|
OLG Dresden
Aktenzeichen 7 U 2905/01
Datum: 02.05.2002
Normen: BGB § 2329 Abs. 1, § 516 Abs. 1
Leitsatz:
1. Zuwendungen an eine juristische Person, die zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes errichtet wurde, stellen keine Schenkung i. S. des § 2329 Abs. 1 BGB dar.
2. Als Bereicherung i. S. von §§ 516 Abs. 1, 2329 Abs. 1 BGB ist nur eine objektive und gefestigte Bereicherung anzuerkennen. Eine solche ist nicht gegeben, wenn einer
Stiftung Beträge zur Förderung des Stiftungszweckes zugewandt werden. Die Beträge vermehren das treuhänderisch von der Stiftung gehaltene Vermögen, das lediglich als
Durchgangseigentum anzusehen ist (vgl. dazu auch RGZ 62, 386, 391).
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend.
Die Klägerin ist die Tochter und der einzige Abkömmling des am *** verstorbenen *** Arztes Dr. ***. Herr *** hat am 19.01.1998 ein notarielles Testament (Anlage K 1)
errichtet, nach welchem die Klägerin seine Alleinerbin ist.
Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechtes, welche mit Stiftungsgeschäft vom 28.06.1994 errichtet wurde. Stifter der Beklagten sind die
evangelisch-lutherische Landeskirche‚ der Freistaat Sachsen und die Landeshauptstadt Dresden. Stiftungszweck der Beklagten ist der Wiederaufbau und spätere Erhalt der
Dresdner Frauenkirche als kulturelles Denkmal, Stätte gottesdienstlicher Nutzung sowie Veranstaltungsort von Symposien, Vorträgen, Konzerten und Ausstellungen. Ergänzend
wird auf die Satzung der Beklagten verwiesen, welche von ihr als Anlage B 1 vorgelegt wurde.
Herr *** hat der Beklagten im April 1995 und im Mai 1997 Betrage von insgesamt 4,7 Mio. DM zugewendet. Im April 1995 wandte er der Beklagten im Rahmen der sog. Aktion
Stifterbrief einen Betrag von 4,44 Mio. DM zu. Dafür wurde ihm ideell die Turmspitze des Treppenhauses A der Frauenkirche zugeordnet und ein Stifterbrief (Anlage K 2)
ausgestellt. Im Mai 1997 überwies Herr einen weiteren Betrag i.H.v. 260.000,00 DM an die Beklagte.
Mit notarieller Urkunde vom 19.06.1996 (Anlage K 4) veräußerte Herr *** das mit seinem Wohnhaus bebaute Grundstück in der *** Hauptstraße 176a in *** an das Ehepaar *** und
*** zu einem Kaufpreis von 380.000,00 DM. Ein Teilkaufpreis i.H.v. 300.000,00 DM sollte danach spätestens nach dem Tode von Herrn *** auf ein Notaranderkonto gezahlt werden
und von dort vom Notar der Beklagten überwiesen werden. Im notariellen Testament vom 19.01.1998 setzte Herr *** ein Vermächtnis zu Gunsten der Beklagten in Höhe des
Restkaufpreises von 300.000,00 DM fest. Nach seinem Tode ging der Betrag auf dem Notaranderkonto ein und wurde an die Beklagte überwiesen.
