19.02.2003
2 BJs 88/01 - 5 / 2St E 4/02-5
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
3. Strafsenat
Nicht rechtskräftig (aufgehoben vom BGH am 04.03.2004)
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
M., geb. am 3. April 1974 in Marrakesch/Marokko
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Strafsenat,
in der Sitzung vom 19. Februar 2003, an welcher teilgenommen haben:
(...)
für Recht erkannt :
Der Angeklagte wird - unter Zurückweisung des Antrages auf Einstellung des Verfahrens - wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur
gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
15 (fünfzehn) Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der zugelassenen Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
§§ 129a Abs. l Nrn. l und 3, 211, 224 Abs. l Nrn. 2-5, 22, 27 Abs. l und 2, 49, 52 StGB.
Gründe :
I.
Der Angeklagte ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 3.4.74 in Marrakesch geboren, wo er bis 1993 lebte. Sein nach marokkanischen Verhältnissen wohlhabender
Vater übte den Beruf des medizinisch-technischen Assistenten aus. Nachdem der Angeklagte im Sommer 1993 einen dem deutschen Abitur vergleichbaren Schulabschluss mit guten
Ergebnissen erreicht hatte, bewarb er sich im September 1993 in Münster um die Teilnahme an einem Sprachkurs mit dem Ziel, anschließend ein Studium im Fach Elektrotechnik in
Deutschland aufzunehmen. Nach Erhalt eines Visums im Oktober 1993 reiste er im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und absolvierte in Münster einen
Sprachkurs sowie das Studienkolleg. Der Angeklagte spricht jetzt sehr gut deutsch. Zum Wintersemester 1995 wechselte er an die Technische Universität Hamburg-Harburg,
begann, Elektrotechnik zu studieren, und wohnte fortan in Hamburg unter verschiedenen Adressen. Im Mai 1996 bezog der Angeklagte ein Zimmer im Studentenwohnheim Schüttstraße
3 in Hamburg-Harburg. Zwischen Oktober 1999 und Ende Februar 2000 hielt er sich in der Wohnung Wilhelmstraße 30, 1. Obergeschoss, auf. Am 24.3.00 heiratete er in Dänemark
die russische Staatsangehörige M. P. Im Anschluss lebte er bis April 2000 in der Wohnung eines Bekannten in Hamburg-Wandsbek. Anfang Mai 2000 kam er für einige Tage bei
einem Freund namens A.T. im Studentenwohnheim Schüttstraße l in Hamburg-Harburg unter, ehe er sich am 22.5.00 nach Afghanistan begab. Am 1.8.00 reiste er von Karachi aus
nach Hamburg zurück und bezog die bereits im Frühjahr 2000 angemietete Wohnung in der Goeschenstraße 13 in Hamburg-Harburg, in welcher er sich mit seiner Frau und dann auch
mit der am 28.9.00 geborenen Tochter S. und dem am 12.11.01 geborenen Sohn M. bis zu seiner Festnahme am 28.11.01 aufhielt.
Im Mai 1998 erwarb der Angeklagte sein Vordiplom. Sein Studium finanzierte er durch die Aufnahme studentischer Nebenjobs, teilweise unterstützten ihn auch seine Eltern und
Schwiegereltern mit nicht unerheblichen Beträgen. Von November 2000 bis April 2001 gewährte ihm die „Technische Universität Hamburg-Harburg Technologie GmbH" ein
monatliches Stipendium in Höhe von 500 DM. Ab April 2001 erhielt er eine monatliche Förderung über 750 DM vom Studentenwerk der Universität Hamburg-Harburg. Die dem
Angeklagten zuletzt am 17.2.00 zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltsbewilligung lief am 16.2.02 ab. die Entscheidung über eine Folgebewilligung ist ausgesetzt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27.H.01, 2 BGs 597/01, wurde der Angeklagte am 28.11.01 festgenommen und befindet sich seitdem
in Untersuchungshaft.
Sein Studium hat der Angeklagte nicht abschließen können. Er befand sich im Herbst 2001 in einem Prüfungsabschnitt und hatte sich an mehreren Stellen um einen Platz für ein
im Rahmen des Studiums abzuleistendes Praktikum beworben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen detaillierten und
schlüssigen und somit glaubhaften Angaben.
II.
Der Angeklagte ist mitverantwortlich für den Tod von mehr als 3.000 Menschen, die am 11. September 2001 in Folge der unter anderem durch Mohamed El Amir At., Ma. Al. und
Ziad J. herbeigeführten Flugzeugabstürze in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben kamen.
Der Angeklagte gehörte zu einem engen Kreis von streng nach den Regeln des Islam lebenden arabischen Studenten, der sich spätestens Anfang 1999 in Hamburg um den späteren
Flugzeugentführer und Attentäter At. gebildet hatte. Unter Einbindung des Angeklagten kamen At., die ebenfalls später als Flugzeugentführer und Attentäter tätig werdenden
Al. und Ja., die ebenso wie At. nicht mehr am Leben sind, der zwischenzeitlich festgenommene Ramzi Bi., der flüchtige Zakariya Es. und möglicherweise der ebenfalls flüchtige
Said Ba. spätestens im Frühjahr 1999 überein, der ihnen aus religiösen und politischen Gründen verhassten Regierung der USA durch Attentate einen schweren Schlag zu
versetzen. Dieser Schlag sollte ein Fanal sein gegen die Regierungen der USA und Israels sowie gegen den Zionismus. Dieses Übereinkommen nahm dann Gestalt dahingehend an,
dass durch Flugzeugabstürze und dadurch entstehende Explosionen eine Vielzahl von Bürgern der USA auch jüdischen Glaubens getötet werden sollte. Getroffen werden sollten New
York als Zentrum der wirtschaftlichen Macht der USA und Stadt, in der außerhalb Israels die meisten Juden leben, und weitere insoweit symbolträchtige Ziele. Der Angeklagte
war in dieses Vorhaben eingebunden und trug durch erforderliche logistische Maßnahmen dazu bei, dass die späteren Flugzeugentführer und Attentäter At., Al. und J. die
geplanten Attentate vorbereiten konnten.
Im Einzelnen:
Der Angeklagte und At. lernten sich Anfang 1996 in Hamburg kennen und freundeten sich auch aufgrund ihrer übereinstimmenden religiösen und politischen Grundüberzeugungen,
nämlich dem Wunsch nach einer strengen Befolgung der Regeln des Islam und einer auch durch den Palästinakonflikt verursachten feindseligen Haltung gegenüber den USA und
Israel, schnell an. Im April 1996 unterzeichnete der Angeklagte als einer von zwei Zeugen ein „Testament“ des At., in welchem - wie bei streng gläubigen Muslimen
nicht unüblich - At. Anweisungen für die Bestattungsrituale im Falle seines Ablebens gab. Bald darauf lernte der Angeklagte auch Al., Bi., Ba., Es. und J. kennen. Es kam in
der Folgezeit zu regelmäßigen Treffen im Wesentlichen zwischen dem Angeklagten, At., Al., Bi., Ba., Es. und Ja., die - bis auf den in Bonn wohnenden Al. - teilweise
gemeinsam in einer Wohnung oder - mit Ausnahme des auch in Hamburg lebenden J. - jedenfalls in relativ enger Nachbarschaft in Hamburg-Harburg wohnten. Auch Al., Bi., Ba.,
Es. und J. gehörten der islamischen Religion an, wobei sie jedenfalls zu Beginn der gemeinsamen Zusammenkünfte in unterschiedlichem Ausmaß nach den Regeln des Islam lebten.
Die genannten Treffen waren geprägt durch intensive und auch langwierige Diskussionen über religiöse und politische Themen, wobei Einigkeit in Bezug auf eine Ablehnung der
Politik Israels und der USA und auf die Notwendigkeit, für diese Überzeugungen eintreten zu müssen, bestand. Kristallisationspunkt dieser Treffen war At., der über
überdurchschnittliche religiöse Kenntnisse, außergewöhnliches rhetorisches Geschick und eine bestimmende und überlegte Wesensart verfügte.
Anfang November 1998 zogen At., Ba. und Bi. gemeinsam in eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Marienstraße 54 in Hamburg-Harburg. Obwohl Al. von Januar 1999 bis Mai 1999 am
Studienkolleg in Bonn studierte, hielt er sich häufiger in der Marienstraße 54 auf. Sowohl der Universität Hamburg-Harburg als auch seiner Krankenversicherung hatte er als
postalische Erreichbarkeit die Marienstraße 54 angegeben. Wie der Angeklagte hielten sich auch J. und Es., die beide an der Fachhochschule Hamburg studierten, häufig in der
genannten Wohnung auf.
Im zeillichen Zusammenhang mit dem zuvor genannten Umzug At.s, Ba.s und Bi.s in die Marienstraße wurden die bereits genannten politischreligiösen Einstellungen der Personen
um At. noch radikaler. Dies gilt auch für den Angeklagten, der im Rahmen der Diskussionen in diesem Zeitraum die Juden beschuldigte, den Islam auszurotten, der den
Massenmord an den Juden im sogenannten Dritten Reich begrüßte, New York als „Zentrum der jüdischen Machtausübung" bezeichnete und die Anwendung von Gewalt im
sogenannten Djihad, als dem „Heiligen Krieg" der Muslime gegen die „Ungläubigen", befürwortete. In einer dieser Diskussionen erklärte Ba., er sei bereit, für
seinen Glauben zu töten. Dem schloss sich der Angeklagte für sich ausdrücklich an.
Ende 1998 begannen At., Al., Ja., Bi., Ba., Es. und der Angeklagte mit der zunächst gedanklichen Vorbereitung von gewaltsamen Aktionen gegen die Vereinigten Staaten von
Amerika. Bi. forderte in einer Diskussion dazu auf, gegen die USA etwas zu unternehmen. Diesbezüglich geäußerter Skepsis hinsichtlich der Realisierbarkeit von die USA
treffenden Aktionen begegnete At., indem er erklärte, es gebe Wege, gegen die USA anzugehen, die USA seien keine Allmacht. Während in diese, noch abstrakt gehaltenen
Diskussionen noch wenige andere junge Männer islamischen Glaubens, so auch der damals achtzehnjährige Ni., eingebunden waren, führten At., Al., Ja., Bi., Ba., Es. und der
Angeklagte in der Folgezeit konkretere Gespräche über einen etwaigen Anschlag nur in ihrem engeren Kreis unter Ausschluss der nicht in ausreichendem Maße für
vertrauenswürdig gehaltenen Glaubensbrüder.
Spätestens im Frühjahr 1999 fassten At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte den Entschluss, der ihnen aus religiösen und politischen Gründen verhassten Regierung der USA
durch Attentate einen schweren Schlag zu versetzen. Ob auch Ba., der als deutscher Staatsangehöriger zu dieser Zeit seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr ableistete, an der
Entschlussfassung beteiligt war, oder aber erst später in konkretere Pläne eingeweiht wurde, konnte nicht geklärt werden.
Dieses Übereinkommen nahm dann Gestalt dahingehend an, dass durch von ihnen möglichst zeitgleich herbeigeführte Abstürze von durch sie entführten Flugzeugen in das World
Trade Center in New York und andere symbolträchtige Gebäude in den USA und dadurch entstehende Explosionen eine Vielzahl von Bürgern der USA auch jüdischen Glaubens getötet
werden sollte. Die Attentate sollten ein Fanal sein, welches den vermeintlichen Anspruch des Islams auf Anerkennung als die alles beherrschende Weltreligion sowie die
Verwundbarkeit der USA als die Versinnbildlichung der „Ungläubigen“ dokumentieren sollte. Es kam At., Al., Ja., Bi., Es. und dem Angeklagten daher darauf an,
dass die Attentate als ein gezielter Schlag von Muslimen gegen die Welt der „Ungläubigen" und als Signal für andere gewaltbereite Islamisten begriffen werden würden,
ähnliche Taten zu begehen.
Der Plan ging dahin, unter Ausnutzung des Überraschungsmomentes und damit der Ahnungslosigkeit der potentiellen Opfer, viele Menschen zu töten. Dass die Art und Weise der
Tatausführung für viele Opfer einen qualvollen Tod durch Verbrennen oder Ersticken bedeuten würde, war den Beteiligten bewusst und, soweit nicht gewollt, so doch jedenfalls
gleichgültig. Jedenfalls At., Al., J. und Bi. waren in Folge ihres radikalen Glaubens bereit, die Anschläge in Form sogenannter Selbstmordattentate durchzuführen, nämlich
als Piloten zu fungieren und dabei einen von ihnen so betrachteten Märtyrertod zu sterben. Dem Plan, mehrere Flugzeuge nahezu zeitgleich in verschiedene Ziele zu fliegen,
lagen mindestens zwei Überlegungen zu Grunde: Zum einen würde so das Attentatsvorhaben in kaum zu überbietender Weise als Machtdemonstration verstanden werden, zum anderen
war den Beteiligten bewusst, dass bei einer sukzessiven Vorgehensweise Folgeanschläge wegen zu erwartender intensivster Fahndungsmaßnahmen nach einem Erstanschlag kaum noch
zu realisieren sein würden.
