|
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. September 1997 - 34 O 118/97 - "cartronic.de"
Urteil
In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (...) für Recht erkannt:
Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 7. August 1997 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in der selben Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Antragstellerin und die X-GmbH in Nürnberg sind die beiden wesentlichen Anbieter von Spielzeug-Autorennbahnen auf dem deutschen Markt. Derartige Spielzeug-Autorennbahnen
waren von der tronico Spielwarenvertrieb GmbH in Langenfeld seit 1986 vertrieben worden. Diese Gesellschaft firmierte 1993 in Y-toys GmbH um. Die Y-toys GmbH betrieb sodann
den gesamten Geschäftsbereich der Spielzeug-Autorennbahnen. Die Y-toys GmbH wurde aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 20.06.1996 mit der Antragstellerin als
übernehmender Gesellschaft verschmolzen. Die Eintragung erfolgte am 16.09.1996. Seitdem wird das gesamte cartronic-Programm von der Antragstellerin fortgeführt. Die
Antragstellerin benutzt das von der Y-toys GmbH verwendete Firmenlogo auf ihren Geschäftspapieren für den Bereich Spielzeug-Antorennbahnen unverändert fort. Außerdem sind
für die Antragstellerin verschiedene Wort-/Bildmarken eingetragen, so u.a. die Marke cartronic, wobei die Eintragung für die Klasse 28 - Spiele, Spielzeug - gilt.
Die Firma X-GmbH aus Nürnberg hat als Wettbewerberin der Antragstellerin 1996 für sich die Marke der Antragstellerin "cartronic" als Domain-Name registrieren lassen. Diese
Registrierung und Vergabe der beantragten Domains erfolgt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beim DENIC, welcher dem Rechenzentrum der Universität Karlsruhe
zugeordnet ist. DENIC ist dabei zuständig für "technische bzw. inhaltliche Fragen" zu dem Antrag auf Registrierung von Domain-Namen. In den Richtlinien zur Vergabe von
deutschen Internet-Domains vom 15.05.1997 ist weiterhin angegeben, daß man sich bei "rechtlichen Fragen zu den Vergabebestimmungen" wenden soll an:
"IV-DENIC/DENIC eG Vorstand Recht/Policy INTERNET GmbH - Andre T. Scholz Bergstr. 16 - D-69469 Weinheim eMail: Scholzainet.de Telefon: 0190-87 44 41 (2 sec/Einheit) Telefax:
0190-87 44 42 (2 sec/Einheit)."
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie könne von der Antragsgegnerin verlangen, daß diese es unterlasse, im "Internet" die Kennzeichnung "cartronic.de" von der X-GmbH aus
Nürnberg, benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu halten, und beruft sich insoweit auf Ansprüche aus dem Markenrecht. Sie meint,
die Antragsgegnerin sei in diesem Zusammenhang ebenfalls Störerin, da sie im Rahmen der Vergabe von Domain-Namen Beratungs- und Organisationsfunktionen wahrnehme und damit
an der unberechtigten Vergabe von Domain-Namen als Vergabestelle mitwirke.
Auf Antrag der Antragstellerin ist der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß vom 07.08.1997 untersagt
worden,
im geschäftlichen Verkehr im "Internet" die Kennzeichnung
"cartronic.de"
von der X-GmbH aus Nürnberg, benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu halten.