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beklagte aus § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe eines Betrages von 1.845.238,72 DM
(943.455, 58 Euro) zu. Sie hat vorgetragen, der Wert des Nachlasses habe zuzüglich der ihr vom Erblasser vor dem Erbfall gemachten Schenkungen allenfalls 1.309.522,57 DM
betragen. Dies entspreche dem Wert des Nachlasses, der sich aus dem Wert der ererbten Firmenbeteiligungen i.H.v. 823.780,00 DM, der Kontoguthaben und Wertpapiere im Wert von
420.241‚82 DM und der Eigentumswohnung in *** im Wert von 75.000, 00 DM abzüglich der Beerdigungskosten von 9.499,25 DM zusammensetze. Die ihr vor dem Erbfall
geschenkten Firmenbeteiligungen hätten dagegen für sie keinen Vermögenswert. Das Gesamtvermögen des Nachlasses habe danach, einschließlich der Schenkungen an die Beklagte
i.H.v. 5 Mio. DM, 6.309.522,57 DM betragen. Folglich hatte die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch von 3.154.761‚29 DM gehabt, auf den sie sich den tatsächlichen Wert
des Nachlasses einschließlich der an sie gegangenen Schenkungen i.H.v. 1.309.522,57 DM anrechnen lassen müsse. Den Differenzbetrag i.H.v. 1.845.238‚72 DM mache sie
demzufolge geltend. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, auch der nach dem Tode von Herrn *** überwiesene Restkaufpreis i.H.v. 300.000,00 DM sei als Schenkung an die
Beklagte zu behandeln, weil er von dieser als Schenkung vereinnahmt worden sei. Durch die Zuwendungen von Herrn *** sei die Beklagte auch unmittelbar bereichert worden.
Soweit sie mit den zugewandten Beträgen die Rechnungen von Bauhandwerkern bezahlt habe, sei sie dadurch nicht entreichert, weil sie anderweitige Aufwendungen zur Begleichung
der Verbindlichkeiten erspart habe. Jedenfalls sei aber das Stiftungsvermögen durch den Baufortschritt bei der Frauenkirche und die damit verbundene Wertsteigerung in Bezug
auf das der Beklagten verliehene 99-jährige Erbbaurecht bereichert.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung in Abrede gestellt, es sei nicht erkennbar, ob das Testament vom 19.01.1998 das letzte, für die
Erbfolge nach Herrn *** maßgebliche Testament, darstelle. Ferner hat sie den Vortrag zum Wert des Nachlasses und der vor dem Erbfall an die Klägerin gegangenen Schenkungen
im Einzelnen bestritten. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, bei den Zuwendungen von Herrn *** habe es sich nicht um Schenkungen i. S. v. §§ 2325, 516 BGB gehandelt, weil
sie nicht der Beklagten, sondern unmittelbar dem Stiftungszweck, nämlich dem Wiederaufbau der Frauenkirche, zugute gekommen seien. Insoweit verweist sie auf § 3 ihrer
Satzung, wonach Spenden nur Bestandteil des Stiftungsvermögens würden, wenn sie gemäß § 4 Abs. 5b der Satzung diesem durch Beschluss des Stiftungsrates zugeführt würden.
Einen derartigen Beschluss habe der Stiftungsrat aber in Bezug auf die Zuwendungen von Herrn *** nicht gefasst.
Für den weiteren erstinstanzlichen Vortrag und die vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteiles Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Verwendung der Zuwendungen von Herrn *** durch die Beklagte durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen *** K*** und *** W*** in
den mündlichen Verhandlungen vom 12.07. und 20.09.2001. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.07. und 20.09.2001 Bezug genommen.
Mit seinem Urteil vom 25.10.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches nach
§ 2329 BGB lagen nicht vor. Zwar sei die Klägerin aktivlegitimiert und die Beklagte auch durch die Zuwendungen von Herrn *** schenkweise bereichert worden. Der Anspruch der
Klägerin sei jedoch gemäß § 2329 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB entfallen, weil die Beklagte durch die Verwendung der Zuwendungen für den Stiftungszweck, den Wiederaufbau
der Frauenkirche in Dresden, vollständig entreichert sei. Der vollständige Verbrauch der Mittel für den Stiftungszweck stehe aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des
Gerichtes fest.
Gegen das ihr am 30.10.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.2001 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 18.01.2002
begründet.
Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, das Landgericht habe zu Recht eine Bereicherung der Beklagten durch die von Herrn *** zugewandten
Mittel bejaht. Allerdings habe das Landgericht zu Unrecht eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB angenommen. Eine Entreicherung der Beklagten sei nicht eingetreten, weil
sie mit der Zahlung von Bauhandwerkerrechnungen die Befreiung von den entsprechenden Verbindlichkeiten erlangt und dafür die ansonsten notwendigen Aufwendungen erspart habe.
