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LG München I
Beschluss
vom 28.06.2000
20 T 2446/00
Entsprechend der Bezeichnung des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 17.11.1999 als Pfändungsbeschluss gemäß § 857 ZPO mit der Anordnung, daß die Verwertung des
gepfändeten Rechtes einem gesonderten Verfahren gemäß § 844 ZPO vorbehalten wird, legt die Kammer - auch unter Berücksichtigung des von dem Gläubiger geltend gemachten
Interesses an einer wirtschaftlichen Verwertung durch Übertragung an Dritte - den Pfändungsbeschluss vom 17.11.1999 dahin aus, daß die Pfändung der Rechte des Schuldners ...
an dem an ihn vergebenen Domainnamen ... .de als sonstiges Recht gemäß § 857 ZPO und nicht als Pfändung einer Forderung nach den Bestimmungen des § 829 ff ZPO angeordnet
worden ist. Damit ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob sich der Schuldner ... mit seiner gegen den Pfändungsbeschluss vom 17.11.1999 gerichteten Erinnerung und
anschließenden sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung mit Beschluss des Amtsgerichts vom 13.01.2000 berechtigt auf eine Unpfändbarkeit seines
Domainnamens ... .de beruft. Die Kammer ist dazu zu dem Ergebnis gelangt, daß für den vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob in bestimmten engen Grenzen in Einzelfällen
Domainnamen gemäß § 857 ZPO pfändbar und in welcher zulässigen Form verwertbar sind, weil sich der Schuldner in vorliegendem Fall bereits mit Erfolg auf eine Unzulässigkeit
der angeordneten Pfändung seines Domainnamens wegen Verletzung seines Namensrechtes gemäß § 12 BGB beruft.
Grundsätzlich gibt § 857 ZPO dem Gläubiger die Möglichkeit, zum Zweck der Befriedigung seiner titulierten Forderung nicht nur auf das bewegliche Vermögen (§ 803 ff ZPO) und
auf Geld- oder Sachforderungen gemäß §§ 829, 846 - 848 ZPO sowie unbewegliches Vermögen (§§ 864, 865 ZPO), sondern auch auf andere vermögensrechtliche - zumindest nach
privatrechtlichen Grundsätzen übertragbare- Rechte Zugriff zu nehmen. Dieser zugunsten des Gläubigers gegebenen Zweckbestimmung des § 857 ZPO entsprechend hat das
Amtsgericht in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Essen vom 22.09.1999 (NJW CoR 2000, 106) zur Begründung der Anordnung der Pfändung
des verfahrensgegenständlichen Domainnamens darauf abgestellt, daß Domainnamen übertragbar seien und daß auf einem bestimmten Markt Domainnamen angeboten und entgeltlich
erworben werden. Dazu wird in der genannten Entscheidung des Landgerichts Essen für diese Feststellung zur Begründung angeführt, daß "für Domainnamen bereits beachtliche
Kaufpreise - in Einzelfällen bis zu mehreren Millionen Dollar - gezahlt" würden ohne daß in der genannten Entscheidung insoweit Feststellungen zu den Fragen möglicher
Rechtswidrigkeit einzelner Erscheinungsformen des Domain-Handels z.B. in Form des sogenannten Domain-Grabbing (vgl. LG Frankfurt/M. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen zur
Frage der Rechtswidrigkeit und Sittenwidrigkeit spekulativer Domain-Registrierungen, CR 98, 765) getroffen werden.
Die Kammer verkennt nicht, daß Domainnamen einen wirtschaftlichen Wert darstellen können. Dies folgt aus der Tatsache, daß Domainnamen nicht nur als technische Adressen im
Internet dienen. Sie können über diese Adressfunktion hinaus aufgrund des Aussagegehaltes des gewählten Namens eine kennzeichnende Wirkung entfalten. Es ist die inhaltliche
Aussagekraft des Second-Level-Domainnamens, für den u. a. Marken, geschäftliche Bezeichnungen und bürgerliche Namen verwendet werden, und damit die Namensfunktion neben der
Adressfunktion, die einen identifizierbaren Vorteil für das Auffinden im System gegenüber weniger kennzeichnenden Internetadressen mit sich bringt. Das bisherige System der
Vergabe bringt es mit sich, daß die Registrierung identischer Second-Level-Domainnamen unterhalb der Top-Level-Domain .de im Internet ausgeschlossen ist, wobei die Vergabe
der Domainnamen grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip erfolgt und die Vergabestelle keine Verantwortung bezüglich der Verletzung von anderweitigen Namensrechten
übernimmt.
