auf die Darstellung der examensrelevanten Bereiche und verzichtet auf lehrbuchartige Vertiefung. Der nun erschienenen 3. Auflage seit 1984 sind neu
Aufbauempfehlungen für die verschiedenen Deliktsarten hinzugefügt worden.
In seinem Buch konzentriert sich der Autor mehr auf die Funktionen des Strafrechts als auf Hinweise zur Fallbearbeitung. Deshalb soll auf diesen Bereich besonders
eingegangen werden. Ebert beginnt mit einem Kapitel „Grundlagen“. Dieses beschäftigt sich zunächst mit Funktion und Charakter des Strafrechts. Hier erfährt der
Leser, daß Strafnormen zugleich Bewertungsnormen, Bestimmungsnormen und Schutznormen sind. Die Funktionen werden erläutert und an einzelnen Delikten aufgezeigt. Im Anschluß
folgt ein Abschnitt über die Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzip mit Erklärungen über das Schriftlichkeitsgebot, das Analogieverbot, das Bestimmtheitsgebot sowie das
Rückwirkungsverbot. Außerdem werden in den Grundlagen der Geltungsbereich des deutschen Strafrechts sowie die Systematik der Straftat behandelt. Ein Abschnitt über
verschiedene Ansichten zur Handlung und daraus folgende Straftatsysteme rundet die Darstellung der Grundlagen ab.
Als letztes Kapitel des Werks behandelt Ebert die „Rechtsfolgen der Straftat“, unterteilt in Strafen und Maßregeln. Aus diesem Kapitel entnimmt der Leser in
aller Ausführlichkeit, warum Strafen verhängt werden und wo diese gesetzlich geregelt sind. Dabei geht der Autor auf Straftheorien und deren Ursprüngen in den Lehren von
Kant und Hegel ein. Einzelne Strafen wie Freiheits- oder Geldstrafe werden umfassend dargestellt, ebenso Fälle des Absehens von Strafe oder der Strafaussetzung zur
Bewährung. Für die vom Gesetz in §§ 61-72 geregelten Maßregeln geht Ebert genauso vor. Dieses mit 22 Seiten recht umfangreiche Kapitel hebt das vorliegende Buch von
gewöhnlichen Lehrbüchern ab. Mit der Darstellung über die Strafen bietet der Autor praxisrelevante Informationen, mit denen sich die Studenten bei der Lösung von
Strafrechtsfällen meist nicht beschäftigen, wenn es nur um schuldig oder nicht schuldig geht.
Der Mittelteil des Buches ähnelt vom Aufbau her anderen Strafrechtslehrbüchern. Die vollendete vorsätzliche Begehungsstraftat wird sehr ausführlich behandelt, dafür finden
sich zum Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikt nur noch spezielle Erläuterungen. Bemerkenswert ist auch bei den Ausführungen zu Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld,
daß Ebert zu Beginn jedes Gliederungspunktes kriminalpolitische Anmerkungen gibt, die sich mit den Funktionen dieser Prüfungspunkte befassen. Vom Umfang der Texte kann
gesagt werden, daß der Leser im Prinzip auf jede Frage eine Antwort findet, allerdings fehlt an manchen Stellen die Vertiefung. So werden bei den Rechtfertigungsgründen nur
Notwehr, Notstand, Einwilligung und Einverständnis näher behandelt, weitere nur genannt. Das Kapitel über Versuch und Irrtümer lässt dagegen kaum zu wünschen übrig, es
werden alle nur denkbaren Irrtümer charakterisiert, an Beispielen erläutert und in ihrer Rechtsfolge beschrieben. Auch der Bereich über Täterschaft und Teilnahme ist
umfassend gestaltet.
Schließlich ist zu sagen, daß Ebert völlig auf Fußnoten und Literaturverweise verzichtet. Weiterführende Hinweise erhält der Nutzer lediglich anhand von Gerichtsurteilen.
Hervorzuheben sind jedoch zahlreiche Beispielsfälle, die den theoretischen Abhandlungen praktischen Bezug bieten.
In der Gesamtbetrachtung liefert das vorliegende Strafrechtsbuch die für das Examen notwendige Materie zur Wiederholung und ersten Einarbeitung. An manchen Stellen, so z.B.
bei der Darstellung des § 28 im Rahmen der Täterschaft und Teilnahme, sind die Informationen sehr ausführlich. Jedoch beschränkt sich der Autor bei den Meinungsstreits auf
die Beschreibung der einzelnen Ansichten, ohne Argumente gegeneinander abzuwägen und zu bewerten oder weiterführende Literaturhinweise zu geben. Der Leser muß sich also
selbst bemühen, hier sein Wissen zu vertiefen. Ein Pluspunkt des Werkes sind die kriminalpolitischen Bezüge, z.B. zu den Strafen des StGB, die der Beschäftigung mit dem
Strafrecht AT einen praktischen Zusatzaspekt geben.
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