At., Al., Ja., Bi.. Es. und der Angeklagte wussten, dass dieser Plan nur mit erheblichem organisatorischem, logistischem, finanziellem und auch personellem Aufwand
realisiert werden konnte. Keiner von ihnen verfügte bis dahin über eine Flugausbildung. Sie wussten, dass sie für die Entführungen weitere Mittäter benötigten, die die
Passagiere überwältigen und unter Kontrolle halten müssten, während sie selbst die Lenkung der Flugzeuge übernehmen würden. Sie wussten, dass nicht nur die
Anschlagsvorbereitungen, so die erforderlichen Pilotenausbildungen und die Zusammenstellung der Entführergruppen, sondern insbesondere die Anschläge selbst wegen der
erstrebten Zeitgleichheit ein hohes Maß an permanenter Koordination erfordern würden. Auch müssten potentielle Geldgeber insbesondere zur Finanzierung der Flugausbildungen
gefunden werden, die in ausreichendem Maße Vertrauen in ein Gelingen des Vorhabens und damit in die Geeignetheit der Attentätergruppe haben würden.
At., Al., Ja., Bi., Es. und der Angeklagte wussten, dass all dies nur zu erreichen wäre, wenn sie sich wechselseitig einander bedingungslos vertrauen und aufeinander
verlassen könnten, und wenn es ihnen gelingen würde, gegenüber potentiellen Mitentführern und Geldgebern als geschlossene, aufeinander eingespielte und absolut zuverlässige
Gruppe aufzutreten. Dass angesichts der Zielsetzung die personelle und finanzielle Unterstützung nur aus radikal-islamistischen Kreisen würde erlangt werden können, lag für
die Beteiligten auf der Hand. Vor diesem Hintergrund war ihnen klar, dass sie nach außen abgeschottet, konspirativ und in der Gruppe arbeitsteilig vorgehen müssten. Es
müssten nicht nur die mit dem eigentlichen Anschlagsvorhaben, sondern auch die mit den erforderlichen Anschlagsvorbereitungen verbundenen Aktivitäten geheim gehalten werden.
Die ins Auge gefassten Pilotenausbildungen müssten koordiniert werden. Soweit einer von ihnen vorübergehend oder auf Dauer Hamburg und damit einen weitergezogenen Freundes-
und Bekanntenkreis verlassen würde, müssten die Abwesenheiten oder jedenfalls die neuen Aufenthaltsorte erforderlichenfalls auch gegenüber nicht eingeweihten Angehörigen
verschleiert werden. Wegen der Komplexität des Vorhabens war ihnen klar, dass es einer Person bedurfte, die die jeweiligen Schritte koordinierte. Diese Person sollte
zunächst At. sein, da At. sich schon in den bisherigen Zusammenkünften als Wortführer profiliert hatte. Der Angeklagte erklärte sich bereit, Beiträge zu dem Vorhaben zu
leisten, so im Bereich der Verschleierung und der Betreuung des Kontos Al.s. Das Wissen darüber, dass ein selbst herbeigeführter Tod, den einige von ihnen erleiden würden,
kein leichter Schritt sein würde und dass die anderen Gruppenmitglieder nach den Attentaten wegen zu erwartender intensiver Verfolgung ihr Leben nicht so wie bisher würden
weiterführen können, führte bei allen aus der Gruppe zu der Überzeugung, dass es erforderlich sein würde, in der Folgezeit einander ständig wechselseitig in dem gefassten
Tatentschluss, als Kämpfer im „Djihad" den Märtyrertod zu sterben oder andere erhebliche persönliche Risiken einzugehen, zu bestärken. All diese Überlegungen
verwirklichte die Gruppe um At. in der Folgezeit.
Den Beteiligten gelang es aber nicht durchgehend, über diesen Entschluss nur im engsten Kreise zu sprechen:
So äußerte Al. im Frühjahr 1999 in der Bibliothek des Rechenzentrums der Universität Hamburg, in der er sich schon 1997 und 1998 des öfteren und Anfang 1999 an einigen Tagen
jedenfalls gemeinsam mit At. und J. aufgehalten und die dort vorgehaltenen Computer mit Internetanschluss genutzt hatte, gegenüber der dort aushilfsweise als
Bibliotheksangestellte tätigen Frau D. in sehr erregter Weise, Clinton und die USA seien „Scheiße“, Kinder stürben durch Amerika. Wörtlich erklärte Al.:
„Ihr werdet noch sehen, es wird tausende von Toten geben, ihr werdet noch an mich denken." Dabei erwähnte er das World Trade Center.
Auch der Angeklagte deutete gegenüber einer dritten Person die geplanten Attentate an: Ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999 sagte er einer männlichen Person,
vermutlich seinem Freund N. Ay., in einer vermeintlich unbeobachteten Situation in gedämpftem Tonfall: „Sie machen wieder etwas, es wird etwas Großes sein.“ Auf
Nachfrage seines Gesprächspartners ergänzte der Angeklagte: „Ja, sie bringen es dorthin, es wird etwas Größeres sein. Am Ende werden wir auf ihren Gräbern, den Gräbern
der Juden, tanzen.“ Bei anderer Gelegenheit, ebenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1999, brachte der Angeklagte die in Bezug auf die Geheimhaltung der
Anschlagsplanung erforderliche Disziplin nicht auf: Als während einer in dem Zimmer des Angeklagten in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraße stattfindenden Diskussion
zwischen dem Angeklagten und seinen engeren Freunden, darunter jedenfalls At., ein damaliger Zimmernachbar des Angeklagten, Herr Li., für kurze Zeit zu der Runde der
Diskutierenden stieß, wies der Angeklagte auf einen seiner Freunde und sagte zu Li.: „Das ist unser Pilot.“ Für Li. kam diese Vorstellung unerwartet. Er fragte
den Angeklagten deshalb sinngemäß, ob ein Flugzeugpilot gemeint sei, und untermalte diese Frage mit der Handbewegung des Betätigens eines sogenannten Steuerknüppels. Der
Angeklagte bejahte diese Frage, der als Pilot Vorgestellte, der den beschriebenen Wortwechsel verstanden hatte, reagierte nicht.
Spätestens Mitte November 1999 entschlossen sich At., Al., Ja., Bi. und Es. mit Zustimmung des Angeklagten und Ba.s, nach Afghanistan zu reisen und sich dort in eines der
von Usama Bin Laden geführten Ausbildungslager für islamistsche Kämpfer zu begeben. Es sollten Geldgeber gefunden und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass
später Männer zur Verfugung stünden, die als Mittäter der Flugzeugentführungen agieren sollten. Dabei war allen bewusst, dass Usama Bin Laden als Mitbegründer und
Mitfinanzier der „AI Qaida", einem Netzwerk aus islamistisch-fundamentalistischen Organisationen zur Bekämpfung westlicher sowie auch arabischer, aber mit der
westlichen Welt kooperierender Regierungen, sowohl die erforderlichen Geldmittel erschließen als auch Verbindungen zu anderen gewaltbereiten Islamisten, die als Mitentführer
fungieren könnten, herstellen könnte. Dass das Attentatsvorhaben bei Bin Laden auf offene Ohren stoßen würde, war der Gruppe um At. klar. Denn wie auch sie wussten, hatte
Bin Laden in einem Gründungsaufruf der „Al Qaida“ „das Töten von Amerikanern und deren Verbündeten, Militärs wie Zivilisten, zur vorgeschriebenen Pflicht
für alle Muslime“ erklärt. Ziel von „Al Qaida" war und ist es, im Wege des kriegerischen „Djihad" islamische Gottesstaaten zu errichten und die muslimische
Welt gegen „Ungläubige“ zu verteidigen. Hauptfeinde waren und sind die Regierungen der USA und Israels, aber auch muslimische Regime arabischer Staaten, die
nicht als islamtreu erachtet werden.
At., Al., Ja., Bi., der Angeklagte und Ba. kamen spätestens in der zweiten Hälfte des Novembers 1999 überein, dass der Angeklagte und Ba. während der Afghanistanaufenthalte
von At., Al., J. und Bi. deren persönliche Angelegenheiten betreuen, verwalten und erforderlichenfalls auch abwickeln sollten, um so deren Abreisen und anschließende
Abwesenheiten möglichst unauffällig zu gestalten. At., Al., J. und Bi. waren in starkem Maße darauf bedacht, dass ihre Reisen nach Afghanistan nicht publik wurden, da sie -
zu Recht - befürchteten, dass sie anderenfalls bei Ermittlungsbehörden in den Verdacht einer Nähe zu Bin Laden geraten und damit den Erfolg ihres Attentatsvorhabens
gefährden könnten.
At., Al. und J. verließen in der letzten Woche des November 1999, um möglichst nicht aufzufallen jeweils um wenige Tage zeitversetzt, Hamburg. Entsprechend der oben
dargestellten Abrede behauptete Bi. gegenüber Ni. wahrheitswidrig, At. wolle in Malaysia studieren. Bi. reiste wenige Tage später. Es. verließ Hamburg im Dezember 1999 oder
Januar 2000. Alle fünf begaben sich über Pakistan nach Afghanistan.
Der Angeklagte und Ba. wurden nun betreuend, verwaltend und auch abwickelnd tätig, wobei abredegemäß der Angeklagte Angelegenheiten des Al. und Ba. Angelegenheiten von At.
und Bi. regelte. J. benötigte keinen derartigen „Statthalter", da seine in Bochum studierende Verlobte A. Se. ohnehin Vollmacht über sein Konto hatte und darüber
informiert war, dass J. für einige Zeit ins Ausland reisen würde. Frau Se. ging allerdings aufgrund einer entsprechenden, bewusst wahrheitswidrigen Erklärung des J. davon
aus, dass dieser sich bei seinen im Libanon lebenden Eltern und Verwandten aufhalten würde. J. versuchte dies später Frau Se. damit zu erklären, dass es besser für sie
gewesen sei, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Auch nach der Afghanistanreise ließ J. seine Verlobte insoweit im Unklaren. J. beauftragte auf Anregung Bi.s den
Angeklagten, während seiner Abwesenheit Frau Se., eine angehende Ärztin, die der Angeklagte nicht kannte, anzurufen und ihr seine Hilfe anzubieten, um Frau Se. zu
beschwichtigen, falls diese erfahren würde, dass er sich nicht im Libanon aufhielt und deshalb unruhig werden sollte, was entsprechend obigen Ausführungen den Erfolg des
Attentatsvorhabens hätte gefährden können. Aus dem gleichen Grund gab J. seiner Verlobten die Telefonnummer des Angeklagten mit dem Hinweis, dass sie sich an seinen Freund
„Mounir" wenden könne, falls sie Hilfe benötige. Dass jemand beauftragt wurde, persönliche Angelegenheiten des Es. zu regeln, und dass in der dann folgenden
Abwesenheit des Es. für diesen Dinge geregell wurden, konnte nicht festgestellt werden.
Dem gemeinsam gefassten Plan entsprechend wurden der Angeklagte und Ba. wie folgt tätig: Zunächst beschaffte sich der Angeklagte am 23.11.99 unter Vorlage einer ihm von Al.
bereits am 30.7.98 erteilten notariellen Generalvollmacht im Auftrag Al.s eine Konto-/ Depotvollmacht für dessen Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg-Harburg. Hierüber
waren At., J., Bi. und Es. informiert. Nach der Abreise des Al. nach Afghanistan wickelte der Angeklagte dessen Bankangelegenheiten ab. Noch am Tag der
Verfügungsberechtigung überwies er an die „Hein Gas Hamburger Gaswerke GmbH" 170,- DM, welche am Folgetag gebucht wurden. Diesem Rechnungsbetrag lagen Gaslieferungen
für die von Al. angemietete Wohnung Wilhelmstraße 30 zugrunde. Außerdem bestritt der Angeklagte von diesem Konto die Miete und die Verbrauchskosten der Wohnung Wilhelmstraße
30 für die Monate Dezember 1999 bis Februar 2000. Abredegemäß beendete der Angeklagte das von Al. eingegangene Mietverhältnis für die Wohnung Wilhelmstraße 30. Unter dem
Datum 30.11.99 übersandte er ein Kündigungsschreiben an die Vermieterin, das durch die Absenderangabe den Eindruck erweckte, es sei von Al. verfasst und dessen Abreise in
die Vereinigten Arabischen Emirate „aus Familiengründen“ stünde noch bevor. Als Ansprechpartner setzte der Angeklagte seinen eigenen Namen ein. Dazu waren die
Telefonnummer der Wilhelmstraße 30 sowie die Adresse im Studentenwohnheim Schüttstraße 3 genannt. Der Angeklagte unterzeichnete dieses Schreiben auf arabisch mit seinem
Namen. Mit Schreiben vom 21.12.99 kündigte er einen Vertrag des Al. mit dem Mobilfunkunternehmen „E-Plus“. Auch dieses Schreiben erweckte entsprechend obigem
Muster den Anschein, von Al. verfasst worden zu sein. Als Ansprechpartner wurde wiederum der Angeklagte bezeichnet, der diesen nicht unterschriebenen Brief in einem mit
seinem Namen und seiner Anschrift versehenen Kuvert absandte.