Das Urteil des Landgerichts sei in sich widersprüchlich, wenn es einerseits das Vorliegen einer Bereicherung ohne Differenzierung zwischen Stiftungskapital und Spenden
annehme, aber andererseits für die Frage der Entreicherung zwischen den genannten Vermögensmassen trenne. Schließlich ergebe sich die fehlende Entreicherung auch daraus,
dass der Baufortschritt zu einem Wertzuwachs bei der Frauenkirche und damit bei dem der Beklagten zustehenden Erbbaurecht führe. Weiterhin wendet sich die Klägerin gegen die
Feststellungen des Landgerichts zur Verwendung der Zuwendungen von Herrn ***. Hilfsweise bringt die Klägerin vor, sie habe mit der Geltendmachung ihres
Pflichtteilsergänzungsanspruches gegenüber der Beklagten konkludent den dieser von ihrem Vater erteilten Treuhandauftrag zur Verwendung der zugewandten Beträge für den
Wiederaufbau der Frauenkirche widerrufen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 25.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az: 9-0-106/01, zu verurteilen, an die Klägerin 943.455,58 Euro nebst 19.917,40
Euro Zinsen für die Zeit vom 21.10.1999 bis 30.04.2000 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 943.455,58 Euro ab dem 0l.05.2000 zuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt zunächst das Urteil des Landgerichtes unter Bezugnahme auf dessen Begründung. Abweichend von der Auffassung des Landgerichtes ist sie aber weiterhin der
Auffassung, dass eine Schenkung von Herrn *** an die Beklagte bereits nicht vorliege. Vielmehr handele es sich um eine treuhänderische Verwaltung von Spendengeldern, so dass
die Voraussetzungen des § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB von vornherein nicht vorlägen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches der Klägerin gegen die
Beklagte aus § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB verneint hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist und ob der Nachlass nach *** einschließlich der vor dem
Todesfall an die Klägerin erfolgten Schenkungen den von der Klägerin behaupteten Wert hatte. Ein Anspruch der Klägerin aus § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert bereits an der
fehlenden Passivlegitimation der Beklagten, weil diese durch die Zuwendungen von *** kein Geschenk i. S.v. § 2329 Abs. 1 BGB erhalten hat. Ein Geschenk könnte in den
Zuwendungen von Herrn *** an die Beklagte gemäß § 516 Abs. 1 BGB nur liegen, wenn die Beklagte durch diese Zuwendungen in ihrem Vermögen bereichert worden wäre. Daran fehlt
es aber.
Als Bereicherung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB ist nur eine objektive und gefestigte Bereicherung anzuerkennen. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall, weil die der Beklagten
von Herrn *** zugewandten Beträge ein treuhänderisches (fiduziarisches) Vermögen mit der Zweckbestimmung darstellen, dieses unmittelbar zur Förderung des Stiftungszweckes,
nämlich des Wiederaufbaus der Kirche, zu verwenden. Das Reichsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 06.02.1905 (RGZ 62, 386, 391) ausgeführt, dass im Falle von Spenden an
eine Anstalt oder Vereinigung, welche diese zu Gunsten wohltätiger oder sonstiger ideeller Zwecke verwenden solle, keine Schenkung an diese Anstalt oder Vereinigung
vorliege. Vielmehr sei von einem treuhänderischen Vermögen auszugehen, welches als Durchgangseigentum nicht zu einer beständigen Bereicherung des Sammlungsträgers führe
