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LG Berlin, Beschluss vom 21.05.2002
UrhG §§ 23, 97
In der einstweiligen Verfügungssache
1. ...,
2. ...,
hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 16, im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - gemäß §§ 935 ff ZPO am 21.05.2002
beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu
vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt,
den Inhalt der
- Literatur-Kartei ...
zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf € 60.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1) Urheberin der Jugendbuch-Reihe ... und die Antragstellerin zu 2) Inhaberin der ausschließlichen
weltweiten Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Ferner haben sie glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 2) Inhaberin folgender Marken ist.
...
Die Antragsteller haben zudem glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin - ein Buchverlag - im Internet und auf Werbezetteln die drei streitgegenständlichen Bücher
angekündigt hat und auf eine Abmahnung seitens der Antragsteller vom 25.04.2002 am 14.05.2002 eine Unterlassungserklärung zwar hinsichtlich der Titel, nicht aber
hinsichtlich der Inhalte abgegeben hat. Die Antragsteller haben schließlich glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Büchern um Arbeitsmaterialfür den
Schulunterricht handelt, das sich mit der ...-Serie befasst und hierbei u.a. Kapitelüberschriften, Handlungsstränge, Namen und Charaktere, wiez.B. "..." und "...", und
besondere prägnante Begriffe,wie z.B. "..." übernimmt.
Bei dieser Sachlage hat die Antragstellerin zu 1) aus ihrem Urheberrecht und dieAntragstellerin zu 2) aus ihrem ausschließlichen Nutzungsrecht gem. § 97 Abs. 1 UrhG einen
Unterlassungsanspruch. Denn das streitgegenständliche Werk ist eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 S.1 UrhG.
Der Urheberschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG umfaßt auch die Beschreibung dereinzelnen Charaktere, den Gang der Handlung, die Örtlichkeiten, die Ausgestaltungder Szenen und
besondere Wortschöpfungen der Namen bzw. Zaubersprüche. Dieinsoweit vorliegende Übereinstimmung der Werkteile ist hier sogar beabsichtigt, dadie Antragsgegnerin ja gerade
ein Schulbuch über ... veröffentlichenwill. Letztlich formuliert die Antragsgegnerin damit aber den geschützten Roman inein Schulbuch um. Diese Form der Verwertung können
die Antragssteller ihr untersagen.
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