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OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2000 - 2 Ss 220/00
Vorschriften:
StPO §§ 206a, 467 Abs. 1
Leitsatz:
Nach dem Tod des Angeklagten ist das Strafverfahren nicht von selbst beendet. Hierzu bedarf es vielmehr eines Beschlusses nach § 206 a StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt
die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen werden ihr nicht auferlegt, wenn der Angeklagte während des Revisionsverfahrens verstirbt und seine Revision offensichtlich
unbegründet gewesen wäre.
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
3. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten am 26. Juni 2000 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 40 DM. Ferner
entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen
das Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2000 Berufung ein. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2000 ließ er erklären, das
Rechtsmittel solle als Revision durchgeführt werden. Mit Zuschrift vom 13. September 2000 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft deren Verwerfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Eingabe vom 15. September 2000 hat der Verteidiger nunmehr beantragt, das Verfahren gemäß § 206 a StPO einzustellen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da sein Mandant zwischenzeitlich verstorben sei. Zum Beleg hat er die Ablichtung einer Sterbeurkunde der Stadt Koblenz
vom 28. August 2000 nachgereicht, wonach der Angeklagte am 27. August 2000 verstorben ist.
Nach dem Tod des Angeklagten war das Verfahren durch förmlichen Beschluss gemäß § 206 a StPO einzustellen. Die Frage, ob es im Falle des Todes eines Angeklagten eines
konstitutiven, förmlichen Beschlusses nach § 206 a StPO bedarf oder ob das Verfahren ohne förmliche Einstellung von selbst beendet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur
umstritten (vgl. zum Meinungsstreit Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 206 a Rdnr. 8). Der Senat schließt sich insoweit dem Bundesgerichtshof an, der unter Aufgabe
früherer Rechtsprechung (BGHSt 34, 184) nunmehr der ersten Meinung beigetreten ist (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 - abgedruckt in NJW 1999, 3644). Für das
Erfordernis eines konstitutiven Beschlusses spricht neben den weiteren vom Bundesgerichtshof angeführten Erwägungen insbesondere das Argument, dass eine förmliche, der
Rechtskraft fähige Einstellung den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung trägt. Außerdem muss ein Rechtsmittel zulässig sein (§ 206 a Abs. 2 StPO),
wenn etwa die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten nach den Umständen des Falles Zweifel am Tod eines Angeklagten haben. Ginge man von einer Selbstbeendigung des
Verfahrens aus, stünde etwa dem Staatsanwalt, der im Gegensatz zum Richter derartige Zweifel hegt, kein Rechtsmittel gegen dessen Unterlassen zu, das Verfahren weiter zu
betreiben; eine reine Untätigkeitsbeschwerde ist der StPO fremd (vgl. BGH, a.a.0.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 304 Rdnr. 3). Schließlich ermöglicht es die förmliche
Einstellung nach § 206 a StPO, dass zu treffende Nebenentscheidungen über Kosten-, Auslagen- und Entschädigungsregelungen letztlich nicht dem Zufall überlassen bleiben (vgl.
BGH, a.a.0.).
Der Senat hält an seiner früheren, unter anderem auf die jetzt aufgegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 184) gestützten Auffassung, wonach ein
Strafverfahren durch den Tod des Angeklagten ohne förmliche Einstellung beendet wird (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 2 Ws 724/96 -), nicht mehr fest.
Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos. Der Aufhebung bedarf es nicht (vgl. BGH in wistra 1999, 426).
Die Verfahrenskosten waren gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen.
Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO hat der Senat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Voraussetzung der
Freistellung der Staatskasse von den notwendigen Auslagen eines Angeklagten ist, dass er ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses (hier Tod des Angeklagten) mit
Sicherheit rechtskräftig verurteilt worden wäre (vgl. Franke in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 467 Rdnr. 10 a; OLG Köln in NJW 1991, 506, 507). Hiervon geht der
Senat aus. Denn dass der Angeklagte eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 316 StGB begangen hat, steht nach den insoweit fehlerfreien Feststellungen des Amtsgerichts Koblenz
in dem Urteil vom 26. Juni 2000 fest. Ob diese Feststellungen auch die Annahme einer Vorsatztat tragen, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, da gemäß § 316 Abs. 2 StGB
die fahrlässige Begehungsweise ebenfalls unter Strafe gestellt ist. Der Senat teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass Strafklageverbrauch im Hinblick auf den
rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 8. Juli 2000 (2010 Js 27116/99 StA Koblenz) nicht eingetreten ist. Ein und dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, die zum
Strafklageverbrauch geführt hätte, hätte nur dann vorgelegen, wenn die mit dem Strafbefehl geahndeten und die in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2000 abgeurteilten Handlungen
nicht nur äußerlich ineinander übergegangen wären, sondern wenn sie nach den ihnen zugrunde liegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer
strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft gewesen wären, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die
Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig hätte gewürdigt werden können und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als
unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden worden wäre (vgl. BGHSt 35, 14, 17). Dies ist indes hier nicht der Fall. Denn die von der Verteidigung
hierzu vorgetragene, für Strafklageverbrauch sprechende Version, zu der Trunkenheitsfahrt sei es gekommen, nachdem der Angeklagte nach einem Streit mit dem Zeugen Cakir in
dessen Gaststätte (Gegenstand des Strafbefehls) von diesem mit einem Messer bedroht worden sei und deshalb in Panik mit seiner Ehefrau die Flucht zu seinem Fahrzeug
ergriffen habe, ist von den hierzu vernommenen Zeugen weder in deren polizeilicher Vernehmung noch in der Hauptverhandlung bestätigt worden.
Tritt - wie hier - das Hindernis erst nach Erlass eines mit zulässiger Revision angefochtenen auf Verurteilung lautenden Urteils ein, und ergibt die allgemeine Überprüfung
durch das Revisionsgericht, dass die gegen das Urteil geführten Angriffe offensichtlich unbegründet sind, so besteht in der Regel kein Anlass, die Auslagen des
Beschwerdeführers ganz oder auch nur teilweise der Staatskasse zu überbürden (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 467 Rdn. 58; BGH in wistra 1999, 426).
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