1. August 2000
-20 W 71/2000-
BESCHLUSS
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
des ... Schuldner, Beschwerdeführer und weiterer Beschwerdeführer
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - durch
...
am 1. August 2000 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 8. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Beschwerdewert: 8.000 DM.
Gründe:
I.
Der Schuldner erstrebt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
In dem von ihm mit dem Schuldenbereinigungsplan vorgelegten Gläubigerverzeichnis sind 45 Gläubiger enthalten; darunter befindet sich eine . . . GmbH, die 1997 wegen
Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist. An die GmbH, deren Forderung sich auf etwa 7.000 DM beläuft, konnten weder Insolvenzantrag noch
Schuldenbereinigungsplan zugestellt werden.
Im Hinblick auf die nicht erfolgte Zustellung an diese Gläubigerin lehnte das Amts-gericht mit Beschluss vom 10. März 2000 die Insolvenzeröffnung ab. Die dagegen vom
Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2000 zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt, dass eine Beteiligung aller Gläubiger im Schuldenbereinigungsverfahren nach den zwingenden Vorschriften der
Insolvenzordnung unerlässlich sei. Der Schuldner habe es unterlassen, der partei-fähigen, jedoch nicht rechtsfähigen Nachgesellschaft der im Handelsregister gelöschten GmbH
zum Zwecke der Zustellung einen Nachtragsliquidator bestellen zu lassen.
Gegen diesen ihm am 26. Mai 2000 zugestellten Beschluss setzt sich der Schuldner mit der am 8. Juni 2000 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde zur Wehr, deren
Zulassung er beantragt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb gemäß §§ 4 InsO, 574 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren statthaft, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und
be-gründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung dieses Rechtsmittels voraus. Das Oberlandesgericht lässt das Rechtsmittel zu, wenn es darauf gestützt wird, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ge-boten ist.
Der Schriftsatz des Schuldners vom 9. Juni 2000 genügt den Anforderungen für die Ein-legung des Rechtsmittels und des Zulassungsantrags.
Rechtsmittel und Zulassungsantrag sind statthaft gegen eine nach § 34 Abs. 2 InsO an-fechtbare insolvenzgerichtliche Ausgangsentscheidung (Nichteröffnung des
Insolvenz-verfahrens) gemäß den §§ 6, 7 InsO gerichtet und form- und fristgerecht gemäß §§ 7 Abs. 1, 4 InsO; 569, 577 ZPO eingelegt worden.
Der Schuldner rügt auch eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 InsO indem er geltend macht, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer
Verletzung des Gesetzes, weil das Gericht zu Unrecht die Zustellung auch an die im Register gelöschte GmbH verlange. Dies verstoße angesichts seiner geringfügigen Einkünfte
im Hinblick auf die Kosten der für eine Zustellung erforderlichen Bestellung eines Nachtragsliquidators gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem habe das
Landgericht fälschlich die Voraussetzungen des § 57 ZPO als nicht gegeben an-gesehen. Die Zulassung des Rechtsmittels scheitert jedoch daran, dass die Nachprüfung der
an-gefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist. Eine solche Nachprüfung ist im Sinne des § 7 Abs. 1 S.
2 InsO nur geboten, wenn die ernsthafte Gefahr einer divergierenden insolvenzge-richtlichen Rechtsprechung besteht. Dies kann nach Auffassung des Senats bereits dann der
Fall sein, wenn zwar keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Fragestel-lung vorliegt, jedoch abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgerichten oder abweichende
Ansichten in der Literatur zu wesentlichen Rechtsfragen der Insolvenz-ordnung die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausrichtung begründen (so auch OLG Köln, Beschl, v. 3. 3.
2000 - 2 W 31/2000). Dagegen begründen bloße Subsumtionsfehler des Beschwerdegerichts bei der Anwendung einer an sich zweifelsfreien und un-umstrittenen Rechtsnorm oder
einer fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzel-fall keine generelle, durch das Oberlandesgericht zu korrigierende Divergenz-Gefahr (Heidelberger
Kommentar-Kirchhof, InsO, § 7 Rn. 23, 24; OLG Köln a. a. 0., m. w. N.).