Schließlich nahm der Angeklagte während des Aufenthalts des J. in Afghanistan von der Wohnung Wilhelmstraße 30 aus abredegemäß telefonischen Kontakt zu A. Se. auf und
erkundigte sich, ob diese etwas benötige. Die angebotene Hilfe nahm Frau Se. jedoch nicht in Anspruch. Mit Schreiben vom 13.12.99 kündigte Ba. die Krankenversicherung des
Bi. bei der Innungskrankenkasse Hamburg. Mit Schreiben vom 15.12.99 kündigle Ba. mit sofortiger Wirkung und unter dem Namen „M. El A.", also dem Namen At.s, dessen
Abonnement für die Zeitschrift „Stadt bau weit", die dieser seit dem 1.5.94 von der Studenten-Presse Pressevertriebs GmbH bezogen hatte .
At., Al., J. und Bi. kehrten Anfang 2000 nach Hamburg zurück, und zwar Al. Anfang Januar, J. Ende Januar, At. Ende Februar und Bi. wohl erst im März 2000. Es. verblieb
zunächst in Afghanistan. Alle fünf waren - wie geplant - in einem Ausbildungslager Bin Ladens gewesen. In welcher Form, mit welchen konkreten Inhalten und mit welchen
Gesprächspartnern sie dort über ihr Attentatsvorhaben gesprochen hatten, konnte nicht geklärt werden. Fest steht aber, dass ihnen die erforderliche finanzielle und
personelle Hilfe zugesagt worden war. At., Al., J. und Bi. wollten jetzt den erforderlichen Flugunterricht nehmen. Dies sollte in den USA geschehen, da sie dort am besten
mit den Verhältnissen vertraut würden, mit denen sie auch bei den geplanten Entführungen zurechtkommen mussten. Um eine dafür erforderliche Einreise in die USA so
unauffällig wie möglich zu gestalten, hatten sie verabredet, dass jeder sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen sollte, damit die Behörden der USA bei einer Einreise
nicht die vorherigen Reisebewegungen, insbesondere nicht Aufenthaltsvermerke pakistanischer Behörden, anhand entsprechender Passeintragungen erkennen und somit mißtrauisch
würden.
Al. reiste von Afghanistan zunächst in seine Heimat, die Vereinigten Arabischen Emirate, und ließ sich dort am 2.1.00 einen neuen Reisepass ausstellen, obwohl sein alter
Pass noch bis zum 8.4.02 gültig war. Außerdem beantragte er beim US-Konsulat in Dubai ein Visum für die Einreise in die USA. Al. kehrte am 5.1.00 nach Hamburg zurück. Am
18.1.00 erhielt er das Einreisevisum für die USA. J. erklärte am 9.2.00 gegenüber dem Einwohnermeldeamt in Hamburg wahrheitswidrig, er habe seinen Pass verloren. Dieser Pass
war noch bis zum 28.9.00 gültig gewesen. Ein neuer Pass wurde ihm im März 2000 durch die libanesische Botschaft ausgestellt. J. erklärte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus
Afghanistan gegenüber seiner Verlobten Se., er wolle nicht mehr studieren, sondern sich zum Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden lassen. J. bemühte sich sofort um einen
geeigneten Ausbildungsplatz. Am 26.3.00 schloss er einen Vertrag mit dem in den USA ansässigen „Florida Flight Training Center“ mit dem Ziel, die
Privatflugzeugführer- und Berufspilotenlizenz zu erhalten. At. schrieb im März 2000 per e-mail 31 verschiedene Flugschulen in den USA an. Er teilte mit, eine kleine Gruppe
von zwei bis drei aus unterschiedlichen arabischen Ländern stammenden Männern ohne fliegerische Vorbildung, die in Deutschland studierten - gemeint waren jedenfalls er und
Al. -, sei an einer Flugausbildung in den USA interessiert, und bat um Informationen über Kosten, Unterbringung, Visamodalitäten und Finanzierung. At. erhielt am 8.5.00 vom
ägyptischen Konsulat in Hamburg einen neuen Reisepass, obwohl sein bisheriger Pass noch fünf Jahre gültig gewesen war. Unmittelbar danach, nämlich am 18.5.00, ließ At. sich
ein Einreisevisum für die USA ausstellen und reiste am 3.6.00 in die USA ein. Al. war bereits wenige Tage zuvor, nämlich am 29.5.00 über Belgien in die USA eingereist. J.
hatte sich am 20.5.00 ein Visum für die Einreise in die USA ausstellen lassen und reiste am 27.6.00 in die USA ein. Bereits am 17.5.00 halte Bi. ein Visum für die Einreise
in die USA beantragt. Dieser Antrag und mehrere Folgeanträge wurden abgelehnt, so dass Bi. nicht legal in die USA einreisen und damit dort auch keine Pilolenausbildung
absolvieren konnte.
At., Al., J. und Bi. hatten nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan den Angeklagten und Ba. über ihren Afghanistanaufenthalt und über die oben dargestellte Konkretisierung des
Attentatsvorhabens informiert. Entsprechend den bereits geleisteten Beiträgen sollten der Angeklagte und Ba. erforderlichenfalls Angelegenheiten der Abwesenden regeln.
Obwohl Al. noch in Hamburg war, sollte der Angeklagte die bereits ausgesprochene Kündigung der Wohnung Wilhelmstraße 30 weiter abwickeln. Al. wollte möglichst nur noch wenig
in Erscheinung treten, um etwaigen Fragen nach seinem vorherigen Auslandsaufenthalt zu entgehen und damit das Risiko der Entdeckung und damit des Scheiterns des Vorhabens zu
verringern. Der Angeklagte sollte im Sinne dieses Vorhabens weiterhin im Bedarfsfalle von der Vollmacht über das Konto des Al. Gebrauch machen.
Nachdem am 26.1.00 und 23.2.00 Termine zur Besichtigung der Wohnung Al.s mit Maklern in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hatten, räumte der Angeklagte Ende Februar
2000 die Wohnung und die Kellerräume aus. Im Anschluss an die Wohnungsübergabe erhielt er von der Vermieterin das von Al. als Mietkaution gestellte Sparbuch, dessen Guthaben
er sich kurz darauf auszahlen ließ und später Al. aushändigte. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Mietverhältnisses fertigte der Angeklagte am 28.2.00 ein Schreiben an
die Firma „Kein Gas". Auch dieses Schreiben sollte den Eindruck erwecken, es sei von Al. verfasst. In der Kopfzeile nannte der Angeklagte „M. S., c/o S.
Ba.“ mit dessen Wohnanschrift als Absender. Das Schreiben endete zwar mit „M. S.“ in Schreibmaschinenschrift, der Angeklagte unterschrieb es jedoch mit
seinem Namen in arabischer Schrift. Inhaltlich wurde der Empfängerin wahrheitswidrig mitgeteilt, Al. sei zum 31.12.99 ausgezogen. Am 13.3.00 überwies der Angeklagte, obwohl
Al. noch in Hamburg war, neben einem Betrag an die Gaswerke auch den Semesterbeitrag des Al. für das Sommersemester 2000 an die Technische Universität Hamburg-Marburg, wobei
er den von der Universität an die Anschrift Marienstraße 54 übersandten Vordruck benutzte. Diese Zahlung sollte Al., der noch nicht exmatrikuliert war, die Stellung als
Student sichern und damit seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass Al. weiterhin Stipendiatszahlungen aus den Vereinigten
Arabischen Emiraten erhielt und somit sein Konto auch künftig genügende Deckung aufwies, so dass der Angeklagte im Bedarfsfall Gelder für Al.s Flugausbildung und
Lebensunterhalt in den USA abheben konnte. Die Zahlung des Semesterbeitrages diente wie gewollt auch der Verschleierung des späteren Aufenthaltes in den USA.
Spätestens Anfang April 2000. kurz nach seiner Eheschließung, entschloss sich der Angeklagte nach Absprache mit At., Al., Ja. und Bi., trotz der Schwangerschaft seiner Frau
in das Ausbildungslager Bin Ladens nach Afghanistan zu reisen, in welchem sich Es. nach wie vor aufhielt. Der Angeklagte sollte und wollte die in dem Ausbildungslager
aufhältlichen Verantwortlichen der ,,Al Qaida" über den Fortgang der in Hamburg getroffenen und noch zu treffenden Vorbereitungen informieren, so darüber, dass Al. bereits
eb Einreisevisum erhalten hatte, dass At. und J. ein solches Visum beantragt hatten, dass J. bereits einen Pilotenausbildungsvertrag abgeschlossen und dass At. für sich und
Al. die insoweit erforderlichen Erkundigungen eingeholt hatte. Diese Information hatte das Ziel, die Verantwortlichen der „Al Qaida" zu bewegen, die zugesagte
Finanzierung zu realisieren. Aus Gründen der Konspiration sollten die Informationen nicht durch Dritte oder telefonisch überbracht werden.
Am 5.4.00 erteilte der Angeklagte Ba. eine Generalvollmacht, damit dieser in seiner Abwesenheit persönliche Angelegenheiten des Angeklagten regeln könne. Seine Ehefrau
brachte er zu seinen Eltern nach Marokko. Ihr und den Eltern erklärte er wahrheitswidrig, er wolle nach Pakistan reisen, um sich Moscheen anzuschauen. Am 22.5.00 flog der
Angeklagte von Hamburg über Istanbul nach Karachi und begab sich von dort aus nach Afghanistan zunächst in ein Gästehaus der „AJ Qaida" und dann in das Lager Bin
Ladens in der Nähe von Khandahar, in welchem sich nach wie vor Es. aufhielt. Der Angeklagte informierte dort Verantwortliche der „AI Qaida" über die genannten
Fortschritte in Hamburg. Er reiste nicht sofort nach Hamburg zurück. Wie die anderen Lagerbewohner auch musste der Angeklagte zu Beginn seines Aufenthaltes seinen Pass bei
den Lagerverantwortlichen abgeben und sich während des Aufenthaltes eines Decknamens bedienen. Der Angeklagte wurde theoretisch und praktisch im Umgang mit einer
Maschinenpistole - einer „Kalaschnikow“ - ausgebildet. Am 1.8.00 reiste der Angeklagte nach Hamburg zurück. Seiner Frau und seiner Familie erzählte er nicht,
dass er in Afghanistan gewesen war. Mitte August 2000 traf auch Es. wieder in Hamburg ein. Auch Es. verschleierte seinen Aufenthalt in Afghanistan. Einem seiner besten
Freunde, Y. B., erklärte er in Bezug auf jenen Zeitraum wahrheitswidrig, er habe sich in Süddeutschland aufgehalten. Da Bi.s erster Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums
für die USA am 18.7.00 abgelehnt worden war. kamen die Beteiligten überein, dass Es. Sich anstelle von Bi. zum Piloten ausbilden lassen sollte, um neben At., Al. und J. ein
viertes Flugzeug entführen und zum Absturz bringen zu können, falls Bi.s andauernde Bemühungen um ein Einreisevisum ohne Erfolg bleiben sollten. Entsprechend den
Vorgehensweisen seiner Freunde ließ sich Es. am 24.10.00 durch die marokkanische Botschaft in Berlin einen neuen Reisepass ausstellen, obwohl sein bisheriger Pass noch bis
zum 21.8.01 gültig war. Nachdem Bi.s weitere Bemühungen um die Erlangung eines Einreisevisums für die USA endgültig gescheitert zu sein schienen, beantragte Es. im Dezember
2000 und Januar 2001 seinerseits ein solches Visum, welches allerdings ebenfalls nicht erteilt wurde. Damit war auch Es. als potentieller Pilot ausgeschieden.
