27 AR 2/01
Landgericht Bonn
50 Js 1/00
Staatsanwaltschaft Bonn
LANDGERICHT BONN
Beschluß
In der Ermittlungssache
g e g e n
den Bundestagsabgeordneten
Dr. Helmut Joseph Michael Kohl
hat die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Bonn
als Wirtschaftsstrafkammer
am 28. Februar 2001
b e s c h l o s s e n :
Der Absicht der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Beschuldigten gegen eine Zahlungsauflage von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren
150 TDM zugunsten der Mukoviszidose - Hilfe e.V. vorläufig einzustellen, wird zugestimmt.
A. Vorbemerkungen:
Obwohl die Strafprozeßordnung (§ 153 a StPO) für die Zustimmung oder auch deren Verweigerung an sich keine Begründung vorsieht, legt die Kammer ihre Gründe offen. Diesen
Gründen ist zusammenfassend vorauszuschicken:
1.
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der CDU. Die Untreue liegt nach Ansicht der Staatsanwaltschaft trotz der für Parteizwecke ausgegebenen
Gelder in der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung mit der Gefahr, daß die auf Treuhandkonten gehaltenen rund 2 Mio. DM den Zwecken der Partei hätten entzogen werden können, und
zudem in der weiteren Gefahr von Sanktionen durch den Präsidenten des Bundestages, z.B. eines Verlustes von staatlichen Mitteln nach dem Parteiengesetz. Wären nämlich die
anonym geführten Spenden ordnungsgemäß verbucht worden, hätte die CDU zulasten der anderen Parteien vom Staat eine entsprechend höhere Unterstützung bekommen.
2.
Die Zustimmung des Gerichts zur Einstellung gegen Zahlungsauflage erfolgt, weil die Rechtslage unklar ist und selbst im Falle einer Anklageerhebung und eventueller
Verurteilung bei Würdigung aller Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit aller Voraussicht nach nur eine Geldstrafe in Betracht käme, welche die in Erwägung gezogene
freiwillige Zahlung nicht überschreiten würde. Dabei wäre neben den allgemein anerkannten Leistungen des Beschuldigten für die staatliche Gemeinschaft auch von Bedeutung,
daß er nicht vorbestraft ist und der mögliche materielle Schaden für die CDU wiedergutgemacht wurde. Eine persönliche Bereicherung liegt nicht vor, vielmehr wurden auch die
anonym geführten Spenden für Zwecke der Partei eingesetzt. Zudem ist die CDU als mutmaßlich Geschädigte an einer weiteren Strafverfolgung offensichtlich nicht interessiert.
Die neuen Vorschriften zum Täter - Opfer - Ausgleich (§ 46 a StGB) eröffnen selbst im Falle eines Schuldspruches die Möglichkeit, von Strafe abzusehen. Der Einstellung steht
nicht entgegen, daß der Beschuldigte die Namen der Spender nicht mitgeteilt hat. Gerade die anonyme Verbuchung ist überhaupt erst Voraussetzung für den Vorwurf der Untreue,
der - wenn er sich im Rahmen einer Anklage und einer Hauptverhandlung bestätigen würde - durch eine nachträgliche Benennung der Spender ohnehin nicht entfallen würde.
3.
Eine Einstellung nach Erfüllung einer Zahlungsauflage (§ 153 a StPO) ist keine Besonderheit, sondern erfolgt gerade bei Vermögensdelikten und bei Vorliegen der
entsprechenden Vorausssetzungen in der täglichen Praxis der Strafgerichte, auch bei der Kammer, in einer Vielzahl von Fällen.
4.
Die freiwillige Zahlung ist weder eine Geldbuße noch eine Geldstrafe. Sie bedeutet auch kein "Schuldeingeständnis". Gestehen kann man nur Tatsachen; diese hat der
Beschuldigte im Fernsehen selbst öffentlich mitgeteilt. Die Frage, inwieweit diese Tatsachen eine Strafbarkeit begründen, ist eine Rechtsfrage.
5.
Die nunmehr erteilte Zustimmung beendet das Verfahren noch nicht. Die Staatsanwaltschaft muß die vorläufige Einstellung förmlich verfügen und den Beschuldigten zur Zahlung
auffordern. Erst nach Zahlung kann die endgültige Einstellung erfolgen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft und nicht das Gericht zuständig. Die Verweigerung der Zustimmung
hätte nicht automatisch eine Hauptverhandlung zur Folge gehabt, vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft dann prüfen müssen, ob sie -evtl. nach weiteren Ermittlungen- Anklage
erhebt oder das Verfahren ohne Zahlungsauflage einstellt.
B. Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft ermittelt seit Anfang Januar 2000 gegen den Beschuldigten wegen Untreue zum Nachteil der CDU, deren Bundesvorsitzender der Beschuldigte war.
Tatsächlicher Anknüpfungspunkt ist dabei die öffentliche Erklärung des Beschuldigten, er habe in den Jahren 1993 bis 1998 Spenden von insgesamt 1,5 bis 2,0 Mill. DM
entgegengenommen, ohne sie in die "Spendenliste" der Partei aufzunehmen. Dies sei eine ausdrückliche Bitte der Spender gewesen; er habe sein Ehrenwort dafür gegeben, die
Namen der Spender nicht mitzuteilen. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft soll es sich dabei um folgende Jahresgesamtbeträge gehandelt haben, wobei die Einzelbeträge
nicht aufgeklärt sind:
Kalenderjahr Summe im Kalenderjahr
1993 900.000,00 DM
1994 200.000,00 DM
1995 270.000,00 DM
1996 710.000,00 DM
1998 94.106,50 DM
insgesamt 2.174.106,50 DM
Die Staatsanwaltschaft nimmt an, daß es sich dabei um Spenden von mehr als 20 TDM pro Spender und Kalenderjahr handelte. Sie geht aufgrund der Ermittlungen davon aus, daß
die einzelnen Spenden - jedenfalls zunächst - nicht in die offizielle Buchhaltung der CDU - Bundespartei einflossen und auch später nicht im Spendenteil des
Rechenschaftsberichts der Partei ausgewiesen wurden. Die Spenden sollen zunächst mit Hilfe von eng vertrauten Mitarbeitern auf Treuhandanderkonten eingezahlt worden sein.
Später habe man die Beträge auf dem Umweg über Festgeldkonten zum größten Teil entweder für Werbemaßnahmen der Partei (einschl. Landesverbände) unmittelbar verwendet oder
als "sonstige Einnahmen" in das Rechenwerk der Bundespartei eingestellt. Dementsprechend seien die eingestellten Beträge im Rechenschaftsbericht der Partei nicht als
"Spenden", sondern eben als "sonstige Einnahmen" ausgewiesen worden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen darüberhinaus in den Jahren 1996 bis 1998 Gelder der
CDU / CSU - Bundestagsfraktion der Bundespartei oder einzelnen Landesverbänden zugeflossen sein. Dabei soll es sich um insgesamt 1,146 Mio. DM gehandelt haben, wobei die
Staatsanwaltschaft jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von insgesamt 265 TDM den Anfangsverdacht einer Untreue zum Nachteil der CDU - Bundespartei als gegeben ansieht.
Aufgrund der Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, daß Mitte Dezember 1996 von einem Fraktionskonto per Scheck das gesamte Guthaben von rund 1,14 Mio. DM
abgehoben und einem Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur vorübergehenden Verwahrung in einem Tresor übergeben wurden. Bei dieser Summe handelte es sich nach dem
Ermittlungsergebnis um die Ansammlung und Verzinsung von Fraktionsbeiträgen der einzelnen Fraktionsmitglieder in der Zeit von 1980 bis 1994. Die Guthaben waren dadurch
entstanden, daß die Bundestagsverwaltung von den Diäten der einzelnen Abgeordneten monatlich 50 - 60 DM an einen Hilfsfonds der Fraktion überwies, der verzinslich angelegt
war. Dieser Fonds diente der Vorsorge für hilfsbedürftig gewordene (ehemalige) Fraktionsmitglieder und - mitarbeiter. Von dem vorgenannten Betrag sollen 615 TDM direkt auf
ein Konto der CDU - Bundesgeschäftsstelle eingezahlt und als "sonstige Einnahmen" verbucht worden sein; weitere 166 TDM sollen für den Wahlkampf 1998 der Bundespartei
ausgegeben worden sein. Von dem verbleibenden Rest sollen insgesamt 365 TDM an verschiedene Landesverbände der CDU geflossen sein. Nur hinsichtlich eines Teilbetrages von
zusammen 265 TDM sieht die Staatsanwaltschaft den Anfangsverdacht einer Untreue zum Nachteil der Bundespartei, weil dieser Teilbetrag möglicherweise ohne Kenntnis der nach
den Parteistatuten zuständigen Organe an einen Landesvorsitzenden bzw. einen Landesverband und an einen Kreisverband gezahlt worden sein sollen. Die Staatsanwaltschaft
beabsichtigt, mit Zustimmung des Beschuldigten das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 150 TDM zugunsten der Staatskasse und weiteren
150 TDM zugunsten einer karitativen Einrichtung einzustellen. Hierzu hat sie im Einverständnis mit dem Generalstaatsanwalt in Köln und dem Justizminister des Landes NRW die
nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Gerichts mit Verfügung vom 09.02.2001 beantragt, worüber die Kammer in richterlicher Unabhängigkeit zu befinden hatte.