Im vorliegenden Fall bedarf die angefochtene Beschwerdeentscheidung des Land-gerichts keiner inhaltlichen Überprüfung zur Sicherung einer einheitlichen insolvenz-rechtlichen
Rechtsprechung.
Zu Recht halten Amts- und Landgericht auf der Grundlage des § 307 Abs. 1 S. 1 InsO und von dessen eindeutigen Wortlaut die förmliche Zustellung des vorgelegten
Schuldenbereinigungsplans an alle Gläubiger für erforderlich. Diese Rechtsprechung befindet sich in völliger Übereinstimmung mit der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl.
Frankfurter Kommentar-Grote, InsO, § 307 Rn. 7; Heidelberger Kommentar-Land-fermann, InsO, § 307 Rn. 5).
Die förmliche Zustellung an alle Gläubiger hat die Funktion, möglichst schnell feststel-len zu können, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche
Lösung sein kann. Nach § 307 Abs. 1 S. 3 InsO gelten hier nicht die allgemeinen Erleichterungen für die Zustellung im Insolvenzverfahren, insbesondere besteht nicht die
Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post. Vielmehr nimmt das Gesetz den bei der förmlichen Zustellung erforderlichen Aufwand und die dabei entstehenden Kosten wegen
der einschneidenden Folgen, die das Schweigen auf die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans und die entsprechenden Erklärungsaufforderungen des Gerichts hat, bewusst in
Kauf (Heidelberger Kommentar-Landfermann, InsO, § 307 Rn. 1). Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, in welchem Umfang der einzelne Gläubiger nach dem
Schuldenbereinigungsplan befriedigt werden soll bzw. in welcher Höhe er Forderungen gegen den Schuldner geltend machen kann und in welchem Verhältnis die geltend gemachte
Forderung zu denjenigen der übrigen Gläubiger steht.
Dementsprechend hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger mit deren genauen Anschriften vorzulegen, damit die Zustellung nach § 307 InsO
keine Schwierigkeiten bereitet (so bereits ausdrücklich Bericht des BT-Rechts-ausschusses BT-Drucks, 12/7302, S. 190 f.). In Kenntnis der dem Schuldner bei Nicht-eröffnung
des Verfahrens entstehenden möglichen Kosten und Nachteile hat der Gesetzgeber an die nicht vollständige Vorlage der erforderlichen Verzeichnisse nach § 305 Abs. 3 InsO
Sanktionen geknüpft, die bis zur Fiktion der Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichen. Aus diesem Grunde ist für die Argu-mentation des Schuldners
im vorliegenden Fall, die Nichteröffnung im Hinblick auf die fehlende Zustellung an nur einen Gläubiger verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, kein Raum. Soweit
er im Hinblick auf die ihm infolge der Zurückweisung des Insolvenzantrags dro-henden Nachteile die Voraussetzungen des § 57 ZPO für die Bestellung eines Prozess-pflegers als
gegeben ansieht, kann der Senat dieser Auffassung nicht beitreten. Zu Recht hat das Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass es Sache des Schuldners war, sich vor
Antragstellung oder jedenfalls im Verfahren über seinen Antrag auf Eröff-nung des Insolvenzverfahrens bei dem für den Sitz der GmbH zuständigen Register-gericht um die
Bestellung eines Nachtragsliquidators zu bemühen, an den die erfor-derliche Zustellung hätte erfolgen können. Selbst wenn jedoch das Landgericht inso-weit bei Anwendung des
§ 57 ZPO zu hohe Anforderungen gestellt hätte, begründete ein solcher Subsumtionsfehler keine Divergenzgefahr, die die Nachprüfung der ange-fochtenen Entscheidung zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich machen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.