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Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. Februar 2002 - 5 U 178/01 (LG Berlin)
MarkenG § 15 Abs. 2, 4; BGB § 12
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit (...) hat der 5. Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2002 (...) für R E C H T erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin - 102 O 2/01 - abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger zu 1. ist Inhaber der seit dem 13. Februar 1997 mit Priorität zum 23. Dezember 1996 eingetragenen Wortmarke "Bandit", u. a. für Motorradsturzhelme,
Fahrradsturzhelme, Lederjacken und Motorradschutzkleidung aus Leder.
Die am 10. September 1998 in das Handelsregister eingetragene Klägerin zu 2. vertreibt Motorradhelme unter der Marke "Bandit". Gemäß einem Gesellschafterbeschluss der
Klägerin zu 2. vom 21. Juli 1998 sollten dem Kläger zu 2 hinsichtlich der für ihn eingetragenen Marke Lizenzgebühren‘ berechnet nach einem Prozentsatz des
Netto-Jahresumsatzes, gezahlt werden.
Die Beklagte hat sich über 2.000 Domains registrieren lassen, worauf sie im Internet wie aus der Anlage K 4 ersichtlich (BI. 31 bis 34 d. A.), hinweist. Zu diesen Domsins
zählt auch die für sie seit dem 8. Juni 1997 bei der DENIG registrierte Internetadresse "bandit.de".
Unter dieser Domain sind Inhalte in das Netz gestellt für Dienstleistungen in Form eines Informationemagazins und Begriffsportals (Katalog von Webadressen mit Bezug zu dem
Begriff "Bandit"). Diese Domain wurde in den Jahren 1998 und 1999 einem Dritten zur Nutzung unentgeltlich überlassen.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte verstoße gegen Marken- und Firmenrecht sowie auch gegen § 1 UWG; es handele sich um eine erkennbar unlautere
Reservierung.
Nachdem die Kläger ihr Begehren auf Unterlassung in der Klageschrift auch auf mit dem "Zeichen Bandit" "verwechslungsfähige Zeichen" gerichtet hatten, haben sie dann
beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, das Zeichen BANDIT, insbesondere in der Form des Domainnamens bandit.de, zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, auf ihre bestehenden Rechte aus der von der DENIC erfolgten Eintragung für den Domainnamen bandit.de zu verzichten und bei DENIC die
Löschung der Eintragung des Domainnamens bandit.de zu beantragen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, sie verwende die Domain seit längerer Zeit als ein Informationsmagazin und als Begriffsportal zum Thema der generischen Begriffsdomain.
Das Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang stattgegeben. Zwar scheitere ein firmenrechtlicher Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG an der Priorität der
Kennzeichenverwendung durch die Beklagte. Ein markenrechtlicher Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine Verwechslungsgefahr
mangels Waren-/Dienstleistungsn nicht bestehe. Es liege aber eine sittenwidrige Behinderung vor, § 1 UWG. Denn es sei kein eigenes schützenswertes Interesse der Beklagten am
Behalten der streitgegenständlichen Domain erkennbar.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beabsichtige mit den von ihr gehaltenen Domain-Namen die Einrichtung eines
Internet-Führers. Die streitgegenständliche Domain solle in diesem Sinn als Begriffsportal dienen. Sie werde in Lizenz unter Maßgabe der Qualitätskontrolle von einem
beauftragten Webmaster inhaltlich gepflegt. Gegen Entgelt könnten dort Dritte im Rahmen eines "Domain-Name-Sharing-Prinzips" eine Subdomain einrichten. Bei der Denic seien -
was unstreitig ist - 125 de-Domains registriert, die den Begriff "bandit" als Bestandteil enthielten. Die Beklagte habe - was ebenfalls unstreitig ist - die Kläger vor deren
Abmahnung nicht gekannt. Etwaige Ansprüche der Kläger seien auch verjährt.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Indem die Beklagte sich über 2.000 Domains gesichert habe, um daraus durch Lizenzierung Gewinn zu ziehen, habe sie billigend in Kauf genommen, dadurch in Rechte Dritter
einzugreifen und diese zu behindern.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A. Die Berufung der Beklagten ist begründet.
I. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, die Verwendung des Zeichens "Bandit" zu unterlassen.
1. Einen firmenrechtlichen Anspruch aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG hat das Landgericht mangels Priorität der Klägerin zu 2. zutreffend verneint. Darauf wird Bezug genommen. Dem
sind die Kläger auch nicht mehr entgegengetreten. Damit scheiden auch namenarechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2. aus § 12 BGB aus.