C. Gründe
Die Zuständigkeit der Kammer für die beantragte Zustimmung ergibt sich aus § 153 a StPO i.V.m. §§ 74 c Abs.1 Nr.6 und 74 e Nr.2 GVG. Für die Einstellung des Verfahrens
bedarf die Staatsanwaltschaft der Zustimmung jenes Gerichts, das im Falle einer Anklageerhebung für die Entscheidung, ob die Anklage zugelassen wird, zuständig wäre. Bei der
Zustimmung, die im vorliegenden Verfahrensabschnitt keine abschließende Bewertung der ermittelten Vorgänge darstellen kann, hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen
leiten lassen:
I.
Nach § 153 a StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts bei einem Vergehen von der Erhebung der Anklage u.a. dann absehen, wenn eine
Schadenswiedergutmachung durch den Beschuldigten geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der in Betracht kommenden
Schuld nicht entgegensteht. Das Fehlen bzw. der Wegfall des "öffentlichen Interesses" ist nicht allein danach zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Medien Interesse an
einer weiteren Durchführung des Verfahrens haben; völlig unmaßgeblich sind parteipolitische Interessen. Maßgeblich ist vielmehr die pflichtgemäße, ohne Ansehen der Person
vorzunehmende Abwägung durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Kriterien sind dabei die Ausräumung der Wiederholungsgefahr vom Zeitpunkt der Einstellung an, keine
außergewöhnlichen Tatfolgen für den Tatgeschädigten oder die Allgemeinheit und schließlich die Person des Täters, d.h. sein (straffreies) Vorleben, sein möglicher
Schuldgehalt an der Tat und seine Wiedergutmachungsbemühungen. In Anwendung dieser Grundsätze kommt es in der täglichen Rechtspraxis zu einer Vielzahl von Einstellungen.
Beispielhaft seien hier nur die mehreren tausend Fälle von Geldanlagen im Ausland zum Zwecke der Steuerhinterziehung genannt; in nahezu allen Fällen wurden die Verfahren von
den Staatsanwaltschaften gegen Nachzahlung der Steuern und einer zusätzlichen Zahlung an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt. Die Rechtspraxis
geht allerdings noch einen Schritt weiter: Es kommt in vielen Fällen auch dann zur Einstellung, wenn die für eine Verurteilung notwendige Tatsachenaufklärung einen Umfang an
Personal, Zeit und Kosten erfordern würde, der gemessen an der zu erwartenden Strafe im Ergebnis unverhältnismäßig wäre; als weiterer alternativer oder zusätzlicher
Einstellungsgrund gilt in der Rechtspraxis auch die Ungewißheit über das Ergebnis, weil z.B. bislang ungeklärte Rechtsfragen offen sind und eine langwierige Durchführung des
Verfahrens durch mehrere Instanzen nicht mehr im Verhältnis zur Tat oder zum Schuldgehalt und damit auch zur eventuellen Höhe der Strafe stünde. Zu einem solch langwierigen
Verfahren könnte es wegen der ungeklärten Rechtsfragen z.B. kommen, wenn sich die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung entschlösse, das Gericht aber eine Strafbarkeit
verneinen würde. Als nächste Instanz müßte dann das Oberlandesgericht über die Zulassung der Anklage entscheiden. Sollte die Zulassung erfolgen, müßte das Gericht eine sehr
aufwendige Hauptverhandlung durchführen, wobei das Ergebnis dann wieder offen wäre. Dieses Ergebnis könnte dann je nach Ausgang von der Staatsanwaltschaft oder der
Verteidigung zur revisionsrechtlichen Überprüfung beim Bundesgerichtshof gestellt werden, wobei dann wieder die Frage wäre, ob der Bundesgerichtshof die Frage der
Strafbarkeit bejahen würde. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, ohne Ansehen der Person zu entscheiden, gebietet es, auch im Falle prominenter Beschuldigter
all diese Aspekte nicht auszusparen. Im Falle einer Einstellung gilt der Betroffene nicht nur als nicht vorbestraft, sondern nach Art.6 der Menschenrechtskonvention und der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG MDR 91, 891) weiterhin als unschuldig, weil eine Entscheidung in der Sache durch unabhängige Richter gerade nicht
getroffen wird.