(vgl. auch Fischbach, DJZ 1909, 261). Diese Auffassung wurde vom Reichsgericht auch in dem vom Landgericht zitierten Urteil vom 07.05.1909 (RGZ 71, 140) aufgegriffen. In
diesem Fall bejahte das Reichsgericht allerdings eine Bereicherung der juristischen Person, welche die Sammlung durchgeführte, unter Hinweis darauf, bei der juristischen
Person könne zwischen Eigen- und Fremdverwendung nicht unterschieden werden, wenn sie Vermögen für einen Zweck ausgebe, den sie nach ihrer Konstitution verfolge. Wenngleich
das Reichsgericht in der genannten Entscheidung auch ausführt, es setze sich nicht in Widerspruch zur Entscheidung vom 06.02.1905, und obwohl das Reichsgericht weiterhin
betont, das Erfordernis des Vorliegens einer Bereicherung sei in jedem Einzelfall zu prüfen, hat sich aufgrund der genannten Entscheidung eine Auffassung herausgebildet, die
bezüglich von Spenden zu einem wohltätigen oder ideellen Zweck danach differenziert, ob diese einer juristischen Person zugewandt werden, welche den ideellen Zweck verfolgt,
oder einer natürlichen Person bzw. einer sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Kohlhosser, 3. Aufl., § 5l6 Rdn. 8;
Staudinger/Cremer, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., § 5l6 Rdn. 22; RGRK/Mezger, 12. Aufl., § 5l6 Rdn. 7). Während nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Bereicherung des
Spendenempfängers abzulehnen ist, wird diese, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person ist, unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 07.05.1909
bejaht. Diese Differenzierung ist jedoch abzulehnen, weil sie bereits von ihrem systematischen Ansatz her nicht überzeugt (ebenso Soergel/Müh1/Teichmann, BGB, 12. Aufl., §
5l6 Rdn. 8). Die Bewertung, ob eine Zuwendung eine Bereicherung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB darstellt, muss sich am Gegenstand der Zuwendung und an den mit der Zuwendung
verbundenen Auswirkungen für das Vermögen des Zuwendungsempfängers entscheiden, nicht aber allein an der Rechtspersönlichkeit des Zuwendungsempfängers. Der materielle Grund
für die Ablehnung einer beständigen Bereicherung im Falle des treuhänderischen Sammelvermögens liegt darin, dass die Zuwendungsrichtung bereits auf die Förderung des
angestrebten Zweckes ausgerichtet ist und beim Sammlungsempfänger nur ein Durchgangserwerb in der Weise stattfindet, dass er die einzelnen Spenden wie in einem Topf aufnimmt
und die geordnete Zuführung an den beabsichtigten Zweck organisiert. Wenn man also in einem solchen Falle bei der Durchführung der Sammlung durch eine natürliche Person eine
Bereicherung unter Verweis auf die treuhänderische Bindung der Zuwendungen verneint, wie dies auch die oben zitierten Autoren tun, kann man dies andererseits im Falle der
juristischen Person nicht allein deshalb anders beurteilen, weil dieser eine Rechtspersönlichkeit zukommt. Eine Rechtspersönlichkeit besitzt nämlich auch die natürliche
Person, bei der das Entstehen eines Treuhandvermögens ohne Bereicherung möglich sein soll. Vielmehr kann eine Bereicherung des Trägers der Sammlung nur dann angenommen
werden, wenn die Zweckbindung der Spenden dadurch nicht stark genug ausgeprägt ist, dass entweder der Sammlungszweck noch nicht hinreichend konkretisiert ist, wie dies
offenbar in dem der Entscheidung des Reichsgerichts vom 07.05.1909 zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall war, oder eine untrennbare Vermischung zwischen zweckgebundenem
und nicht zweckgebundenem Vermögen beim Träger der Sammlung stattfindet.