2. Zutreffend hat das Landgericht ebenso einen markenrechtlichen Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ausgeschlossen. Denn es fehlt an einer
Verwechslungsgefahr.
a. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht
zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, NJW 1999, 933 - Canon:
BGH. WRP 2000, 529, 531 - ARD 1; 535 - Attache/Tisserand).
b. Vorliegend besteht zwar - abgesehen von dem nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteil "de" Zeichenidentität. Das Landgericht ist aber schon nur von einer sehr schwachen
Kennzeichnungskraft des Wortes "Bandit" ausgegangen. Einwendungen hierzu haben die Kläger nicht konkret erhoben. Selbst wenn im Hinblick auf die gekennzeichneten Waren
(Motorradhelme u.s.w.) und ungeachtet eines etwaigen "legendären Motorrades" der Firma Suzuki "Bandit 600 S" ein beschreibender Inhalt weitgehend fehlen würde, könnte nur
von normaler Kennzeichnungakraft ausgegangen werden. Auch dann stünde der Annahme einer Verwechslungsgefahr aber der weite Abstand der Branchen der Parteien entgegen. Das
Angebot von Motorrad- und Fahrradbekleidung und Schutzhelmen hat aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs keine sachlichen Bezugspunkte zu den unter der Domain angebotenen
Dienstleistung eines Internet-Führers bzw. eines Begriffsportals und eines Domain-Sharings für sonstige Unternehmen und Privatpersonen. Einer solchen Verwendung in der
Domain sind die Kläger nicht näher entgegengetreten und sie wird auch durch den mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Januar 2001 überreichten Ausdruck des Inhalts ihrer
Domain belegt. Eine Domain der Kläger kann dies aus der Sicht des Verkehrs offensichtlich nicht sein, zumal die Domain als eine solche des "Internetführers.de" ausdrücklich
gekennzeichnet ist. Auch die Annahme verbundener Unternehmen scheidet unter diesen Umständen aus. Zudem weiß ein Internet-Nutzer zwar, dass nicht selten die Domain-Namen
Firmen- oder Markenkennzeichen nachgebildet sind, er weiß aber ebenso um den nicht seltenen gattungsmäßigen Gebrauch eines - auch - generischen, beschreibenden Begriffs wie
vorliegend "Bandit", der vielfältig und ebenso in einem weiteren und übertragenen Sinn eingesetzt werden kann.
Soweit die Kläger darauf verweisen, die Klägerin zu 2. wolle als Großhändlerin für Motorradfahrerbekleidung ihren Einzelhändlern eine Werbeplattform für ihre Produkte
anbieten, so ist nicht ersichtlich, dass dies schon im Zeitpunkt der Aufnahme des Kennzeichengebrauchs der Beklagten der Fall oder dies auch nur absehbar war. Letztlich
charakterisieren derartige Werbemaßnahmen auch nicht den Geschäftsbetrieb der Kläger, sondern sie stellen nur einen begleitenden, in fast allen Branchen eingesetzten Annex
der geschäftlichen Tätigkeit dar.
c. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass Unternehmen eine Subdomain erhalten könnten, die Branchennähe zur Klägerin zu 2. aufwiesen, haben die Kläger einen solchen
bereits erfolgten Kennzeichengebrauch nicht vorgetragen. Eine etwaige Begehungsgefahr ist mit der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten entfallen, dass sie insoweit
verwechslungsfähige Inhalte verhindern werde. Im Übrigen wäre die Beklagte diesbezüglich auch nur im eingeschränkten Umfang verantwortlich und es bliebe den Klägern
unbenommen, unmittelbar gegen den Inhaber der Subdomain vorzugehen.
d. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG scheidet schon deshalb aus, weil die Marke der Klägerin keine im Inland bekannte ist. Dies behaupten selbst die
Kläger nicht.
3. Die Domainreservierung und -benutzung seitens der Beklagten stellt auch keine sittenwidrige Behinderung im Sinne des § 1 UWG oder der §§ 826, 226, 1004 BGB dar.
a. Voraussetzung eines Behinderungswettbewerbs nach § 1 UWG ist stets eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber. Da eine solche
Beeinträchtigung jedem Wettbewerb eigen ist, muss freilich noch ein weiteres Merkmal hinzutreten, damit von einer wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung und - eine allgemeine
Marktbehinderung oder Marktstörung steht im Streitfall nicht zur Debatte - von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann: Wettbewerbswidrig ist die
Beeinträchtigung
im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber in seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht
festzustellen, muss die Behinderung doch derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener
Weise zur Geltung bringen kann (Brandner/Bergmann in Großkomm. UWG, § 1 Rdnr. A 3). Dies lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände unter Abwägung der
widerstreitenden Interessen der Wettbewerber beurteilen (Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl, § 1 UWG Rdnr. 208; Köhler in Köhler/Piper. UWG, 2. Aufl., § 1 Rdnr.