II.
Die Annahme der Staatsanwaltschaft, im Falle der anonym verbuchten Spenden liege der objektive Tatbestand einer Untreue zulasten der CDU -Bundespartei vor, ist nicht
gänzlich zweifelsfrei. Das zeigt sich - wenn auch für die Kammer nicht ausschlaggebend- u.a. daran, daß die vielfältigen Veröffentlichungen zu diesem Thema in den
Fachzeitschriften und sonstigen Medien zu keiner eindeutigen rechtlichen Bewertung kommen, auch wenn man den möglichen Versuch der Parteinahme für die eine oder andere Seite
überliest und unterstellt, daß die Kommentatoren allein von dem hier ermittelten Sachverhalt ausgehen. Grundsätzlich ist festzustellen, daß Verstöße gegen das Parteiengesetz
keine unmittelbaren strafrechtlichen Sanktionen auslösen. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb den Tatbestand der Untreue unter zwei Gesichtspukten geprüft: Zum einen, ob sich
die geschilderte Handlungsweise wegen Verstosses gegen die Finanzordnung der CDU unmittelbar zulasten dieser Partei auswirkte, und zum anderen, ob die geschilderte
Handlungsweise wegen der drohenden wirtschaftlichen Sanktionen nach dem Parteiengesetz eine Untreue zum Nachteil der CDU darstellen kann. Hierzu bemerkt die Kammer im
Einzelnen, wobei sich diese Bemerkungen im Hinblick auf den Verfahrensstand nicht als abschließende Meinungsbildung darstellen können und die Staatsanwaltschaft in ihrem
sorgfältig begründeten Vermerk zur Rechtslage die Zweifelsfälle durchaus auch schon angesprochen hat:
1) Entgegennahme der anonym verbuchten Spenden Insoweit kann eine Untreue unmittelbar zulasten der CDU nicht in Betracht kommen. Inwieweit die Entgegennahme schon eine
wirtschaftliche Sanktion aufgrund des Parteiengesetzes zum Nachteil der CDU ausgelöst haben kann, ist zweifelhaft. Es wäre in diesem Handlungsabschnitt allenfalls an einen
Verstoß gegen § 25 Abs. 1, Satz 2, Nr.5 und Abs. 3 PartG zu denken. Hiernach sind anonyme Spenden von mehr als 1.000 DM im Einzelfall unverzüglich an das Präsidium des
Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Das gleiche gilt für solche Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung eines nicht genannten Dritten handelt. Diese
sofortige Durchleitung an die Bundestagsverwaltung dürfte allerdings wegen des Gesetzeswortlauts in der ersten Alternative nur bei echter Anonymität geboten sein, also nicht
dann, wenn der Spender lediglich verschleiert wird. Die zweite Alternative des "Weiterleitens der Spende eines nicht genannten Dritten" kann hier noch nicht gegeben
sein.
