02.03.2005
Meisterwerk der Technik: Der neue Instanzenzug leistet bis zu 40 Watt
Az. 03 JAB 2005 – AG/LG/OLG Wiesbaden/Frankfurt/Babylon
Einem der gängigsten Vorurteile der
modernen Menschheitsgeschichte zufolge verwirren Juristen mit ihrem eigenwilligen Sprachgebrauch das Verständnis auch noch der
gutwilligsten Zuhörer. Die Vertreter dieser
wohl herrschenden Ansicht verkennen aber zwei wichtige Punkte, die ich heute einmal herausarbeiten möchte.
Zum einen kann man gar nicht oft genug hervorheben, dass die in unseren Zeiten notwendig gewordene Einschaltung eines Mediums zur Informationsübermittlung
eigenständige
Risiken birgt, für die Juristen typischerweise nicht verantwortlich gemacht werden können. Denn das überwiegend philosophisch ausgebildete Medium erreicht die kritische
Erkenntnisschwelle meist schon lange vor der Ausbreitung eines im engeren Sinne juristischen Sachverhalts, nämlich bei der Frage "Wo bin ich?"
Bayerisches Oberes
Landgericht ist eine auch in seriösen Blättern gar nicht so selten geäußerte Vermutung. Es tagt wahlweise in Bamberg, München oder gar Eggenfelden. Im fernen Berlin
dagegen findet sich gerne mal eine Kammer des Kammergerichts zur Verhandlung zusammen, in einem Saal allerdings, der wiederum der Größe nach eher Kämmerchen heißen müsste,
wer soll da noch den Überblick bewahren? Eine
hervorhebenswerte Verwirrungsleistung erbrachte kürzlich auch ein Gerichtsreporter aus der Rhein-Main-Gegend mit dem
treffenden Namen Teutsch. Er informierte die Leser der
Frankfurter
Rundschau vom 24. Februar dieses Jahres über einen skurrilen Beleidigungsprozess vor dem Amtsgericht Frankfurt gegen einen Wiesbadener Amtsrichter. Dieser hatte in den
Nachwehen eines Nachbarschaftsstreits mit einem BKA-Beamten gegen diesen Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und ihm unter anderem "kriminelle Neigungen" und "extreme
Bösartigkeit" unterstellt. Dem Berichterstatter Teutsch wiederum gelang es über weite Strecken des ohnehin schon lustigen Beitrags, den Leser in dem Glauben zu halten, das
Amtsgericht Wiesbaden sei im Verhältnis zu demjenigen in Frankfurt die
Erstinstanz. Ebenso stritt der erste Anschein dafür, dass sich das OLG Frankfurt
freundlicherweise bereit erklärt habe, sein Urteil der Abwechslung halber zur
Revision durch das Amtsgericht am gleichen Ort zuzulassen, wenn auch nur im Strafmaß, da
es ja schon rechtskräftig sei, woraufhin dann allerdings erneute Revision möglich sei, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Sie sehen also, dass man nicht
unbedingt Jurist sein muss, um Verwirrung zu stiften.
Zum anderen wird hierzulande auch gar zu häufig der
Dienstleistungscharakter juristischer Sprachpflege gröblich verkannt, verhindert sie doch, dass das einfache Volk
dem Irrglauben verfällt, Zwistigkeiten unter Umgehung der hochabstrakten Regelungen unserer alten Weisen regeln zu können. Der
Vorzug dieser Abstraktheit liegt doch
gerade darin, dass sie absolut jeden Einzelfall abzudecken vermag, wenn man die entsprechenden Normen nur kunstfertig auszulegen und auch alltägliche Sachverhalte darunter
zu subsumieren vermag. Diese Methodik wiederum hat ebenfalls im Rhein-Main-Gebiet einige ihrer würdigsten Vertreter und so trifft es sich auf's Schönste, dass ausgerechnet
der oben zitierte Fall eine Vorgeschichte aufweist, die im Jahre 2001 vom LG Wiesbaden entschieden worden ist, und zwar in einer für die weitere juristische Sprachpflege
bahnbrechenden Entscheidung (wegen dieser Bedeutung ist sie auch in der NJW 2002, 615 ff. abgedruckt).
