OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2001 - 13 W 24/01
§ 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO
Beschluss
n dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung der Richter (...) am 11. April 2001 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 13. März 2001 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. März 2001 geändert: Der Streitwert für das
Verfügungsverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Verfügungsklägerin hat Erfolg.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) hat ihr Interesse an der Untersagung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte),
nämlich Gutscheinankündigung etc. beim Vertrieb von Parfüm über das Internet, in der Antragsschrift auf 100.000 DM beziffert. Demgegenüber hat das Landgericht den Streitwert
auf lediglich 15.000 DM festgesetzt. Dies ist unangemessen niedrig. Die Klägerin verfolgt mit dem Verfügungsantrag den bundesweiten Schutz von ihr selektiv vertriebener
hochpreisiger Parfümmarken. Dieses Vertriebssystem kann durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Internet, unter der ohne weiteres auffindbaren und
marktgängigen Domain '...' aufzutreten, möglicherweise nachhaltig gefährdet werden. Denn durch den Internetvertrieb erreicht die Beklagte bundesweit Kunden und ist in der
Lage, diese auf diesem bundesweiten Markt für sich zu gewinnen. Die vom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte zur vermeintlichen Bedeutungslosigkeit des
wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten, die einen Streitwert von lediglich 15.000 DM rechtfertigen sollen, sind nicht tragfähig. Konkrete besondere Anhaltspunkte
dafür, welchen Umfang und welche Bedeutung die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hat, waren in diesem Verfahren nicht zu gewinnen. Nicht aussagekräftig für das
Gefährdungspotential ist, unter welchen Telefonnummern die Beklagte ggf. zu erreichen wäre. Vorliegend geht es um einen Internetauftritt der Beklagten. Mangels weiterer
näherer Kenntnisse von der Bedeutung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten für den Vertrieb der Produkte der Klägerin war daher darauf abzustellen, dass die
Beklagte bundesweit mit der Klägerin in Konkurrenz getreten ist, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Streitwert auch im Verfügungsverfahren von
jedenfalls 100.000 DM angemessen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
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