Die letztlich beschränkte Anzahl von unterscheidbaren Domainnamen, das Prioritätsprinzip bei der Vergabe von Domainnamen verbunden mit einem in der Regel gegebenen Bestreben
des Anmelders, den Domainnamen so einprägsam wie möglich zu gestalten, hat zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt, wobei zu Verletzungen von
Markenrechten, geschäftlichen Bezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben sowie Namen unter Bezug auf §§ 14, 15, 126 MarkenG, § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB, §§ 823, 1004 BGB,
§§ 1, 3 UWG entschieden wurde (vgl: Das System der Domainnamen im Internet, Rz 296 ff zu § 3 MarkenG sowie Rechtsprechungsübersicht vor Rz 296 zu § 3 MarkenG Fezer Komm. zum
MarkenG 2 . Auflage). Abweichend von einzelnen gerichtlichen Entscheidungen, die auf die freie Wählbarkeit der Buchstabenkombination für den Domainnamen abstellen (vgl. LG
Köln BB 97, 1121 zu GRUR 97, 377), bejaht die Kammer mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Namensfunktion von Internetadressen, nämlich die Funktion eines
Namens, bestimmte Personen oder Einrichtungen von anderen zu unterscheiden (vgl. OLG München CR 98, 556, LG Mannheim GRUR 97, 377, sowie oben genannte
Rechtsprechungsübersicht zu § 3 MarkenG vor Rz 296 Fezer 2. Auflage). Zum Schutzbedürfnis des Inhabers eines Domainnamens wird in der Rechtsprechung ausgeführt, daß die
beteiligten Verkehrskreise einen Domainnamen nicht nur hinsichtlich der Verbindung zu dem durch das Internet angeschlossenen Rechner sondern zu dem Inhaber des Domainnamens
auffassen. Soweit diese Erwartung enttäuscht werde, führe die Verwendung auch eines frei wählbaren Kennzeichens oder Namens zu einer Zuordnungsverwirrung und
Identitätstäuschung (vgl. Rz 305 zu § 3 MarkenG Fezer 2 . Auflage).
Aus der Namensfunktion neben der Adressfunktion des Domainnamens folgt in vorliegendem Fall, daß der Schuldner, der Inhaber eines aus seinem Nachnamen bestehenden
Domainnamens ist, durch die Entziehung des Domainnamens durch eine Pfändung mit dem Ziel einer Übertragung an Dritte in seinem Recht auf Namensschutz verletzt wird. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 69, 690) im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 270) folgt aus § 12 BGB, daß niemandem verwehrt
werden kann, sich in redlicher Weise im Privat- und im Geschäftsleben seines bürgerlichen Namens bedienen. Obwohl der bürgerliche Name grundsätzlich aus einem Vor- und
Zunamen besteht, erfüllt bei der Wahl eines Domainnamens im Hinblick auf den gewünschten Wiedererkennungseffekt zur Erleichterung der Suche im System die Wahl des
bürgerlichen Nachnamens als wesentlicher Teil des Namens Namensfunktion.
Nach dem bestehenden Vergabesystem für Domainnamen nutzt der Schuldner den aus seinem Nachnamen bestehenden Domainnamen aufgrund seines Prioritätsrechtes befugt. Die Kammer
geht dazu auch davon aus, daß die Kommunikation über das Internet und damit die Erreichbarkeit über einen Domainnamen sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich
bereits zum jetzigen Zeitpunkt und auch weiter zunehmend in der Zukunft zu den üblichen - auch einem Schuldner grundsätzlich zu belassenden - Kommunikationsmöglichkeiten
gehört. Daß Dritte, die ebenfalls den Nachnamen des Schuldners führen, wegen Namensgleichheit oder aus anderen Gründen ein Interesse daran haben, dem Schuldner den
Domainnamen zu entziehen und eine Übertragung des Namens an Dritte zu bewirken und die Tatsache, daß auch die Bereitschaft Dritter zur Zahlung eines Entgeltes bestehen mag,
rechtfertigen es unter Berücksichtigung des Namensschutzes gemäß § 12 BGB nicht, dem Schuldner den unter Verwendung seines Familiennamens befugtermaßen erworbenen
Domainnamen im Weg der Pfändung zu entziehen und unter Mitwirkung des Vollstreckungsgerichtes zu verwerten.
Ob unter bestimmten Voraussetzungen im übrigen im Hinblick auf den als Nebenfolge des Vergabesystems entstandenen Markt, Domainnamen pfändbar und in welcher zulässigen Form
gem. § 844 ZPO verwertbar sind, kann hier dahinstehen. Unerörtert kann dazu auch bleiben inwieweit gegebenenfalls vor Anordnung der Pfändung und der Art der Verwertung, die
in die Zuständigkeit des Vollstreckungsrechtspflegers fallen, Namens- und Kennzeichenrechte des Schuldners sowie Dritter im übrigen zu prüfen wären, was bei Pfändungen von
"angeblichen" Forderungen gemäß § 829 ff ZPO sowie im Fall der Geltendmachung von Rechten Dritter gemäß § 771 ZPO nach der bestehenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich
nicht in die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, sondern des Streitgerichts fällt.
Nachdem die sofortige Beschwerde des Schuldners begründet ist, hat der Gläubiger gemäß § 91 ZPO die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die Aussetzung des Wirksamwerdens bis zur Rechtskraft beruht auf den Umstand, daß ohne sichernde Vollziehungshemmung die Vollstreckungsmaßnahme
endgültig unwirksam würde, d. h. notfalls erlassen werden müßte (Zöller, 21. Aufl., § 572 ZPO Rdn. 6).
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