Dieses Urteil wurde uns eingesandt von RA Tim Geissler; http://www.gks-rechtsanwaelte.de
34 O 188/02
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt, im
geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain x oder einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die im Handelsregister
eingetragene Firma, mindestens ein vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige Geschäftsführer x, die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht, die
richtige ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind.
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Düsseldorf, den 25.11.2002
Landgericht, 4. Kammer für Handelssachen
Weitere Informationen:
Urteilsanmerkung von RA Tim Geißler
www.heise.de/newsticker/data/jk-26.11.02-005/
www.jurtext.de/article.php?sid=570
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