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Im Namen des Volkes
Urteil
I ZR 285/99
Verkündet am 11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
UrhG § 50
Leitsatz: Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Beteiligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten
Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen, so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privilegierung des §
50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den erhobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.
(BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - I ZR 285/99 - Kammergericht, LG Berlin)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. August 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wiedergabe eines Pressefotos aus der "Bild"-Zeitung in der Zeitschrift "Focus".
Der Kläger ist Verleger der Tageszeitung "Bild". In deren Ausgabe vom 9. November 1996 erschien auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6 ein Artikel über einen
Besuch der "Bild"-Redaktion bei der damaligen Ehefrau von Dieter Bohlen, Verona Feldbusch, die zu jenem Zeitpunkt Patientin in einer Hamburger Klinik war. Der Artikel
enthielt ein in wörtlicher Rede wiedergegebenes Interview mit Frau Feldbusch, die den Vorwurf erhob, ihr Mann habe sie geschlagen und ihr damit Gesichtsverletzungen
zugefügt. Neben der Schlagzeile "Bohlens Frau - So hat er mich zugerichtet" war ein Farbfoto des Gesichts von Frau Feldbusch wiedergegeben, das sie mit einem blauen Auge,
Pflaster und Verband zeigte. Der Artikel wurde wie folgt eingeleitet: "Ich habe mir sehr lange überlegt, ob ich dieses Foto machen soll. Aber ich finde, jeder soll sehen:
Kein Mann darf einer Frau so etwas antun. Kein Mann darf seine Frau schlagen."
Der Beklagte veröffentlichte in der von ihm verlegten wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "Focus" in der Ausgabe vom 18. November 1996 unter der Überschrift "In die Hose
gerutscht, sie küßten und sie schlugen sich: Im Ehedrama Bohlen gegen Feldbusch hat der letzte Akt begonnen" einen Artikel über die Auseinandersetzung der damaligen Eheleute
Bohlen und Feldbusch. In dem Artikel wurde berichtet, daß Frau Feldbusch auf der Titelseite der "Bild"-Zeitung mit einem geschwollenen Auge abgebildet sei und sie dort
klage: "So hat er mich zugerichtet". Zur Illustration war oberhalb dieses "Focus"-Artikels ein aus der Titelseite der "Bild"-Zeitung herausgerissener Teil in verkleinerter
Form wiedergegeben. In diesem Auszug waren neben dem Zeitungstitel "Bild München" die Schlagzeile "Bohlens Frau - So hat er mich zugerichtet" und das oben beschriebene
Pressefoto zu erkennen. In einer Fußzeile wurde erläutert: "Böser Vorwurf in 'Bild': Verona Feldbusch beschuldigt Bohlen". Nachstehend ist der obere Teil des
"Focus"-Artikels in schwarzweiß wiedergegeben:
Als Inhaber des vom Lichtbildner ihm allein eingeräumten Nutzungsrechts hat der Kläger die nicht genehmigte Wiedergabe des Pressefotos beanstandet und den Beklagten auf
Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 2.733,85 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung und zur Zahlung von 2.500 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat das Landgericht
abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (KG AfP 2000, 282).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 72, 16, 17 UrhG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Die Veröffentlichung des Lichtbildes sei nach § 50 UrhG zulässig gewesen. Der "Focus" trage als Wochenzeitschrift im wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung. In dem
Artikel sei auch über ein Tagesereignis berichtet worden, nämlich über das Beziehungsdrama der damaligen Eheleute Bohlen und Feldbusch sowie darüber, daß Frau Feldbusch auf
der Titelseite der "Bild"-Zeitung mit blauem Auge zu sehen gewesen sei und von ihrem Krankenbett aus darüber geklagt habe, wie sie von ihrem Mann zugerichtet worden sei. Der
Vorfall habe erst einige Tage zurückgelegen, sei somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute Bohlen und Feldbusch von allgemeinem Publikumsinteresse
gewesen. Das Lichtbild sei dabei nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses gewesen. Vielmehr sei im "Focus" darüber berichtet worden, was im einzelnen in der
"Bild"-Zeitung zu sehen und zu lesen gewesen sei. Im Verlaufe der Vorgänge, über die berichtet worden sei, sei die fragliche Fotografie, wie es § 50 UrhG voraussetze,
tatsächlich wahrnehmbar geworden.