At., Al. und J. hatten zwischenzeitlich ihre Pilotenausbildungen in den USA begonnen. At. und Al. absolvierten den Großteil ihres Flugunterrichts an der Ostküste gemeinsam.
Sie begannen am 6.7.00 ihre Flugausbildung bei der Flugschule „Huffman Aviation" in Venice/Florida. Am 18.9.00 erhielt At. die Privatpilotenlizenz der Federal Aviation
Administration (FAA), Im September 2000 wechselten At. und Al. für drei Wochen zum „Jones Aviation Flying Service" in Sarasota/Florida, kehrten anschließend aber
wieder zur Flugschule „Huffman Aviation" zurück. Dort erwarb Al. am 20.11.00 den Privatpilotenschein. Am 19.12.00 legten beide die Prüfung der Federal Aviation
Administration (FAA) zum Berufspiloten ab. Zwei Tage später erhielten sie ihre Berufspilotenlizenzen. Nach einem gemeinsamen Training an einem Boeing 727-Flugsimulator im
Simulations-Center in Opa Locka/Florida am 29. und 30.12.00, in welchem sie in erster Linie das Fliegen von Schleifen und Wendemanövern, nicht aber das Landen trainierten,
unternahm Al. im Januar 2001 mehrere Alleinflüge bei „Huffman Aviation". Ende Januar 2001 absolvierten At. und Al. gemeinsam weitere Übungsflüge bei der
„Advanced Aviation Flight Training School" auf dem Flughafen Gwinnett in Lawrenceville/Georgia. Ebenfalls in Venice und zur selben Zeit lernte J. das Fliegen. Er nahm
vom 27.6.00 bis zum 13.1.0] Unterricht, zunächst im „Florida Flight Training Center". Nach der Ausbildung zum Privatpiloten begann er mit der
Instrumentenflugausbildung, die er mit dem Erwerb der FAA Private Pilot Certification mit sogenanntem Instrument Rating abschloss. Er äußerte gegenüber dem Mitinhaber der
Flugschule die Absicht, eine Berechtigung für das Fliegen von Verkehrsflugzeugen zu erhalten. Vom 15.12.00 bis zum 8.1.01 nahm er Flugunterricht am „Aeroservice
Aviation Center'" in Virginia Gardens/Florida.
At. und Al. hatten bei der Sun Trust Bank in Orlando/Florida ein gemeinsames Konto eröffnet, auf welches die für die Pilotenausbildung und den Lebensunterhalt erforderlichen
Geldbeträge eingehen sollten und dann auch eingingen. Nach und nach wurden etwas mehr als 100.000,- US-Dollar aus den Vereinigten Arabischen Emiraten überwiesen, etwas mehr
als 30.000,- US-Dollar in bar eingezahlt und umgerechnet etwas mehr als 10.000,- US-Dollar mittels Transferschecks übermittelt. Die Übermittlung der umgerechnet etwas mehr
als 10,000,- US-Dollar mittels Transferschecks erfolgte durch Bi.. Einer dieser letztgenannten Geldtransfers, nämlich eine Überweisung von DM 10.000,-durch Bi. am 25.9.00
über die Reisebank am Hamburger Hauptbahnhof, war unter anderem dadurch möglich 'geworden, dass der Angeklagte am 4.9.00 DM 5.000,- vom Konto Al.s abgehoben und auf ein
Konto des Bi. überwiesen hatte. Dem war vorausgegangen, dass Bi., der sich vom 19.8.00 - 21.9.00 im Jemen aufgehalten hatte, den Angeklagten einige Tage vor dem 4.9.00 per
Fax aufgefordert hatte, DM 5.000,-, die Al. haben wolle, von Al.s Konto auf sein - Bi.s - Konto zu überweisen. Al. hatte nämlich Ende August 2000 festgestellt, dass das
regelmäßig deutlich besser bestückte Konto bei der Sun Trust Bank nur noch ein Guthaben in Höhe von knapp 2.000 US-Dollar aufwies.
Der Angeklagte wusste, dass die von ihm überwiesenen 5.000,- DM mit zur Finanzierung der Pilotenausbildung des Al. oder zur Bezahlung der sonstigen Kosten Al.s während
seines USA-Aufenthaltes und damit der Vorbereitung des Attentatsvorhabens dienen sollten. Im Januar 2001 suchte ein Bruder Al.s den Angeklagten in Hamburg auf und
berichtete, dass er Ma. suche und bereits eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Der Bruder Al.s wusste oder vermutete, dass der Angeklagte eine Vollmacht über das Konto
des Ma. Al. hatte. Der Angeklagte erklärte sinngemäß, er wisse nicht, wo sich Ma. aufhalte, weil er dessen Aufenthall in den USA verschweigen und das Vorhaben nicht
gefährden wollte. Im Januar und Februar 2001 gab Es. in Vorbereitung auf seine damals noch geplante Abreise in die USA gegenüber Krankenkasse, Finanzamt und Universität als
Anschrift nach Absprache mit dem Angeklagten dessen Adresse in der Goeschenstrasse an, um so seine Reisepläne zu verschleiern.
Weitere Aktivitäten im Rahmen der verabredeten arbeitsteiligen Vorbereitung und Durchführung der Attentate entwickelte der Angeklagte nicht, da solche nicht erforderlich
waren.
Spätestens nachdem sich herausgestellt hatte, dass nicht nur Bi., sondern auch Es. als Pilot für ein viertes Flugzeug nicht zur Verfügung standen, wurde in Abstimmung mit
jedenfalls At., Al. und J. der Entschluss gefasst, einen vierten Piloten zu gewinnen, in das Vorhaben einzuweihen und in die Gruppe zu integrieren. Dies gelang dann auch.
Auf welche Weise dies geschah, konnte nicht geklärt werden. In Abstimmung mit At., Al. , J. und dem vierten Piloten, bei welchem es sich wahrscheinlich um den
saudiarabischen Staatsangehörigen Ha. handelte, wurden in der Folgezeit die jeweiligen Mannschaften zusammengestellt, die unter Führung At.s, Al.s, Ja.s und des vierten
Piloten je ein Verkehrsflugzeug entfuhren und in einem symbolträchtigen Ziel oder auf einem solchen zum Absturz bringen und dabei viele Menschen töten sollten. Auf welche
konkrete Weise diese Mittäter dann gewonnen wurden, konnte nicht geklärt werden. Fest steht aber, dass dies durch Vermittlung der „Al Qaida" geschah.
At., Al. und J. hielten weiter den Kontakt zu Bi. und über diesen auch zum Angeklagten, um das Vorhaben weiter zu koordinieren, wobei Treffen in Hamburg aus Gründen der
Konspiration vermieden wurden. At. traf sich mit Bi. am 6.1.01 in Berlin und am 16.7.01 in Tarragona/Spanien. Ja. besuchte noch mehrfach - zuletzt Ende Juli 2001 - seine
Verlobte Se. in Bochum und telefonierte von dort aus häufig mit Bi.. Auf seine Verlobte wirkte J. dahingehend ein, niemandem zu sagen, dass er sich in den USA aufhielt. Bi.
traf nun Vorbereitungen für ein Verlassen Deutschlands, indem er Ba. beauftragte, sein Vertragsverhältnis mit seiner Krankenkasse abzuwickeln. Mit Schreiben vom 2.5.01
übersandte Ba. demzufolge der Innungskrankenkasse eine Bescheinigung der Universität Hamburg über dessen Exmatrikulation seit Juni 1999 und bat um Rückerstattung der
eingezogenen Beiträge aufsein Konto bei der Hamburger Sparkasse. Am 25.6.01 setzte er sich mit der Innungskrankenkasse telefonisch in Verbindung, wies auf die Rückkehr
seines Freundes in die Heimat hin und bat, zukünftig keine Beiträge vom Konto des Bi. abzubuchen.
Spätestens am 22.8.01 stand fest, wann genau - nämlich am l1. September 2001 - die Anschläge durchgeführt werden sollten. Es., Ba. und der Angeklagte wurden - aller
Wahrscheinlichkeit nach durch Bi. - entsprechend informiert. Bi., Es. und Ba. beschlossen zu fliehen, der Angeklagte entschied sich auch mit Rücksicht auf seine kleine
Tochter und seine hochschwangere Frau, zu bleiben und das für gering gehaltene Risiko einer Entdeckung und Verhaftung einzugehen. Es. buchte am 22.8.01 einen Flug von
Hamburg nach Karachi und traf am 31.8.01 in Karachi ein. Von dort begab er sich in ein Ausbildungslager Bin Ladens, trug dort eine Uniform und wohnte im Haus der
Führungsgruppe. Ba. flog am 3.9.01 nach Karachi, nachdem er am 30.8.0] dem Stiefvater seiner Ehefrau eine Generalvollmacht für die Wahrnehmung all seiner Angelegenheiten
erteilt hatte. Ba. begab sich verabredetermaßen in das Lager, in welchem sich Es. bereits aufhielt. Bi. verließ Deutschland am 5.9.01 und hielt sich später in Pakistan auf.
Am 26.8.01 hatten At., Al., J. und deren Mittäter begonnen, Tickets für bestimmte Flüge am 11. September 200] zu kaufen. In der Zeit vom 6.9.01 bis 10.9.01 überwiesen At.,
Al., J. und deren Mittäter etwa 25.000,- US-Dollar, die für die Vorbereitungen der Anschläge nicht verbraucht worden waren, auf verschiedene Konten, vornehmlich auf ein
Konto in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Am Vormittag des 11. September 2001 realisierten At., Al. und J. unter Mitwirkung von Ha. und weiteren fünfzehn Mittätern ihr lange geplantes und sorgfaltig vorbereitetes
konzertiertes Vorhaben. Sie brachten vier in Boston, Washington und Newark gestartete Flugzeuge kurz nach dem Start - und daher, wie von den Entführern beabsichtigt,
vollgetankt mit Kerosin - in ihre Gewalt. Ihren Plan, die Maschinen in Gebäude zu lenken, die nach ihrer Auffassung die Welt- und Wirtschaftsmacht USA repräsentierten,
hatten sie auch hinsichtlich der einzelnen Gebäude zuvor konkretisiert. In drei Fällen setzten sie ihr Vorhaben in die Tat um, indem sie jeweils eine entführte Maschine
gezielt in den Nord- und Südturm des World Trade Centers in New York und in das Gebäude des Verteidigungsministeriums in Alexandria/Virginia, das sogenannte Pentagon,
flogen. Die vierte Maschine kam in Stony Creek Township/Pennsylvania vor Erreichen des nicht bekannten, vermutlich am Regierungssitz in Washington D.C. gelegenen
Anschlagsobjekts zum Absturz.
Die Boeing 767 der Fluggesellschaft American Airlines, Flug Nummer 11. startete gegen 7.59 Uhr vom Logan International Airport in Boston nach Los Angeles. Wenige Minuten
nach dem Start brachten At. und die saudi-arabischen Staatsangehörigen Abdul O., Su., Sh. und W. Sh. die mit Messern bewaffnet waren, das Flugzeug in ihre Gewalt. Sie
stachen zwei Flugbegleiter und einen Passagier nieder und überwältigten die Piloten. Anschließend übernahm At., der als einziger dieser Entführergruppe eine Flugausbildung
absolviert hatte, das Steuer, änderte um 8.13 Uhr den Kurs und flog um 8.45 Uhr in den Nordturm des World Trade Center in New York, der infolge dieses Zusammenstoßes gegen
10.25 Uhr einstürzte. Die Boeing 767 der United Airlines, Flug Nummer 175, startete gegen 7.58 Uhr vom Logan International Airport in Boston nach Los Angeles. Kurz nach dem
Start entführte eine funfköpfige Gruppe, bestehend aus dem Piloten Al. sowie Ah., A.Alg., H. Alg., und Al., das Flugzeug. Al. flog die Maschine um 9.05 Uhr in den Südturm
des World Trade Center, der daraufhin um 9.55 Uhr zusammenstürzte.