Der bundesweit bekannt gewordene sog. "Wiesbadener Glühbirnenstreit" betraf die Unterlassungsklage des in den späteren Strafprozess verwickelten Amtsrichters gegen den
BKA-Mann. Der Richter fühlte sich von der 11 Meter von seinem Schlafzimmer entfernten 40-Watt (matt)-Lichtquelle vor des Nachbarn Haustür im Schlafe gestört und erstritt ein
Unterlassungsurteil hinsichtlich derart
infamer Flutlichteinwirkung. In der Begründung des Landgerichts zeigt sich schon zu Beginn die naturgegebene Fähigkeit des
Juristen, auch simple Sachverhalte auf das
erforderliche Abstraktionsniveau zu heben, das für ein ausgewogenes Urteil – gerade wenn es zugunsten des Kollegen
Amtsrichters ausfällt – unerlässlich ist: "Mit der streitgegenständlichen konkreten, jedenfalls mittels einer Birne von mindestens 40 Watt/matt vorgenommenen
Bestrahlung ist eine Einwirkung auf das Hausgrundstück des Kl. verbunden, die die Nutzung des Hausgrundstücks weder nicht noch nur unwesentlich beeinträchtigt."
Anschaulicher kann man wahrlich kaum formulieren. Und auch mit konkreten Bezügen zum Lebenssachverhalt spart die Kammer glücklicherweise nicht. So taucht der Begriff
"streitgegenständlich" alleine 28 Mal auf, was für sich schon die Komplexität des Falles auf ein Minimum reduziert.
Wahre Bürgernähe zeigt sich zudem im überdurchschnittlichen Engagement der Gerichtspersonen. Auch in dieser Frage bewies die befasste Kammer großes Einfühlungsvermögen,
wischte ein Sachverständigengutachten zur Lichtintensität einer 40 Watt (matt)-Birne mit wenigen Worten vom Tisch und begab sich statt dessen gleich selbst des Nachts ins
kollegiale Schlafzimmer, um sich ein Bild von der Sache zu machen. Mit einer begeisternden Gründlichkeit ermittelte die Kammer im Zimmer Anstrahlungs- und
Kanaleffekte, Lichtwiderspiegelungen an Wänden und geeignete Bettpositionen. Von
besonderer Raffinesse sind hier die technischen Ausführungen: "Beim Herablassen des
Rollladens nahm der Lichteinfall in dem streitgegenständlichen Zimmer von oben nach unten ab ... bis der Rollladen ganz geschlossen und das streitgegenständliche Zimmer
völlig dunkel war." Auch die
Schlussfolgerung aus derart systematischem Vorgehen ist einfach und klar: "Bei einer Nutzung des streitgegenständlichen Zimmers als
Schlafzimmer, wie sie durch den Kl. bis zu der vorliegenden Auseinandersetzung der Parteien konkret vorgenommen wurde, wird nach Einschätzung der Kammer durch den
streitgegenständlichen dauerhaften Betrieb der Außenleuchte am Haus des Bekl. und die daraus resultierenden, aufgezeigten besonderen Lichtverhältnisse bei einem
Durchschnittsmenschen zumindest ein erhebliches Lästigkeitsgefühl mit einer Einschränkung hinsichtlich der Annehmlichkeit des Daseins erzeugt, welches eine nicht nur
unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des Kl. zur Folge hat."
Die herrschende Ansicht zur Sprachpflege unter Juristen halte ich spätestens seit diesem Urteil für widerlegt. Wer angesichts solch leuchtender Beispiele noch weiter an der
juristischen Sprachgewalt herummäkeln will, kann meiner unmaßgeblichen Meinung zufolge getrost als
irrelevante Stimme im Chor der allgegenwärtigen Destruktivisten
abgetan werden. Die deutsche Sprache ist bei uns Juristen in guten Händen!
Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Justus A. Bonus
Kontakt:
justus.bonus@jurawelt.com