Die Wiedergabe des Ausrisses sei auch in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. Im Vordergrund habe die Berichterstattung über den von Frau Feldbusch erhobenen
Vorwurf gestanden. Der Beklagte habe hierzu das Interview in der "Bild"-Zeitung seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben und den Artikel in "Bild" auszugsweise
abgebildet. Dabei sei es nicht in Betracht gekommen, die Fotografie wegzulassen; denn die Schlagzeile "So hat er mich zugerichtet" sei ohne das Lichtbild nicht verständlich
gewesen. Das Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung rechtfertige den Abdruck des Lichtbildes, das den Bericht über die Auseinandersetzung der
Eheleute Bohlen und Feldbusch begleite und veranschauliche.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die auf §§ 97, 72, 16, 17 UrhG gestützten Ansprüche auf
Unterlassung und Schadensersatz zu Recht mit der Begründung verneint, die beanstandete Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Fotografie sei durch die
Schrankenbestimmung des § 50 UrhG gerechtfertigt gewesen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Lichtbildner nach §§ 72, 15 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG hinsichtlich seiner Lichtbilder
das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stammt die in Rede stehende
Fotografie von dem Mitarbeiter B. des Klägers, der dem Kläger im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausschließliche Nutzungsrechte an den in Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erworbenen Urheberrechten und verwandten Schutzrechten eingeräumt hat. Als dem ausschließlich Nutzungsberechtigten steht
dem Kläger ein eigener Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zur Seite.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß im vorliegenden Fall der Abdruck des Lichtbildes nach §§ 72, 50 UrhG gestattet war. Nach § 50 UrhG dürfen
Werke, die im Verlauf von Vorgängen, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang u.a. zur Bildberichterstattung über
Tagesereignisse in - im wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragenden - Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden. Für die nach § 72 UrhG geschützten Lichtbilder
ist diese Schrankenbestimmung entsprechend anwendbar.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß § 50 UrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff.
UrhG grundsätzlich eng auszulegen ist (st. Rspr.; BGHZ 85, 1, 4 f. - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; 144, 232, 235 f. - Parfumflakon; BGH, Urt. v.
24.1.2002 - I ZR 102/99, GRUR 2002, 605 f. = WRP 2002, 712 - Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Dies beruht vor allem darauf, daß der Urheber an der
wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht
übermäßig beschränkt werden dürfen. Die Schranke des § 50 UrhG trägt der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung und stellt
das Ergebnis einer vom Gesetzgeber vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Abwägung zweier verfassungsrechtlich geschützter Positionen dar (vgl. zu den
Schrankenregelungen im allgemeinen BGH GRUR 2002, 605, 606 - Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vom Beklagten verlegten Zeitschrift "Focus" um eine Wochenzeitschrift, die "im wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung trägt". Diese tatrichterliche Annahme wird von der Revision nicht angegriffen.
c) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß in dem fraglichen "Focus"-Artikel, in dem das Lichtbild wiedergegeben ist, über ein Tagesereignis berichtet worden ist.
Dieses Tagesereignis ist - wie auch die Revision nicht verkennt - weder der Streit der (damaligen) Eheleute Bohlen und Feldbusch im allgemeinen noch die behauptete tätliche
Auseinandersetzung im besonderen, sondern der Umstand, daß sich Frau Feldbusch mit ihren Vorwürfen anschuldigend in einer bestimmten Art und Weise an die "Bild"-Zeitung
gewandt hat. Denn nur dieser Vorfall kommt als ein aktuelles Ereignis in Betracht, in dessen Verlauf die abgedruckte Fotografie wahrnehmbar geworden ist.
aa) Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rdn. 3; Schricker/Vogel, Urheberrecht,
2. Aufl., § 50 UrhG Rdn. 6 f.; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 50 Rdn. 5; ferner BGHZ 85, 1, 9 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, Urt.
v. 1.7.1982 - I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 29 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Dies gilt unabhängig vom Gegenstand; es muß sich nicht um eine
Begebenheit aus Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft handeln. Auch andere Ereignisse, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, kommen als Tagesereignisse im Sinne
von § 50 UrhG in Betracht. Das Gesetz, das dem verfassungsrechtlich geschützten Informationsinteresse in engen Grenzen den Vorrang vor dem Ausschließlichkeitsrecht des
Urhebers einräumt, bewertet dieses Interesse der Öffentlichkeit an aktueller Information nicht. Es läßt insbesondere keinen Raum für eine Unterscheidung danach, ob sich das
Interesse auf ein politisch oder kulturell bedeutendes Ereignis oder einen eher banalen Vorgang richtet. Daher privilegiert § 50 UrhG auch eine Berichterstattung, die - wie
im Streitfall - eher eine Neugier am Schicksal bekannter Persönlichkeiten und ein gewisses Klatschbedürfnis befriedigt. Ausreichend ist daher der Hinweis des
Berufungsgerichts darauf, daß die Auseinandersetzungen der Eheleute Bohlen und Feldbusch und damit auch die Anschuldigung in der "Bild"-Zeitung aufgrund der Medienpräsenz
der Eheleute von allgemeinem Publikumsinteresse war.