Die um 8.20 Uhr vom Dulles International Airport in Washington/Virginia nach Los Angeles gestartete Boeing 757 der American Airlines, Flug Nummer 77, wurde gegen 8.54 Uhr
von den saudi-arabischen Staatsangehörigen Mi., Haz., Ha., S. Haz. und M. Mo. entfuhrt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die Maschine von Ha. geflogen. Nach einer
180-Grad-Wende in der Nähe von Portsmouth/Ohio kehrte sie nach Washington zurück und wurde um 9.39 Uhr auf dem Südteil des „Pentagon" in Alexandria/Virginia zum
Absturz gebracht. Gegen 9.28 Uhr brachte eine vierte Entfçhrergruppe die Boeing 757 der United Airlines auf ihrem Flug Nummer 93 vom Newark International Airport/New Jersey,
wo sie um 8.42 Uhr mit Reiseziel San Francisco gestartet war, unter ihre Kontrolle. Ihr gehörten Ja. als Pilot sowie die saudi-arabischen Staatsangehörigen S. Al., Haz. und
Aln. an. Mit Messern bewaffnet und unter der Drohung, sie seien im Besitz einer Bombe, trieben sie die Passagiere in den hinteren Teil der Maschine und schalteten den
Piloten und Copiloten im Cockpit aus. Anschließend brachte Ja. die Maschine auf Ostkurs. Als einige Passagiere gegen 9.47 Uhr Ortszeit versuchten, die Entführer zu
überwältigen, riet einer der Entführer dem Piloten Ja., das Flugzeug zum Absturz zu bringen, um die Gegenwehr der Passagiere zu beenden. Um 10.03 Uhr schlug das Flugzeug in
Stony Creek Township auf den Boden auf. Es ist davon auszugehen, dass durch das Eingreifen der Passagiere verhindert wurde, dass auch dieses Flugzeug in ein symbolträchtiges
Gebäude gelenkt wurde, und dass dadurch einer Vielzahl von Menschen das Leben gerettet wurde.
Bei diesen Terrorakten kamen alle 246 Insassen der Flugzeuge - die Entführer nicht mitgerechnet -, mindestens 120 Mitarbeiter des „Pentagon" und mindestens 2.700
Personen im World Trade Center ums Leben. Die Opfer waren in keiner Weise vorgewarnt und rechneten daher nicht mit einem Anschlag. Einige der Opfer aus dem World Trade
Center und dem „Pentagon" verbrannten unter qualvollen Schmerzen, einige der Opfer aus dem World Trade Center erstickten oder sprangen, den Verbrennungs- oder
Erstickungstod vor Augen, als vermeintlich weniger qualvolle Alternative aus großer Höhe in den sicheren Tod. Außerdem wurde eine unbekannte Vielzahl von Menschen schwer
verletzt, darunter auch die Nebenkläger D., L. und C., die sich zum Zeitpunkt des Anschlages im World Trade Center befanden, sowie die Nebenkläger J. H. und K. S., die sich
im oder am „Pentagon" aufhielten, als die Boeing 757 der American Airlines. Flug Nummer 77, dort einschlug. Der Aufenthalt Es.s und Ba.s ist nicht bekannt, Bi. wurde
im September 2002 festgenommen und befindet sich im Gewahrsam von Behörden der USA. Ob Bi. Angaben zur Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht hat, konnte nicht geklärt
werden.
A.
a.) Der Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt weitgehend eingeräumt.
Er hat erklärt, er habe At.. Al., Bi., Ja., Ba. und Es. in Hamburg kennengelernt und sich mit ihnen auch aufgrund gemeinsamer Zugehörigkeit zur islamischen Religion und
gemeinsamer kritischer Haltung gegenüber den USA, Israel und dem Judentum als solchem angefreundet. Das „Testament" des At. habe er 1996 als Zeuge unterschrieben. Er
hat weiter angegeben, er, At., Al., Bi., Ja., Ba. und Es. seien sich schon 1998 einig gewesen, dass man für seinen Glauben und seine politischen Überzeugungen einstehen
müsse, dies sei in vielen auch langwierigen Diskussionen entsprechend erörtert worden. Die Diskussionen hätten ab Ende 1998 in einer von At., Bi. und Bg. angemieteten
Wohnung in der Marienstraße stattgefunden. Dabei habe At., der eine Respektsperson gewesen sei, erklärt, es müsse auch Gewalt angewendet werden, um den Palästinakonflikt zu
lösen, auch wolle er, At., nach Tschetschenien gehen, um die dort kämpfenden Muslime zu unterstützen. At. habe die Auffassung vertreten, die Juden würden die Weltherrschaft
anstreben. Auch er - der Angeklagte - sei in Bezug auf Palästina, Tschetschenien und Bosnien schon 1998 der Auffassung gewesen, dass derjenige, der wie seine dort lebenden
Glaubensbrüder angegriffen werde, sich verteidigen dürfe. Soldaten, die für ihren Glauben stürben, seien Märtyrer. At., Al., Bi. und J. hätten Ende 1999 für einige Monate
Europa verlassen und er hätte dann erfahren, dass sie sich in dieser Zeit auch in Afghanistan aufgehalten hätten. Al. habe ihn vor Antritt seiner ihn -Al. - schließlich nach
Afghanistan führenden Reise gebeten, in seiner Abwesenheit seine persönlichen Dinge zu regeln, ohne seine Abwesenheit publik werden zu lassen. Dementsprechend habe er kurz
nach Abreise Al.s dessen Wohnung in der Wilhelmstraße gekündigt, die Wohnungsübergabe gestaltet und sich von der Vermieterin ein Sparbuch mit der Mietkaution in Höhe von
2.000,-DM übergeben lassen. Diese 2.000,- DM habe er sich dann auszahlen lassen und später, im März 2000, Al. in Hamburg zurückgegeben. Auch habe er einen Vertrag gekündigt,
den Al. mit einem Mobilfunkunternehmen geschlossen gehabt habe. Er habe in den Schreiben, der Bitte des Al. entsprechend, die Abwesenheit des Al. zu verschleiern versucht.
Unter Vorlage einer ihm von Al. im Juli 1998 erteilten notariellen Generalvollmacht habe er sich am 23.11.99 eine Vollmacht für das Konto Al.s bei der Dresdner Bank
beschafft und bis in das Frühjahr 2000 hinein aus dem Mietvertrag des Al. betreffend die Wohnung in der Wilhelmstraße resultierende Geldforderungen wie Miete und Gas
beglichen. Auch habe er, ebenfalls mittels der Kontovollmacht, den Semesterbeitrag für Al. für das Sommersemester 2000 überwiesen. Al. habe in der Folgezeit weder die
Generalvollmacht, noch die Kontovollmacht widerrufen. Er habe in dieser Zeit, in der auch J. sich in Afghanistan aufgehalten habe, auf Anregung Bi.s telefonischen Kontakt zu
der ihm unbekannten Frau des Ja., einer in Bochum lebenden, nicht arabisch sprechenden Türkin, aufgenommen und dieser seine Hilfe angeboten. Er sei im Sommer 2000, nachdem
er Ba. eine Vollmacht zur Regelung seiner Angelegenheiten in Hamburg erteilt gehabt und seine schwangere Frau zu seinen Eltern nach Marokko gebracht habe, in Unterbrechung
einer Prüfung nach Afghanistan in ein Ausbildungslager Bin Ladens gereist und habe eine Schießausbildung unter anderem an einer „Kalaschnikow" erfahren. Über Bin Laden
sei ihm bekannt gewesen, dass er die Auseinandersetzung mit den USA suche. In jenem Lager habe er auch Es. getroffen, der schon seit Anfang 2000 in Afghanistan gewesen sei.
Zu Beginn der - kostenfreien - Ausbildung, zu der auch religiöse Unterweisungen gehört hätten, hätten er und alle anderen Auszubildenden ihre Pässe abgeben und sich einen
Decknamen aussuchen müssen, welcher dann ausschließlich verwandt worden sei. Wie At., Al., J. und Bi. sei auch er vor Antritt der Reise und auch nach Reiserückkehr darauf
bedacht gewesen, den Aufenthalt in Afghanistan geheim zu halten, um nicht in den Verdacht einer Verbindung zu Bin Laden zu geraten. Er habe nicht einmal seine Ehefrau und
seine Eltern in Kenntnis gesetzt, sondern diesen lediglich erklärt, er wolle aus religiösen Gründen nach Pakistan reisen. Einige Tage vor dem 4.9.00 habe er dann ein Fax von
Bi., der sich im .lernen aufgehalten habe, bekommen mit der Aufforderung, 5.000,- DM vom Konto des Al. auf ein Konto des Bi. zu überweisen mit dem Hinweis. Al. habe dringend
darum gebeten, er - Bi. - solle und werde den Betrag an Al. weiterleiten. Er habe dann am 4.9.00 den geforderten Betrag vom Konto Al.s auf das Konto des Bi. bei der Citibank
in Hamburg überwiesen. Im Januar 2001 habe ihn ein Bruder Al.s in Hamburg aufgesucht und berichtet, dass er Ma. suche und bereits eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Der
Bruder Al.s habe gewusst oder vermutet, dass er eine Vollmacht über das Konto des Ma. Al. besaß, er habe sich nämlich nach dem Kontostand erkundigt. Er. der Angeklagte, habe
sinngemäß erklärt, er wisse nicht, wo sich Ma. aufhalte.
Anfang 2001 habe Es. sich seiner - des Angeklagten - Anschrift in der Goeschenstrasse bedient.
Insoweit beruhen die Feststellungen auf den vorstehend wiedergegebenen Angaben des Angeklagten. Diese Angaben sind glaubhaft, weil sie in einer Vielzahl von Details durch
andere Beweismittel bestätigt worden sind und sich im Übrigen zu ihnen in der Beweisaufnahme keine Widersprüche ergeben haben. So sind die vorstehenden Angaben des
Angeklagten über die Zusammensetzung des Freundeskreises, Dauer, Intensität und Inhalte der in jenem Kreis geführten Diskussionen und über die hervorgehobene Stellung At.s
von dem Zeugen Ni., der seiner Aussage zu Folge in den Jahren 1997 und 1998 engen und im Jahre 1999 noch losen Kontakt zu der beschriebenen Gruppe um At. hatte, bestätigt
worden. Die Angaben zum Testament des At., zur Generalvollmacht des Al., zur Kontovollmacht, zu den Überweisungen und zur Abwicklung des Mietvertrages decken sich mit den
Inhalten der durch Verlesung und Inaugenscheinnahme eingeführten entsprechenden Schriftstücke. Die Angaben zu dem Inhalt des Telefonates mit der Verlobten des J. sind von
der damals Angerufenen, der Zeugin Se., bestätigt worden. Die obigen Angaben des Angeklagten zu seiner Afghanistanreise decken sich in Hinblick auf zeitliche und örtliche
Gegebenheiten mit den Inhalten verlesener behördlicher Dokumente, Passagierlisten und Passeintragungen. Dass der Angeklagte in einem Lager Bin Ladens war, ist bestätigt
worden durch die Aussage des Zeugen Ab., der bekundet hat, den Angeklagten dort gesehen zu haben. Der Zeuge Ab. hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten weiter erklärt,
dass auch er an einer „Kalaschnikow" ausgebildet worden sei und dass im Lager darüber gesprochen worden sei, dass Bin Laden etwas gegen die USA unternehmen wolle,
wobei der Zeuge Ab. dies dahin konkretisiert hat, dass Bin Laden selbst gesagt habe, es werde ein harter Schlag gegen die USA ausgeführt werden, bei welchem es tausende von
Toten geben werde. Der Zeuge Di. hat bestätigt, dass auch er seinen Pass habe abgeben und sich eines Decknamens habe bedienen müssen, als er sich - wenn auch im Jahre 2001 -
in einem Ausbildungslager Bin Ladens aufgehalten habe. Die Erklärung des Angeklagten, (auch) er habe seinen Aufenthalt in einem afghanischen Ausbildungslager verschleiert,
ist bestätigt worden durch die Aussagen der Zeugen Da., Fa. und Ta., Kommilitonen des Angeklagten, die bekundet haben, der Angeklagte habe ihnen in Bezug auf den hier
relevanten Zeitraum erklärt, er sei die ganze Zeit in Marokko gewesen.
b.) Der Angeklagte hat aber bestritten, von Attentatsplänen oder Attentatsvorbereitungen Kenntnis gehabt zu haben. Abweichend von obigen Feststellungen hat er Folgendes
erklärt: Es habe zu keiner Zeit einen geschlossenen Kreis um At. gegeben, vielmehr hätten viele Personen in wechselnder Zusammensetzung an den Diskussionen über Religion und
Politik teilgenommen. Er sei immer der Meinung gewesen, dass - abgesehen von Fällen notwendiger Verteidigung - Gewalt kein Mittel zur Lösung politischer Konflikte sei, und
habe sich auch immer so geäußert. Insbesondere habe er nie, auch nicht sinngemäß, gesagt, man müsse bereit sein, für seinen Glauben zu töten, habe die Juden nicht
beschuldigt, sie wollten den Islam ausrotten, habe nicht erklärt, New York sei das Zentrum jüdischer Machtausübung, habe den Massenmord an Juden im sogenannten Dritten Reich
nicht begrüßt und auch nicht erklärt, sie wollten wieder etwas machen, die Juden würden verbrennen und sie würden auf den Gräbern der Juden tanzen. Die Frage der
Durchführung gegen Amerika oder Israel gerichteter Aktionen sei nicht diskutiert worden. Insoweit hätten sie lediglich erörtert, amerikanische Lebensmittel zu boykottieren.