Die dargestellten Ausnahmefälle sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Von einer hinreichenden Konkretisierung des Sammlungszweckes ist im vorliegenden Fall
auszugehen, zumal die Beklagte durch einen vor dem Zeitpunkt der ersten Spende des Erblassers *** liegenden Zeitpunkt von öffentlich-rechtlichen Körperschaften eingerichtet
und mit einem satzungsmäßigen Stiftungszweck versehen wurde. Auch die notwendige Trennung zwischen dem Stiftungsvermögen der Beklagten und den ihr zum Teil aus Spenden
zufließenden Stiftungsmitteln ist aufgrund der Satzung der Beklagten gewahrt. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stiftung Frauenkirche Dresden (Anlage B 1) ist das
Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, wobei es von anderem Vermögen getrennt zu halten ist. § 3 der Satzung definiert dabei das Stiftungsvermögen,
wobei Buchstabe c dieser Regelung ausdrücklich regelt, dass Spenden und sonstige Zuwendungen nur dann Bestandteil des Stiftungsvermögens werden, soweit sie zur Bildung von
Stiftungskapital bestimmt werden. Hieran knüpft die Regelung in § 4 Abs. 5b an, die einen entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates fordert. Im Übrigen umschreibt auch § 5
der Satzung die beschriebene Vermögenstrennung. Soweit die Klägerin in den Raum stellt, dass die hier streitgegenständlichen Zuwendungen ihres Vaters dem Stiftungskapital
zugeführt worden seien, fehlt es an der Darstellung jeglicher greifbarer Anhaltspunkte. Wie sich aus dem Sinnzusammenhang der satzungsmäßigen Regelungen ergibt, sollen
gerade die Spenden und sonstigen Zuwendungen ebenso wie die Erträge aus dem Stiftungskapital dem derzeit betriebenen Wiederaufbau der Dresdner Frauenkirche dienen. Vor
diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Stiftungsrat der Beklagten einen Beschluss dahingehend gefasst haben sollte, dass die streitgegenständlichen
Zuwendungen dem Stiftungskapital zugeführt werden sollen. Abgesehen davon sieht § 4 Abs. 5b der Satzung auch vor, dass eine solche Zuführung überhaupt nur dann in Betracht
kommt, wenn der Geldgeber nichts anderes bestimmt hat. Dem Vater der Klägerin aber kam es vorliegend gerade auf die Realisierung des Bauvorhabens, mithin gerade auf die
Verwendung seiner Zuwendungen für Aufbaumaßnahmen an, worauf an späterer Stelle noch einmal zurückzukommen sein wird. Die von der Klägerin geäußerten Zweifel, dass der
Vortrag der Beklagten, der Stiftungsrat habe keinen Beschluss i.S.d. § 4 Abs. 5b der Satzung gefasst, sind vor diesem Hintergrund unerheblich. Vielmehr sind die Zuwendungen
des Vaters der Klägerin als Stiftungsmittel i.S.d. § 5c der Satzung, mithin als treuhänderisches Vermögen, anzusehen, welches nach § 2 Abs. 2 der Satzung nur für die
satzungsmäßigen Zwecke, also für den Wiederaufbau und die Erhaltung der Frauenkirche verwendet werden dürfen.
Es zeigt sich also, dass nach der satzungsmäßigen Konstruktion der Beklagten die Zuwendungen des Erblassers *** nur ein treuhänderisches Vermögen der Beklagten dargestellt
haben, welches als Durchgangsvermögen nicht zu einer Bereicherung i.S.v. § 516 Abs. 1 BGB geführt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keine mittelbare
Bereicherung dadurch eingetreten, dass der Baufortschritt der Frauenkirche zu einer Wertsteigerung des der Beklagten verliehenen 99-jährigen Erbbaurechtes an der Kirche
geführt hat. Zwar gehört das Erbbaurecht an der Frauenkirche gemäß § 3a der Satzung zum Stiftungsvermögen der Beklagten. Ein mit der Steigerung des Wertes des Erbbaurechtes
einhergehender Vermögenszuwachs, der ohnehin nur in der Gesamtheit der Baumaßnahmen fassbar ist und der nach Ablauf des Erbbaurechts als solcher der Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsen als Grundstückseigentümerin zugute kommt, würde aber als Ertrag des Stiftungsvermögens i.S.d. § 4 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu betrachten sein.
Dies allerdings auch lediglich in mittelbarer Form dergestalt, dass in den durch den Baufortschritt geschaffenen Räumlichkeiten etwa Konzerte stattfinden können, deren
Einnahmen der Beklagten und damit zugleich wieder dem Stiftungszweck zugute kommen können. Insoweit kann auch in der Steigerung des Wertes des Erbbaurechtes eine beständige
Bereicherung der Beklagten nicht erblickt werden.