Gegen diese einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 wendet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, sie sei mit der Vergabe von Domain-Namen und insbesondere auch der hier in Rede stehenden Registrierung des Domain-Namens "cartronic.de"
durch die Firma S-GmbH in Nürnberg nicht befaßt gewesen und dementsprechend auch nicht Störerin im Sinne des Markenrechts. Bei der Antragsgegnerin handele es sich - insoweit
unstreitig - um ein Unternehmen, welches als Internet-Provider tätig sei und in diesem Aufgabenbereich ihren Kunden Rechenleistung, Platz und sonstige Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Internet zur Verfügung stelle. Zu der oben genannten Angabe in den Richtlinien zur Vergabe von deutschen Internet-Domains vom 15.05.1997 sei es nur
gekommen, weil Herr Andre T. Scholz einerseits beratend bei den DENIC in Karlsruhe tätig sei, sich aber überwiegend als Beschäftigter der Antragsgegnerin in den Räumen der
Antragsgegnerin aufhalte und dort telefonisch bzw. per Telefax und eMail zu erreichen sei. Die Tätigkeit des Herrn Scholz bei DENIC sei aber völlig unabhängig von seiner
Tätigkeit bei der Antragsgegnerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 07.08.1997 aufgehoben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag der Antragstellerin
zurückgewiesen. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, daß diese es unterläßt, im geschäftlichen Verkehr im "Internet" die Kennzeichnung
"cartronic.de" von der X-GmbH in Nürnberg benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen für dieses Unternehmen reserviert zu halten. Ein entsprechender Anspruch aus
Markenrecht und/oder Wettbewerbsrecht ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch aus Markenrecht und/oder
Wettbewerbsrecht im übrigen gegeben wären oder nicht, scheitert das Begehren der Antragstellerin jedenfalls daran, daß die Antragsgegnerin weder Störerin noch Mitstörerin
bezüglich der streitgegenständlichen Handlungen - Benutzenlassen und Reservierthalten des Domain-Namens "cartronic.de" - ist. Störer ist nämlich nur derjenige, von dem
ernstlich zu befürchten ist, daß er durch sein Tun oder Unterlassen einen Wettbewerbsverstoß begeht bzw. eine Markenrechtsverletzung begeht (vgl. dazu Bambach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 326). Mitstörer ist in diesem Zusammenhang auch jeder, von dem ernstlich zu befürchten ist, daß er an der
wettbewerbswidrigen oder markenrechtswidrigen Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitwirkt, vorausgesetzt, der als Mitstörer in
Anspruch genommene besitzt die Möglichkeit, die Handlung zu verhindern (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einleitung UWG Rdnr. 327 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend bei der Antragsgegnerin aber in keiner Weise seitens der Antragstellerin dargetan oder gar - wie dies erforderlich wäre - seitens der
Antragstellerin glaubhaft gemacht worden. Vielmehr ist zwischen den Parteien insbesondere nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 03.09.1997
unstreitig, daß die Antragsgegnerin selbst in keiner Weise bei der Vergabe, der Registrierung und dem Reservierthalten von Domain-Namen im Zusammenhang mit der
streitgegenständlichen Kennzeichnung "cartronic.de" mitgewirkt hat oder mitwirkt. Dies ist vielmehr allenfalls durch den bei der Antragsgegnerin beschäftigten Herrn Andre T.
Scholz geschehen. Die möglicherweise seitens des Herrn Scholz gegebene Mitwirkung bei der Vergabe von Domain-Namen durch den DENIC beim Rechenzentrum der Universität
Karlsruhe erfolgt aber - wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist - unabhängig von seinem Beschäftigungsverhältnis und seiner Tätigkeit bei der
Antragsgegnerin, allein in seiner von der Antragsgegnerin unabhängigen Tätigkeit im Vorstand des DENIC in Karlsruhe. Daraus folgt aber wiederum, daß die Antragsgegnerin in
keiner Weise bei den hier in Rede stehenden streitgegenständlichen Handlungen willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat und daß die Antragsgegnerin zudem in keiner Weise
die Möglichkeit besitzt, im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis gegenüber ihren Beschäftigten die streitgegenständliche Handlung zu verhindern. Nach alledem fehlt es an einer
Störer- bzw. Mitstörereigenschaft der Antragsgegnerin, so daß entsprechende Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht gegeben sind.
Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, daß die Angabe am Ende der Richtlinien zur Vergabe von deutschen Internet-Domains vom 15.05.1997, wonach bei rechtlichen
Fragen zu den Vergabebestimmungen neben dem Namen des Herrn Andre T. Scholz auch Name und Anschrift der Antragsgegnerin angegeben sind, insoweit auf den ersten Blick für
eine Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin bei der Vergabe von Domain-Namen sprechen könnte. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auch darauf
hingewiesen, daß diese Angaben insoweit zu Mißverständnissen führen können. Schließlich kann auch dahinstehen, ob im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Fragen diese
Angaben zu einer Rechtsscheinhaftung führen könnten. Im Zusammenhang mit der Frage einer Störereigenschaft kommt es jedoch nach den oben angeführten Grundsätzen allein
darauf an, ob an einer wettbewerbswidrigen bzw. markenrechtswidrigen Handlung die Antragsgegnerin willentlich und adäquat kausal tatsächlich mitgewirkt hat und als Mitstörer
in Anspruch genommen die Möglichkeit besitzt, die Handlung tatsächlich zu verhindern, nicht jedoch auf etwaige Grundsätze der Rechtsscheinhaftung.
Nach alledem ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711, 108 ZPO.
Streitwert: 1.000.000,00 DM.
|