bb) Der in der "Bild"-Zeitung erhobene Vorwurf war zum Zeitpunkt des Erscheinens des "Focus"-Artikels noch aktuell. Aktuell ist ein Ereignis, solange ein Bericht darüber von
der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 407; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 220, 221; Engels in Möhring/Nicolini
aaO § 50 Rdn. 5). Diese Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben.
cc) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der "Focus"-Artikel stelle keinen Bericht über ein Tagesereignis, sondern eine umfangreiche Hintergrundreportage mit deutlich
ironischen Zügen dar. Entscheidend ist, daß in dem beanstandeten Artikel im "Focus" der Bericht über das aktuelle Tagesereignis eindeutig im Mittelpunkt steht und nicht
lediglich als Aufhänger für eine durch das aktuelle Geschehen nicht veranlaßte weiterreichende Darstellung dient (vgl. OLG Hamburg AfP 1983, 405, 408). Bezieht ein Bericht
jedoch die Hintergründe des aktuellen Geschehens ein, verläßt er damit noch nicht den Bereich der durch § 50 UrhG privilegierten Berichterstattung. Nicht allein die
nüchterne Agenturnotiz, sondern auch die Reportage, in der das aktuelle Ereignis durch Mitteilung der Vorgeschichte und durch Stellungnahmen Dritter beleuchtet und - wie die
Revision für den Streitfall hervorhebt - ironisiert wird, kann eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne von § 50 UrhG darstellen. Nach § 50 UrhG privilegiert ist
nicht nur der nackte Tatsachenbericht, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen
Vorgänge noch im Vordergrund steht (vgl. Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 6; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn. 10).
d) Gegenstand des beanstandeten Artikels im "Focus" war nicht das Bild der verletzten Frau Feldbusch als solches, sondern die von ihr in die Boulevardpresse getragene
Anschuldigung. Dem hält die Revision entgegen, es könne nicht zwischen der Fotografie und dem schriftlichen Artikel unterschieden werden; Anschuldigung und Lichtbild seien
daher als eine Einheit zu betrachten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß § 50 UrhG die Wiedergabe eines geschützten Werkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar
geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 85, 1, 6 - Presseberichterstattung und
Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M. GRUR 1985, 380, 382; Schricker/Vogel aaO § 50 UrhG Rdn.
15; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 50 Rdn. 12). Um eine solche Berichterstattung über das Werk als solches geht es aber im Streitfall nicht. Die Fotografie mag zu dem in
Rede stehenden Tagesereignis - der Anschuldigung in der "Bild"-Zeitung - gehören, weil schon die Schlagzeile "So hat er mich zugerichtet" auf die Fotografie Bezug nimmt und
ohne sie nur schwer verständlich wäre. Dies ändert jedoch nichts daran, daß zwischen der Fotografie und der in der "Bild"-Zeitung erhobenen Anschuldigung, für die die
Fotografie als Beleg dienen soll, unterschieden werden kann und unterschieden werden muß. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich der Artikel im
"Focus" gerade auf die Anschuldigung bezieht, indem auch Gegenstimmen aus dem Bekanntenkreis des angeschuldigten Ehemanns zu Wort kommen.
e) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der auszugsweise Abdruck des Artikels in der "Bild"-Zeitung sei durch den
Berichterstattungszweck gedeckt. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Inhalt des schriftlichen Artikels, über den im "Focus" berichtet worden ist,
auf die Fotografie verweist. Dies gilt insbesondere für die Schlagzeile ("So hat er mich zugerichtet"), die ohne das Lichtbild kaum verständlich ist. Auch der Umstand, daß
die Fotografie vollständig und in Farbe wiedergegeben wurde, steht der Anwendbarkeit des § 50 UrhG nicht entgegen. § 50 UrhG enthält keine Einschränkung dahin, daß Werke nur
bruchstückhaft oder nur im Zusammenhang mit einem anderen das Tagesereignis darstellenden Vorgang wahrnehmbar gemacht werden dürfen (BGHZ 85, 1, 4 f. -
Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I). Maßgeblich ist allein, ob sich die Wiedergabe im Rahmen des privilegierten Zwecks hält. Im Streitfall ist diese
Voraussetzung erfüllt. Es bestehen daher keine Bedenken, daß das fragliche Lichtbild in der dem Beklagten vorliegenden Form veröffentlicht worden ist.
III. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Büscher
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