In Bezug auf die Aufenthalte in afghanischen Ausbildungslagern hat der Angeklagte angegeben, At., Al., Ja. und Bi. seien seines Wissens in jenen Lagern im Zusammenhang mit
geplanten Teilnahmen am Tschetschenienkrieg gewesen, Es. habe ihm im Ausbildungslager in Afghanistan gesagt, er - Es. - habe ursprünglich nach Tschetschenien fahren wollen,
um in die dortigen Kämpfe einzugreifen, sei dann aber in Afghanistan geblieben. Er selbst sei nur im Ausbildungslager gewesen, um dem Gebot des Korans zu folgen. Der Koran
fordere nämlich von einem Mann, dass dieser das Schießen, das Reiten, das Schwimmen und das Fechten lerne. Er habe jedenfalls das Schießen lernen wollen. Von U S
A-Aufenthalten und geplanten oder durchgeführten Pilotenausbildungen seiner Freunde habe er keine Kenntnis gehabt, geschweige denn davon, dass derartige Ausbildungen der
Vorbereitung eines Attentates dienen sollten. Er habe seinem damaligen Mitbewohner Li. niemanden als „unseren Piloten" vorgestellt. Die von ihm eingeräumten
Hilfeleistungen seien allein von dem Gedanken getragen gewesen, seinen Freunden in aus seiner Sicht unverfänglichen Situationen zu helfen.
B.
Soweit die Feststellungen von den Angaben des Angeklagten abweichen und soweit der Angeklagte zu in den Feststellungen beschriebenen Tatsachen nichts sagen kann, beruhen sie
auf folgenden Erwägungen, wobei zunächst die Grundlage für die Feststellungen zu den Anschlägen, deren Planung und Vorbereitung sowie zu den Haupttätern (a.) und sodann die
Grundlage für die Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten (b.) dargestellt werden sollen:
a.) Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom 11. September 2001 und deren Folgen beruhen auf der Aussage des Zeugen Wa.. Der Zeuge Wa. hat bekundet, dass er als Beamter
des FBI noch am 11. September 2001 federführend mit den Ermittlungen betreffend die in Rede stehenden Anschläge beauftragt worden sei und diese Ermittlungen seitdem mit
durchführe. Er habe die relevanten Flugpläne, Passagier listen, Einsatzberichte von Polizei und Feuerwehr sowie Berichte von Verantwortlichen des World Trade Center und des
„Pentagon“ ausgewertet. Seine Aussage beruhe auf diesen Auswertungen. Verantwortliche der Fluggesellschaften hätten von Telefonaten zwischen Crewmitgliedern der
entführten Maschinen und der betreffenden Fluggesellschaft berichtet, in denen die Entfçhrungen und die Art und Weise ihrer Durchführungen mitgeteilt worden seien. Zum Teil
seien diese Telefonate aufgezeichnet worden, das FBI habe sich die Aufzeichnungen angehört. Angehörige von Fluggästen der Boeing 757 der United Airlines - Flug Nr. 93 -
hätten von Anrufen der später Getöteten aus der gerade entführten Maschine berichtet, nach denen die Entführung und die Absicht, die Entführer zu überwältigen, in oben
dargestellter Weise beschrieben worden seien. Auch insoweit lägen teilweise Aufzeichnungen vor, die durch das FBI ausgewertet worden seien. In dem Wrack dieser Maschine sei
ein im Cockpit installiertes Aufzeichnungsgerät sichergestellt worden, die Auswertung der aufgezeichneten Worte und Geräusche habe ergeben, dass im Flugzeug ein Kampf
stattgefunden habe und der als Pilot fungierende Entführer aufgefordert worden sei, die Maschine zum Absturz zu bringen. Diese Aussage ist - wie auch die Aussage dieses
Zeugen im Übrigen - glaubhaft. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung einen gewissenhaften, gut informierten und kompetenten Eindruck gemacht. Es ist kein Grund erkennbar,
der dem Zeugen zu einer bewusst unwahren Aussage hätte Anlass geben können. Gründe, die Zweifel an der Richtigkeit der dem Zeugen zugeflossenen und von diesem mit anderen
Hinweisen abgeglichenen Informationen begründen könnten, liegen nicht vor. Angesichts der von dem " Zeugen geschilderten Umstände des Zusammenstürzens der Türme des World
Trade Center erscheint die von dem Zeugen genannte Zahl der Opfer plausibel und liegt es auf der Hand, dass eine Vielzahl der Opfer qualvoll erstickte oder verbrannte.
Dass die Nebenkläger D., L., Campbell und H. durch die Anschläge verletzt wurden, ergibt sich aus entsprechenden Berichten der Nebenkläger, die im allseitigen Einverständnis
der Verfahrensbeteiligten von den jeweiligen Nebenklägervertretern verlesen worden sind. Dass der Nebenkläger Sh. durch den Anschlag auf das „Pentagon" verletzt wurde,
ergibt sich aus verlesenen Arztberichten.
Dass die vier Entführungen und Abstürze Teilakte eines Gesamt Vorhabens waren und damit koordinierte Aktionen darstellten, ergibt sich aus dem nahen zeitlichen Zusammenhang,
der Gleichartigkeit der Entführungsmodalitäten und der teilweisen Identität des Anschlagszieles. Dass die Flugzeuge von den genannten Personen entführt worden sind, ergibt
sich aus Folgendem: Nach der Aussage des Zeugen Wa. gelang es einer Flugbegleiterin des Fluges American Airlines Nummer 11, der Flugzentrale die Nummern der Sitzplätze, die
die Entführer zuvor gemäß ihren Bordkarten eingenommen hatten, mitzuteilen. Ein Abgleich der Nummern mit der Passagierliste habe dann die Namen der Entführer dieser Maschine
ergeben. Ein Quervergleich dieser Namen mit den Namen der Passagiere der anderen drei Maschinen habe ergeben, dass es enge Verbindungen zwischen den Personen gegeben habe,
die schließlich als die Entführer aller vier Maschinen angesehen worden seien. Dies gelle insbesondere in Bezug auf At., Al. und Ja., hinsichtlich derer wiederum
festgestellt worden sei, dass sie vor den jeweiligen Reisebuchungen Kontakte zu den dann mit ihnen an Bord befindlichen und schließlich als Mitentfçhrer bezeichneten
Personen gehabt hätten. Bezüglich der Fluggäste der Boeing 757 der American Airlines Nr. 77 sei festgestellt worden, dass die dann als Entführer bezeichneten fünf Personen
zuvor Kontakte zu Usama Bin Laden und insbesondere Kontakte untereinander gehabt hätten. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundung des Zeugen Wa. in
tatsächlicher Hinsicht, die in Bezug "auf At., Al. und J. durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt wird, und zieht aus diesen Tatsachen den eingangs genannten Schluss,
da nur in Bezug auf die als Entfçhrer bezeichneten Personen durch das FBI ein Beziehungsgeflecht von der Qualität festgestellt wurde, die erforderlich ist, um eine im
Hinblick auf die gewollte und erreichte Gleichzeitigkeit der Entfçhrungen organisatorisch anspruchsvolle Aktion durchführen zu können.
Dass At., Al. und J. als Piloten der von ihnen entführten Maschinen fungierten, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Wa., nach der die Ermittlungen ergeben haben, dass nur
diese drei aufgrund absolvierter Pilotenausbildungen die erforderlichen Fähigkeiten gehabt haben können, wohingegen die Mitentführer keinerlei Flugausbildungen erfahren
hatten. Ohne eine gründliche Flugausbildung lassen sich nach Überzeugung des Senates derart große Flugzeuge mit der erforderlichen Zielgenauigkeit nicht lenken. Nach der
Aussage des Zeugen Wa. hatte aus der Gruppe der Entführer der Maschine American Airlines Nr. 77 Ha. die fundierteste Flugausbildung.
In Bezug auf die Pilotenausbildungen von At., Al. und J. wird die Aussage des Zeugen Wa. auch in Bezug auf Zeiten, Orte und Modalitäten bestätigt durch eine Reihe von
Beweismitteln, nämlich von verlesenen und teilweise auch in Augenschein genommenen Anmeldeformularen und Zeugnissen der jeweiligen Flugschulen, fn Bezug auf die
Pilotenausbildung des J. kommen als Bestätigung hinzu die Aussage der Zeugin Se.. die bekundet hat. ihren damaligen Verlobten J. in Florida während seiner Pilotenausbildung
besucht zu haben und mit ihm geflogen zu sein, und die verlesene polizeiliche Aussage des B, der erklärt hat, gemeinsam mit J. eine Pilotenausbildung in Florida absolviert
zu haben.
Dass wenigstens At., Al., Ja., Bi. und Es. spätestens Ende 1998 begannen, sich gedanklich auf eine gewaltsame Aktion gegen die USA vorzubereiten, ergibt sich aus der Aussage
des Zeugen Ni.. Der Zeuge hat bekundet, er habe Anfang 1997 als sechzehnjähriger Schüler in Hamburg zunächst Bi. und dann auch At., Al., Ja., Ba., Es. und den Angeklagten
kennengelernt. Er habe mit den genannten Personen viel Zeit verbracht, weil er sich mit ihnen intensiv über den Islam, für den er sich sehr interessiert habe, habe
unterhalten können. Unter dem Einfluss der genannten Personen sei er vorübergehend sehr religiös geworden und habe sich in seinem Verhalten stark verändert. At. sei die
führende Person in dieser Gruppe gewesen aufgrund seiner Intelligenz, Beherrschtheit, Überzeugungskraft, Deutschkenntnisse und Festigkeit in Glaubens fragen. At. sei stark
antijüdisch und ant i amerikanisch eingestellt gewesen. At. habe wiederholt erklärt, das „Weltjudentum" sei der Feind Nr. l, die USA seien ebenso zu bekämpfen, weil
sie die Juden unterstützten, Clinton und Albright seien die Inkarnation des Bösen. Anfang 1999 habe Bi. in der genannten Runde geäußert, es müsse etwas gegen die USA
unternommen werden. Einer der Diskussionsteilnehmer habe sinngemäß erwidert, dass man gegen die USA nichts unternehmen könne. At. habe daraufhin gesagt, es gebe Wege, gegen
die USA anzugehen, die USA seien schließlich keine Allmacht. Es habe in der Gruppe keine Kontroversen gegeben, alle seien in ihren gemeinsamen politischen und religiösen
Ansichten „ziemlich stur" gewesen. Bis zum Frühjahr 1999 sei mit ihm nach seinem Eindruck offen gesprochen worden. Da er die arabische Sprache nicht beherrsche, hätten
die Anderen in seiner Gegenwart sich untereinander und mit ihm in deutscher Sprache unterhalten. Dann habe es aber Differenzen zwischen ihm und At. in religiösen Fragen
gegeben. Er habe die Gebote des Koran nicht mehr vollumfänglich befolgen wollen und sich kritisch über einige dieser Regeln geäußert. At. habe darauf verärgert reagiert. Die
religiösen Verhaltensweisen und politischen Äußerungen von At., Al., Bi., J. und Es. seien immer radikaler geworden. Sie hätten unter anderem erklärt, das richtige Glück
könne man nur im Paradies erfahren. Die Gruppe um At. habe damals einen sektenähnlichen Charakter bekommen, er habe das Gefühl gehabt, als würden sich die Gruppenmitglieder
wechselseitig kontrollieren. Es sei zu einer Distanzierung zwischen ihm einerseits und At., Al., Ja., Bi., Es., Ba. und dem Angeklagten andererseits gekommen. Bald darauf
hätten sie ihn - bis auf den Austausch von Belanglosigkeiten - aus ihren Gesprächen ausgeschlossen, indem sie sich in seiner Anwesenheit zunehmend in arabischer Sprache
unterhalten und demonstrativ die Köpfe zusammengesteckt hätten. Er habe dann noch bis November 1999 sporadisch Kontakt zu Bi. gehabt, der versucht habe, ihn wieder für die
Gruppe zu gewinnen, danach sei der Kontakt im Wesentlichen abgebrochen.
