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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2002
3 Wx 320/01
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 übertrug mit notariellem Vertrag vom 31.1.2001 den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz schenkweise auf den Beteiligten zu 2. In. § 6 Nr. 1 des Vertrages
vereinbarten die Beteiligten, dass der Veräußerer von dem Erwerber oder seinem Rechtsnachfolger die Herausgabe des geschenkten Vertragsobjektes u.a. dann verlangen kann,
"wenn ein sonstiger Fall vorliegt, in dem eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann (Verarmung, grober Undank)." Zur Sicherung des
Rückübertragungsanspruches bewilligten und beantragten die Beteiligten in Ziffer 3 des notariellen Vertrages die Eintragung einer Auffassungsvormerkung zugunsten der
Beteiligten zu 1.
Mit Schreiben vom 9.5.2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Umschreibung des Grundbesitzes und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung gemäß § 6
des Vertrages beantragt. Dieses Begehren hat das Grundbuchamt hinsichtlich der beantragten Eintragung der Rückauflassungsvormerkung mit Schreiben vom 15.5.2001 mit der
Begründung beanstandet, die Voraussetzungen für den Eintritt des Rückübertragungsfalles seien nicht hinreichend bestimmt und daher nicht eintragungsfähig. Hiergegen haben
die Beteiligten Beschwerde eingelegt, die beim Landgericht ohne Erfolg geblieben ist. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§
528, 530 BGB seien nicht in einer Weise bestimmbar, die mit dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar sei. Der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB sei
von einer Vielzahl von Umständen abhängig, die im Einzelfall festgestellt und mit einer Interessenabwägung verbunden werden müssten. Der Anspruch aus § 530 Abs. 1 BGB knüpfe
an unbestimmte Rechtsbegriffe an, die erst ausgefüllt werden müssten.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückübertragungsanspruch als künftiger und bedingter Anspruch nur dann durch eine Vormerkung geschützt werden
kann, wenn er nach seinem Inhalt genügend bestimmt oder bestimmbar ist. Dies ist vorliegend entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung der Fall. Dabei geht der
Senat davon aus, dass die hier streitige Regelung des notariellen Vertrages ausschließlich die in dem Klammerzusatz genannten Fälle der Verarmung und des groben Undanks
betrifft.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13.6.2002 (V ZB 30/01) auf den Vorlagebeschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom 2.8.2001 (vgl. FGPrax 2001,
178 f) ausgeführt, es sei
"ausreichend, dass das Ereignis, mit dessen Eintritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollten, aufgrund objektiver Umstände bestimmbar ist... Die
Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung zu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch
eine richterliche Entscheidung festgestellt werden kann... Zwar bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfehlung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB
anzunehmen ist, weitgehend der nach den konkreten Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden tatrichterlichen Beurteilung überlassen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung
hat den Begriff des groben Undanks jedoch näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmbaren Bedeutungsinhalt verliehen... Sollten im Einzelfall Unsicherheiten
verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterliche Entscheidung ausgeräumt werden, ohne dass hierdurch die objektive Bestimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in
Frage gestellt wird."
Danach steht, der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz der Eintragung der Rückauflassungsvormerkung nicht entgegen. Denn die vorzitierten Ausführungen des
Bundesgerichtshofes gelten gleichermaßen für den von den Beteiligten berücksichtigten Fall der Verarmung des Schenkers (§ 528 Abs. 1 BGB). Die Voraussetzungen für diesen
Fall sind gesetzlich geregelt. Auch sie müssen zwar im Einzelfall, gegebenenfalls auch durch eine richterliche Entscheidung, positiv festgestellt werden; dies erscheint
jedoch weniger problematisch als hinsichtlich der Umstände, aus denen sich ein grober Undank im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB herleiten lässt. Dies ergibt sich bereits daraus,
dass für die Feststellung des Notbedarfs auf die Rechtsprechung zum Unterhalt (§§ 1610, 1360, 1361, 1569, 1601, 1615a BGB ) zurückgegriffen werden kann (vgl. Palandt-Putzo,
61. Aufl., § 528 Rn. 5). Damit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eintritt des Rückforderungsanspruches wegen Verarmung eine hinreichende objektive
Bestimmbarkeit gegeben.
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 15.5.2001 und der Beschluss des Landgerichts vom 19.9.2001 waren daher aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, von seinen in
der vorgenannten Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Für eine Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung.
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