Nach alledem fehlt es bereits an einer Bereicherung der Beklagten durch die Zuwendungen von Herrn ***‚ so dass die Beklagte keine Empfängerin eines Geschenkes i.S.v. §
2329 Abs. 1 BGB war. Auch das Hilfsvorbringen der Klägerin, sie habe mit der Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches gegenüber der Beklagten konkludent den
dieser von Herrn *** erteilten Treuhandauftrag zur Verwendung der zugewandten Beträge für den Wiederaufbau der Frauenkirche widerrufen, vermag ihre Klageforderung nicht zu
begründen. Ein wirksamer Widerruf des von Herrn *** mit der Beklagten begründeten treuhänderischen Geschäftsbesorgungs- bzw. Auftragsverhältnisses könnte zwar grundsätzlich
zu einer Herausgabeverpflichtung der Beklagten aus § 667 BGB führen, wenn der Auftrag noch nicht beendet wäre. Dies setzte aber die Widerruflichkeit der Auftragserteilung
voraus, an der es im vorliegenden Fall fehlt. Die nach § 671 Abs. 1 BGB grundsätzlich anzunehmende, freie Widerruflichkeit der Auftragserteilung ist im vorliegenden Fall
aufgrund der Besonderheit der zugrunde liegenden Treuhandabrede abbedungen. Zunächst war der Verzicht auf das Widerrufsrecht durch den Vater der Klägerin grundsätzlich
möglich, weil die Treuhand sowohl im Interesse des zuwendenden Treugebers als auch im Interesse der Beklagten als Treuhänderin lag, denn das zugewandte Geld sollte ihrem
satzungsmäßigen Stiftungszweck zugute kommen (vgl. Erman/Ehmann, 10. Aufl.‚ § 671 Rdn. 4 m.w.N.). Weiterhin zeigen die Umstände des vorliegenden Falles, dass die
Unwiderruflichkeit des Treuhandauftrages an die Beklagte zur Weiterleitung der Zuwendungen an ihren Stiftungszweck vom Willen Herrn *** umfasst war. Herr *** hat durch den
außerordentlich großen Umfang seiner Zuwendungen an die Beklagte die besondere Bedeutung zum Ausdruck gebracht, welche die Förderung des Stiftungszweckes der Beklagten für
ihn besaß. Mit der Zuwendung eines Betrages von 4,44 Mio. DM zu Lebzeiten wollte der Vater der Klägerin der Beklagten gerade auch Dispositionen im Hinblick auf die zu
treffenden Baumaßnahmen ermöglichen. Insoweit liegt der Zuwendung auch gerade der Gedanke eines Dispositionsschutzes auf Seiten der Beklagten zugrunde. Hinzu tritt auch der
Aspekt, dass mit der im April 1995 erfolgten Zuwendung des vorgenannten Betrages ihm auch über den Stifterbrief ideell die Turmspitze des Treppenhauses A der Frauenkirche
zugeordnet wurde. Dem Vater der Klägerin wurde damit auch von Seiten der Beklagten ein, wenn auch nur ideeller Wert zugewandt. Neben diesen Gesichtspunkten spricht auch der
Umstand, dass der Vater der Klägerin in dem notariellen Testament vom 19.01.1998 der Beklagten ein Vermächtnis in Höhe weiterer 300.000,00 DM zugewandt hat, gegen eine
Widerruflichkeit des Treuhandauftrages durch seine Erben. Ihm ging es gerade hinsichtlich des Betrages von 300.000,00 DM darum, der Beklagten eine Rechtsposition zuzuwenden,
die die Erben nicht mehr beseitigen konnten. Ist dies aber bereits im Hinblick auf den Betrag von 300.000,00 DM der Fall, so muss dies umso mehr hinsichtlich des schon zwei
Jahre zuvor zugewandten Betrages von 4‚44 Mio. DM gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1, Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt. Zu der entscheidungserheblichen und in der Literatur -
wie dargestellt - unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage, ob eine Spende an eine juristische Person zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes ein Geschenk i.S.v. § 2329
Abs. 1 BGB darstellt, existiert, soweit ersichtlich, keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist die Zulassung der
Revision zum Bundesgerichtshof erforderlich.
|