Die Aussage des Zeugen Ni. ist glaubhaft. Der Zeuge hat auf den Senat einen intelligenten Eindruck gemacht, so dass der Senat davon überzeugt ist, dass der Zeuge trotz
seines jugendlichen Alters Einzelheiten eines Geschehens erfassen, sich merken und adäquat wiedergeben kann. Ni. hat den Sachverhalt detailliert und schlüssig geschildert
und sich von sich aus bemüht, zwischen tatsächlich Erlebtem und etwaigen Rückschlüssen zu differenzieren. Ni. hat unumwunden deutlich gemacht, wenn er in zeitlicher Hinsicht
unsicher war. Er hat plastisch und nachvollziehbar die Entstehung seiner Freundschaft zu den jungen Arabern um At. und auch die Entwicklung geschildert, die zur Beendigung
dieser Freundschaft geführt hat. Die Aussage des Zeugen Ni. wird - zusätzlich zu den oben genannten Übereinstimmungen mit der Einlassung des Angeklagten - zudem in vielen
Punkten durch andere Beweismittel bestätigt. So hat der Zeuge Mag. bekundet, er habe als Mitbewohner des Angeklagten in der Schüttstraße auch At. kennengelernt. At. habe in
religiösen Fragen alle überzeugen wollen und keine abweichenden Meinungen akzeptiert. At. habe erklärt, die Juden seien seine Feinde, die Israelis müssten aus Palästina
vertrieben werden, es sei die Pflicht jedes Muslimen, für seinen Glauben zu kämpfen. Dies gelte - so At. - auch für ihn, Mag. Als er – Mag. - erwidert habe, dass er
nicht bereit sei, für seinen Glauben zu kämpfen, habe At. nichts mehr von ihm wissen wollen. Der Zeuge Dab, hat bekundet, er habe als Mitstudent im Wintersemester 1995/1996
den Angeklagten und über diesen dann später, im Sommer 1998, Ba. kennengelernt. Ba. habe etwa 1998 oder 1999 geäußert. er - Ba. - sei bereit, für seinen Glauben die
„Ungläubigen" zu töten. Da. sei kein Sohn Gottes, da er kein Muslim, sondern Christ sei. Der Zeuge Bo. hat bekundet, er habe Ende 1997 Es. als Mitstudenten
kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Es. habe sich im Frühjahr 1999 stark verändert. Es. sei „stark religiös" geworden und habe ihn – Bo. - aufgefordert,
sich von seiner deutschen Frau scheiden zu lassen, falls diese nicht zum Islam konvertiere. Sogar die Eltern des Es. hätten ihn, Bo., angerufen und gebeten, auf Es. in
religiöser Hinsicht mäßigend einzuwirken. Die Zeugin Se. hat bekundet, ihr Verlobter J. habe ab 1999 extreme religiöse und antiwestliche Ansichten vertreten.
Die genannten Äußerungen von Bi. und At., dass etwas gegen die USA unternommen werden müsse und könne, zeigen im Lichte der radikalen Einstellung At.s und seiner oben
genannten Freunde und der späteren Ereignisse vom 11. September 2001, dass die Gruppe um At. sich Ende 1998 Gedanken über eine gewaltsame Aktion gegen die USA machte. Der
Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge Ni. seinem Eindruck entsprechend aus der Gruppe um At. nach und nach verdrängt und Schließlich ausgeschlossen wurde. Da der
Entschluss reifte, den USA einen schweren Schlag zu versetzen, musste nach Auffassung des Senates parallel dazu die Gruppe der Mitwisser klein gehalten werden, um so das
Risiko eines Verrates oder versehentlichen Mitteilens des Vorhabens möglichst gering zu halten. Dass zu der Gruppe der Mitwisser nur Personen zählen durften, die als im
Sinne des Vorhabens und seiner Initiatoren zuverlässig galten, liegt auf der Hand. Ni. ist nach Überzeugung des Senates schon wegen seines jugendlichen Alters und seiner
offenbarten Skepsis in Bezug auf die Notwendigkeit, streng nach den Regeln des Koran zu leben, als nicht hinreichend zuverlässig eingestuft worden, so dass es erforderlich
war, ihn aus der Gruppe auszuschließen. Dass die beteiligten Personen spätestens im Frühjahr 1999 den Tatentschluss im Sinne obiger Feststellungen fassten, ergibt sich nach
Auffassung des Senates daraus, dass Al. sich - wie oben dargestellt - in der Bibliothek des Rechenzentrums gegenüber der Bibliotheksmitabeiterin Du. äußerte.
Dass Al. sich im Frühjahr 1999 so äußerte, beruht auf der Aussage der Zeugin Du. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin, bei der kein Grund erkennbar ist, warum sie Al.
oder den Angeklagten bewusst zu Unrecht belasten sollte, und die durch ihr bescheidenes Auftreten den Eindruck vermittelt hat. dass sie sich nicht in den Vordergrund spielen
oder wichtig machen wollte, hat den Geschehensablauf plastisch und detailliert geschildert. Sie hat bekundet, Al. vor dem besagten Vorfall, nämlich schon ab 1997, und auch
nach dem Vorfall des öfteren in der Bibliothek gesehen zu haben, fast immer in Begleitung anderer orientalisch aussehender Männer. Häufig sei Al. in Begleitung At.s gewesen.
Al. und At. habe sie dann später im Rahmen der Berichterstattung über den 11. September 2001 und auf Fahndungsplakaten eindeutig wiedererkannt. Al. habe sie an seiner ihres
Erachtens charakteristischen Kopfform, seiner Haartracht, seiner Haarfarbe, seinen Augen und seiner Statur identifizieren können. Die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern des
Al. hat in Übereinstimmung mit dahingehenden Angaben des Angeklagten ergeben, dass Al. von auffallend kräftiger bis korpulenter Statur war. Hinsichtlich der Barttracht des
Al. hat die Zeugin erklärt, manchmal habe er einen „Dreitagebart", eine gewisse Zeit ein „Bärtchen über und unter dem Mund" und manchmal einen längeren Bart
getragen. Wie der Bart Al.s im Frühjahr 1999 beschaffen gewesen sei, erinnere sie nicht. Al., At. und deren Begleiter hätten in der Bibliothek fast immer an den beiden
Computern gearbeitet und den Internetanschluss genutzt. Mit Ausnahme des genannten Vorfalles seien sie ruhig und unauffällig gewesen. Daher habe sich ihr das in Rede
stehende Geschehen besonders eingeprägt, das damit begonnen habe, dass Al., At. und etwa drei weitere Männer sich an einem Nachmittag ungewöhnlich lautstark im Bereich der
Computerplätze unterhalten hätten. Al. habe „wie wild" eine Computertastatur betätigt, es sei aus der Gruppe häufiger das Wort „Amerika" zu hören gewesen. Al.
sei dann zu ihrem - Frau Du.s - Arbeitsplatz gekommen und habe sich wie dargestellt geäußert. Es sei so aus Al. „herausgebrochen", als habe er die Kontrolle verloren.
Sie erinnere sich noch daran, dass Al. im Zusammenhang mit seiner Ankündigung auch das World Trade Center erwähnt habe, wobei sie dies nicht recht habe einordnen können und
damals vermutet habe, diese Bemerkung bezöge sich auf einen früheren Anschlag auf das World Trade Center. Besagter Vorfall habe sich im späten Frühjahr 1999 an einem
Nachmittag zugetragen, kurz vor Schließung der Bibliothek. Neben ihr habe Jan., ein Bekannter, der sie habe abholen wollen, gestanden. Sie sei der Meinung, dass ihr
Bekannter die Äußerungen des Al. hätte mitbekommen müssen. Auf Vorhalt einer Erklärung des Jan. gegenüber der Polizei, er erinnere ein solches Geschehen nicht, hat die
Zeugin ausgesagt, dies verstehe sie nicht. Sehr plastisch ist auch die weitere Aussage der Zeugin: Als Al. einige Tage nach dem Vorfall das nächste Mal in der Bibliothek
gewesen sei, habe er, als er sie gesehen habe, angefangen, stark zu schwitzen, er sei ungewöhnlich freundlich, fast unterwürfig gewesen, so als sei ihm etwas peinlich. Wegen
des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges mit dem Vorfall sei sie der Meinung, dass ihm der besagte Auftritt unangenehm gewesen sei. Nachdem nach den Anschlägen vom 11.
September 2001 Fotos von Al. und At. veröffentlicht worden seien, habe sie einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und den Anschlägen vermutet und sich bei der Polizei
gemeldet. Ohne von Verfahrensbeteiligten darauf angesprochen worden zu sein hat die Zeugin weiter bekundet, sie habe sich in Vorbereitung auf die polizeiliche Vernehmung
tagebuchartige Notizen über ihre Wahrnehmungen betreffend Al., At. und deren Begleiter gemacht. Da der Teil, der nach ihrer Meinung das Kerngeschehen gewesen sei, ihr noch
sehr gut in Erinnerung und auch Anlass gewesen sei, sich bei der Polizei zu melden, habe sie sich diese Äußerungen des Al. nicht erst schriftlich in Erinnerung rufen müssen
und daher nicht notiert. Vielmehr sei es ihr bei der Fertigung der Notizen darum gegangen, in assoziativer Form sich Klarheit über das Randgeschehen und vermeintliche
Nebensächlichkeiten zu verschaffen. Es sei so etwas wie ein „individuelles brain storming“ gewesen. Nach Auffassung des Senates hat die Zeugin damit plausibel
erklärt, aus welchem Grund sie die auch ihres Erachtens wichtigen Äußerungen des Al. nicht notiert hat. Die Aussage der Zeugin Du. war auch in Randbereichen plastisch und
von Originalität gekennzeichnet. So hat die Zeugin einen Besuch At.s, Ja.s und weiterer, ihr nicht erinnerlicher Männer in der Bibliothek geschildert, der damit geendet
habe, dass die Männer, At. voran, in einer Art Karawane die Bibliothek verlassen hätten, wobei Ja.. der als Letzter in der Reihe gewesen sei. ihr in einer Weise zugezwinkert
habe, die sie als Zeichen einer gewissen Selbstironie bezüglich der ungewöhnlichen Art des Abmarsches gewertet habe. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Du. steht
nicht entgegen, dass der Zeuge Jan. bekundet hat, einen solchen Vorfall nicht zu erinnern. Richtig sei, dass er Frau Du. in der fraglichen Zeit einige Male nachmittags, kurz
vor Schließung der Bibliothek dort abgeholt habe. Wie von ihm auch schon nach den Anschlägen gegenüber der Polizei erklärt, habe er keine Erinnerung an ein solches
Geschehen. Nur auf den ersten Blick erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Zeuge, wenn denn Al. sich in der in Rede stehenden Art und Weise geäußert hat, solches nicht
erinnert. Der Zeuge Jan. hat aber von sich aus seine Zeugentauglichkeit stark relativiert. Er hat nämlich erklärt, er nehme nur sehr selektiv wahr, Wahrgenommenes vergesse
er unwiederbringlich, wenn das Wahrgenommene für ihn keine Bedeutung gehabt habe. Es sei bei ihm häufig so, als seien Informationen gewissermaßen „gelöscht". Bezogen
auf die von der Zeugin Du. bekundeten Äußerungen des Al. hat der Zeuge Jan. erklärt, er erinnere eine derartige Situation eines Herantretens eines Bibliotheksnutzers an Frau
Du. nicht und könne eine solche Situation gedanklich nicht reproduzieren. Er könne deshalb auch nicht sagen, ob er derartige Äußerungen überhaupt nicht wahrgenommen oder
aber wahrgenommen und vergessen habe. Es sei auch gut möglich, dass für ihn eine Situation eines Herantretens eines Bibliotheksnutzers an Frau Du. ohne Bedeutung gewesen sei
und er deshalb auf etwaige Äußerungen in einer solchen Situation nicht geachtet habe. Er habe nämlich damals sein Studium der Bibliothekswissenschaft gerade abgeschlossen
gehabt und sei als Nachfolger von Frau Du. als Bibliotheksmitarbeiter vorgesehen gewesen und habe sich daher für die Ausstattung der Bibliothek und die dortigen
Arbeilsabläufe besonders interessiert und sich auf diese auch konzentriert. Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Du., insbesondere in Bezug auf ihre Bekundung, Al. vor
dem besagten Vorfall, vielleicht schon seit 1997 des öfteren in der Bibliothek gesehen zu haben, steht auch nicht entgegen, dass Al. in der ersten Jahreshälfte 1999 in Bonn
wohnte und das dortige Studienkolleg mit genereller Anwesenheitspflicht besuchte. Der Zeuge Ni. hat bekundet, Al. Anfang 1999 häufiger in Hamburg, nämlich in der Wohnung
Marienstraße gesehen zu haben, wobei offen geblieben ist, ob Ni. Al. an Werktagen, Wochenenden oder Feiertagen gesehen hat, Diese Aussage Ni. wird jedenfalls zum Teil durch
die Aussage der beim Bundeskriminalamt (BKA) tätigen Kriminalbeamtin Wal. bestätigt, nach der am 1.4.99. Gründonnerstag, unter Einatz der EC-Karte des Al. am Bahnhof
Hamburg-Marburg eine Fahrkarte gekauft wurde. Soweit Anwesenheiten Al.s in der ersten Hälfte des Jahres 1999 in Bonn festgestellt werden konnten, erfassen diese den Zeitraum
nicht lückenlos. Der Zeuge Graff, der schon 1999 Direktor des Studienkollegs in Bonn war, hat bekundet, Al. habe wie alle Studierenden des Kollegs auch 1999 um Ostern herum
zwei Wochen Ferien gehabt. Ob Al. diese zwei Wochen in Bonn verbracht habe, könne er nicht sagen. Entsprechendes gelte für zwei unterrichtsfreie Tage in der Karnevalszeit.