285), wobei sich die Bewertung an den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen orientieren muss (BGH, WRP 2001, 1286, 1288 - Mitwohnzentrale)
b. Ein unlauteres "Abfangen" von Kunden der Kläger ist nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu 2. verwiesen werden. Die jedenfalls durch den Inhalt der
Homepage erfolgende Aufklärung ist insoweit (auch angesichts des eingesetzten beschreibenden Begriffs) ausreichend (BGH, aaO., S.1289 f)
c. Eine sittenwidrige Behinderung kann vorliegen, wenn der Zweck der Reservierung darin besteht, Dritte zu behindern bzw. zur Zahlung zu veranlassen und ein eigenes
schützenswertes Interesse des Reservierenden nicht greifbar ist (OLG München, NJW-RR 1998, 984; GRUR 2000, 518, 519 und 519, 520; OLG Karlsruhe, WRP 1998, 900; OLG Dresden,
NJW-E - WettbewerbR 1999, 133, 135; OLG Frankfurt, WRP 2000, 772, 774; Köhler/Piper, a.a.O., § 1 Rdnr. 327 m.w.N.). Als missbräuchlich kann es sich erweisen, wenn der
Anmelder die Verwendung eines Gattungsbegriffs durch Dritte dadurch blockiert, dass er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben
Top-Level-Domain oder dieselbe Bezeichnung unter anderen TopLevel-Domains für sich registrieren lässt (BGH, a.a.O., S. 1290).
Vorliegend hat die Beklagte unstreitig nicht bewusst in Kenntnis der Marke der Kläger die Domain-Anmeldung vorgenommen.
Die Kläger sollen ebenso wenig zielgerichtet von der Domain ausgeschlossen werden, denn sie können sich an der Domain beteiligen.
Die Idee der Beklagten von einem "Internet-Führer" bzw. einem "DomainSharing" ist auch nicht von vornherein sittenwidrig und unbeachtlich, selbst wenn für die Beteiligung
an der Domain eine "Lizenzgebühr" erhoben wird.
Der Beklagten sind aus der Registrierung und weiteren Vorhaltung der Domain Kosten entstanden und sie entstehen auch weiterhin. Der beschreibende Begriff Bandit wird
vielfach in den verschiedensten Branchen kennzeichnend verwendet, wie der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. Januar 2001 überreichte Ausdruck des Inhalts ihrer Domain
belegt. Dann ist es naheliegend, diesen Unternehmen eine gemeinsame Werbeplattform unter dieser Domain anzubieten. Dies kann für Unternehmen von besonderem Interesse sein,
wenn ihren Kunden weniger ihre Firma bekannt ist als gerade die Produktbezeichnung mit der Wendung "Bandit". Viele Kunden werden dann im Internet unter Eingabe dieses
Schlagwortes suchen. Insoweit kann die Beklagte allen interessierten Unternehmen einen gleichen Zugang bieten.
Soweit berühmte Namen und Kennzeichen "vorsorglich" zur Weiterlizenzierung von Dritten angemeldet werden, kann dies unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eine
Sittenwidrigkeit begründen (OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJWRR 1999, 626). Vorliegend geht es aber - wie erörtert -
weder um eine gezielte Behinderung noch um eine berühmte Marke, sondern um einen beschreibenden Begriff, der in unterschiedlichen Branchen verwendet wird.
Die Beklagte hat auch nicht den Begriff "Bandit" durch Anmeldung abgewandelter Formen umfänglich blockiert. Es ist den Klägern ohne weiteres möglich, mit naheliegenden
Zusätzen sich eine eigene Domain unter dem Kernbestandteil "Bandit" zu erschließen, wie auch ihre nunmehr verwendete Domain "Bandit.Info" belegt. Den Klägern hat die
Beklagte sogar einen kostenlosen Link angeboten.
II. Unter diesen Umständen ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, gegenüber der Denic auf ihren Domain-Namen zu verzichten und die Löschung zu beantragen.
B. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n. F. Die grundsätzlichen Fragen einer sittenwidrigen Behinderung und einer Verwendung von beschreibenden
Domain-Namen sind höchstrichterlich geklärt. Vorliegend geht es im Wesentlichen um eine Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall.
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