Er - Graff - habe festgestellt, dass Al. abgesehen von der genannten unterrichtsfreien Zeit drei Fehltage im Mai 1999 gehabt habe und nach dem 24.5.99 nicht mehr erschienen
sei. Aus den verlesenen Unterlagen über das Konto des Al. bei der Dresdner Bank in Bonn/Bad Godesberg lässt sich auch in der Kombination mit der Aussage des Zeugen Graff
nicht der Schluss ziehen, Al. habe sich nur bis auf seltene Ausnahmen ausschließlich in Bonn aufgehalten. Zwar hat die Auswertung dieser Unterlagen ergeben, dass Al. in der
ersten Hälfte des Jahres 1999 Geld nur in Bonn und nicht in Hamburg abgehoben hat, da derartige Abhebungen aber auch in der Woche nicht täglich erfolgten, kann obiger
Schluss nicht gezogen werden.
Der Senat schließt aus den oben beschriebenen Umständen der Äußerungen Al.s und aus Al.s späterem, fast unterwürfigem Verhalten gegenüber Frau Du., dass Al. erkannt hatte,
mit seinen unvorsichtigen Äußerungen einen Fehler begangen zu haben.
Der Senat ist davon überzeugt, dass Al. mit diesen Äußerungen das bereits beschlossene und dann am 11. September 200] realisierte Vorhaben beschrieben hat. Die Wortwahl -
„Ihr werdet noch sehen..." - zeigt eindeutig, dass Al. ein aus damaliger Sicht künftiges, spektakuläres Ereignis beschrieb, ein Ereignis. bei welchem Al.
„tausende von Toten" erwartete. Dass die USA massiv getroffen werden sollten, ergibt sich daraus, dass Al. in unmittelbarem Zusammenhang mit den Äußerungen Amerika und
dessen damaligen Präsidenten Clinton heftig beschimpfte. Dass als potentielles Ziel das World Trade Center ins Auge gefasst war, zeigt die Erwähnung dieses symbolträchtigen
Gebäudes. Diese Prophezeiung deckt sich mit der Realität vom 11. September 2001.
Dass Frau Du. im Frühjahr 1999 die Erwähnung des World Trade Center aus verständlichen Gründen in Verbindung mit einem früheren Anschlag auf dieses Gebäude brachte, steht
dem von dem Senat gezogenen Schluss nicht entgegen.
Angesichts der starken Position At.s in der Gruppe und ihres in diese Zeit fallenden Verhallens gegenüber Ni. ist der Senat der Überzeugung, dass Al. schon zum damaligen
Zeitpunkt keinen Alleingang, sondern ein Vorhaben der Gruppe thematisierte, zumal Al. unmittelbar vor der Äußerung gegenüber Frau Du. mit At. zusammengesessen hatte. Da
schon damals „tausende von Toten" erwartet wurden, hatten die Beteiligten nach Überzeugung des Senates auch schon konkrete Vorstellungen über den modus operandi.
Dafür, dass die Gruppe insoweit zunächst andere Vorstellungen hatte, gibt es keine Anhaltspunkte. Dass ein solcher Plan nur unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes
realisierbar erschien, liegt auf der Hand. Anderenfalls hätten Abwehrmaßnahmen ergriffen und die Anschlagsziele geräumt werden können, so dass die Absicht, „tausende
von Menschen" zu töten, weniger leicht zu realisieren gewesen wäre. Dass in Folge der vorgesehenen Vorgehensweise viele Menschen verbrennen oder ersticken würden, war
vorhersehbar und vorhergesehen. Der dem Vorhaben zugrunde liegende Hass auf die Regierung der USA führte nach Überzeugung des Senates dazu, dass die Beteiligten die
Anschlagsszenarien gedanklich durchspielten. Dabei ist zwangsläufig erkannt worden, dass viele der Opfer einen qualvollen Tod erleiden würden. Da dieser Hass schon damals
einher ging mit religiösem Fanatismus und der Suche nach dem „Glück im Paradies", bereiteten sich die potentiellen Piloten nach Überzeugung des Senates schon damals
auf einen „Märtyrertod" vor.
Dass At., Al., Ja., Bi. und Es. sich spätestens Mitte November 1999 entschlossen, sich in ein von Bin Laden geführtes Ausbildungslager in Afghanistan zu begeben und dies
dann Ende November 1999 auch taten, ergibt sich im Wesentlichen schon aus der oben dargestellten Einlassung des Angeklagten. Denn nach dieser Einlassung reisten seine
Freunde nahezu zeitgleich - also koordiniert - ab und berichteten später, in einem Ausbildungslager gewesen zu sein. Dies deckt sich auch mit der verlesenen Aussage des Ja.,
der gegenüber dem BKA bekundet hat, er habe Anfang 2000 von der im Libanon lebenden Familie des Ziad J. erfahren, dass Ziad nach seiner Rückkehr aus Afghanistan oder
Pakistan von seinen Eltern zur Rede gestellt worden sei und dass Ziad die Reise nicht alleine, sondern mit weiteren Personen angetreten gehabt habe. Dass es sich bei dem
genannten Lager um eines unter der Leitung Bin Ladens handelte, schließt der Senat aus Folgendem: Den Angaben des Angeklagten zu Folge traf dieser im Sommer 2000 Es. in
einem Lager Bin Ladens. Es. hatte - so die weitere Einlassung - sich schon länger in diesem Lager aufgehalten und dort nicht nur eine Grundausbildung erfahren. Der Zeuge Ab.
hat bekundet, er sei etwa Anfang 2000 Leibwächter Bin Ladens gewesen und habe in einem Lager Bin Ladens Bi. gesehen, der nach seinem Eindruck ein enger Vertrauter Bin Ladens
gewesen sei. Jedenfalls seien Bin Laden und Bi. häufig zusammen gewesen. Dies trägt mit zu der Überzeugung des Senates bei, dass schon vor Antritt der Afghanistanreisen die
Absicht bestand, sich in ein Lager Bin Ladens zu begeben, auch wenn sich der Zeuge Ab. in zeitlicher Hinsicht unsicher war und das von ihm glaubhaft geschilderte
Zusammentreffen Bin Ladens und Bi.s möglicherweise anlässlich eines späteren Afghanistanaufenthaltes Bi.s stattgefunden haben könnte. Schließlich hat der Zeuge Di. glaubhaft
bekundet, Es. und Ba. im September 2001 in einem Lager Bin Ladens in Afghanistan gesehen zu haben, wobei Es. und Ba. privilegierte Positionen innegehabt hätten. Auch dies
ist ein gewichtiger Hinweis auf die nahe Verbindung zwischen der Gruppe um At. und Bin Laden, auch wenn nicht sicher ist, ob Di. Es. und Ba. unmittelbar vor oder nach den
Anschlägen gesehen hat.
Die Feststellungen zur Person Bin Ladens und zu dem Netzwerk „Al Qaida" beruhen auf den entsprechenden Ausführungen und Bekundungen der als Sachverständige und Zeugin
gehörten Kriminalbeamtin La.. Diese hat nachvollziehbar erklärt, dass sie seit längerem für das BKA dort erarbeitete Erkenntnisse und Erkenntnisse anderer in- und
ausländischer Polizeibehörden und Nachrichtendienste über Bin Laden und „AI Qaida'1 sammele, auswerte und mittels mehrerer Quervergleiche verifiziere. Die insoweit
gewonnenen Ergebnisse hat die Kriminalbeamtin La. derart detailliert und schlüssig präsentiert, dass der Senat keine Zweifel an ihrer Sachkunde und der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussage hat. Auch aus anderen Umständen haben sich dahingehende Zweifel nicht ergeben. Angesichts der oben dargestellten, auch durch die Übereinstimmung in ihrem Hass auf
die Regierung der USA und das sogenannte „Weltjudentum" bedingten Intensität der Kontakte der Gruppe um At. zu Bin Laden ist der Senat davon überzeugt, dass At., Al.,
Ja., Bi. und Es. über Bin Laden und „AI Qaida" jedenfalls im Umfang obiger Feststellungen informiert waren.
Aus dem bislang Dargelegten ergibt sich nach Überzeugung des Senates, dass der spätestens im Frühjahr 1999 gefasste Entschluss der Mitglieder der Gruppe um At., Attentate
der beschriebenen Art zu begehen, in dem Bewusstsein der oben beschriebenen Notwendigkeiten geschah. Denn dass ein solches Vorhaben nur dann gelingen kann, wenn die
Beteiligten absolut vertrauensvoll, kooperativ, arbeitsteilig, koordiniert, konspirativ und sich als Gruppe von weiteren Personen abschottend vorgehen, ergibt sich nach
Überzeugung des Senates aus der Komplexität des Vorhabens. Dass die Notwendigkeit gesehen wurde, sich wechselseitig in dem jeweiligen Tatentschluss zu bestätigen, schließt
der Senat aus seiner Überzeugung, dass es für jeden der potentiellen Selbstmordattentäter trotz des vorhandenen politisch-religiösen Fanatismusses immer noch ein schwerer
Schritt sein würde, sein eigenes Leben zu beenden, und dass sich auch die übrigen Gruppenmitglieder bewusst waren, mit großer Wahrscheinlichkeit ihr bisheriges Leben gegen
ein aufgrund von Verfolgung und Flucht von Entbehrungen und Angst geprägtes Leben eintauschen zu müssen.
Dass At. nach dem Willen aller die Rolle des Koordinators übernehmen sollte, ergibt sich nach Überzeugung des Senates aus der bereits beschriebenen Stellung At.s innerhalb
der Gruppe.
Dass dann die Gruppe um At. sich in der geplanten Weise verhielt, zeigt sich an den dann folgenden Ereignissen, wie sie oben festgestellt und teilweise schon belegt wurden
und im Übrigen nachstehend belegt werden.
Daraus, dass sich die Gruppe um At. - wie dargestellt - schon im Frühjahr 1999 wie beschrieben entschlossen hatte "und dann - wie noch belegt wird - in Afghanistan mit der
Umsetzung der Pläne begann, folgt nach Überzeugung des Senates, dass der Aufenthalt in einem Lager Bin Ladens dazu dienen sollte, die Rahmenbedingungen für eine
Verwirklichung des Anschlagsvorhabens zu schaffen. Da schon damals außer Frage stand, dass ein solches Vorhaben viel Geld kosten würde, und alle Beteiligten schon damals
davon ausgehen mussten, dass sie Unterstützung durch weitere, nicht bereits zur Gruppe gehörende vertrauenswürdige Personen benötigen würden, und die Gruppenmitglieder
wussten, dass Bin Laden über erforderliche Gelder oder Geldquellen und über Verbindungen zu anderen militanten Islamisten und Islamistengruppen verfügte, steht für den Senat
außer Frage, dass die Afghanistanreisen Ende 1999 den genannten Zweck hatten.
Die Angaben des Angeklagten zu den Zeitpunkten der Abreisen von At. und J. sind bestätigt und konkretisiert worden durch verlesene Ermittlungsvermerke von Beamten des BKA
und verlesene Passagierlisten betreffend entsprechende Flüge von Hamburg nach Karachi. Bezüglich Al. decken sich die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten mit
Erkenntnissen der Zeugin Walter, die sämtliche in Deutschland geführten Konten von Al. und Bi. mit den zeitlich relevanten Kontobewegungen untersucht und ausgewertet hat.
Die Zeugin Walter hat bekundet, dass in jenem Zeitraum mit der ec-Karte letztmalig am 12.11.99 Geld von Al.s Konto bei der Dresdner Bank in Hamburg abgehoben und dass am
6.12.99 unter Einsatz der Kreditkarte des Al. dreimal aus Amsterdam telefoniert worden sei. Der Angeklagte hat erklärt, zu keinem Zeitpunkt die ec-Karte oder Kreditkarte des
Al. im Besitz gehabt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass Al. zu diesem Zeitpunkt seine ec-Kart