2) Einzahlung der Spenden auf sog. Treuhandkonten Die Annahme einer Untreue wegen Verstosses gegen die parteiinternen Dispositionsbefugnissse hätte primär zur Voraussetzung,
daß die Weisung der Spender näher bekannt ist. Untreue zum Nachteil der CDU dürfte entfallen, wenn es dem Beschuldigten aus Sicht der Spender freigestellt war, persönlich
über die Gelder zu verfügen. Ob sich daraus dann andere (verjährte oder nicht verjährte) Rechtsfolgen ergäben, kann hier außer Betracht bleiben, weil sie nicht Gegenstand
des Verfahrens sind. Desweiteren wäre zu beachten:
Untreue wird in der Rechtsprechung schon dann angenommen, wenn die Verfügbarkeit der Einnahmen, die einer bestimmten juristischen oder natürlichen Person (hier: CDU)
zustehen, durch Verschleierung seitens des für diese Personen Handlungsberechtigten erheblich erschwert wird und so eine konkrete Vermögensgefährdung eintritt; der
endgültige Entzug solcher Einnahmen zulasten des Berechtigten ist nicht immer erforderlich. Deshalb würde die Tatsache, daß die Spenden letztlich doch der CDU als
Gesamtpartei zugute gekommen sind, nicht von vorneherein eine Untreue verhindern. Für jeden Fall klare Maßstäbe, wann eine solche konkrete "Vermögensgefährdung" anzunehmen
ist, gibt es allerdings nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH könnte eine solche Gefahrenlage ausscheiden, wenn die Gelder trotz der Verbuchung auf Treuhandkonten für die
Partei als sicher galten. Nach den Erläuterungen des früheren Generalbevollmächtigten der CDU, in denen er die Gründe für die steuerrechtlich unbedenklichen Wünsche von
Spendern nach Anonymität an konkreten Beispielen dargelegt hat, scheint eine solche Konstellation nicht ganz ausgeschlossen, zumal es auch offizielle Zahlungsabwicklungen
der Partei über einen Treuhänder gab; allerdings dürfte die "Gefahrenlage" auch an der Zugriffsmöglichkeit der nach der Satzung zuständigen Organe zu messen sein.
Hinsichtlich einer eventuellen Untreue unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer Sanktionsgefahr nach dem Parteiengesetz wäre zunächst zu prüfen, inwieweit in der
Einzahlung auf ein Treuhandkonto für die CDU ein rechtswidriges Erlangen des Geldes i.S. § 23 a Abs. 1 und 2 PartG gesehen werden kann; dies ist zweifelhaft, weil die
Verweisung auf die bereits erwähnte Vorschrift des § 25 Abs.1, Satz 2 Nr. 5, 1.Alt., nur Spenden von Personen erfassen dürfte, die den Funktionsträgern der Partei
tatsächlich unbekannt sind. Würde man den Begriff des rechtswidrigen Erlangens entgegen dem Wortlaut des Gesetzes weiter fassen, also auch auf jene Spenden ausdehnen, deren
Ursprung ein Vorstandsmitglied oder Schatzmeister namentlich kennt, diese aber zum Zwecke der Verheimlichung auf einem Anderkonto bereithält, dann könnte schon dieses
Bereithalten die Sanktion auslösen, ohne daß die Parteigremien von dem Bereithalten tatsächliche Kenntnis haben. Dies wiederum könnte dazu führen, daß ein solcher
"Spendensammler" nicht nur der Partei Gelder vorenthält, sondern auch die Sanktionen in 3-facher Höhe auslöst, wenn die Gelder von ihm nicht sofort an die
Bundestagsverwaltung abgeführt werden. Auf diese Weise könnte ein Funktionsträger der Partei deren wirtschaftlichen Ruin herbeiführen, ohne daß das Geld ihr in irgendeiner
Form zugute kam. Für eine solche Weiterung dürfte keine Notwendigkeit bestehen, weil die Sanktion für ein Verhalten von Funktionsträgern der Partei immer noch erfolgen kann,
nachdem das Geld der Partei zugute gekommen, aber nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht worden ist. Selbst wenn man allerdings die objektiven Voraussetzungen einer
konkreten Vermögensgefährdung schon in diesem Stadium der bloßen Annahme des Geldes bejahen würde, blieben ernsthafte Zweifel am Vorsatz. Eine Weiterleitung im Sinne der
zweiten Alternative von § 25 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 PartG wäre auch in diesem Handlungsabschnitt noch nicht gegeben.
3) Ausgabe der anonym verbuchten Gelder für Parteizwecke Unter dem Gesichtspunkt eines parteiinternen Satzungsverstosses wird eine Untreue in diesem Stadium von vorneherein
ausscheiden. Hinsichtlich der Sanktionen des Parteiengesetzes wird man aber die Ausgabe zu Parteizwecken als ein "Erlangen" der Gelder durch die Partei ansehen können. Der
Entschluß, sie dem Vermögen der Partei durch Ausgabe für Parteizwecke einzuverleiben, dürfte die Sanktionsgefahr für die Partei ausgelöst haben. Ungeachtet der Frage,
inwieweit der Beschuldigte insoweit noch Einfluß genommen hat, stellt sich aber die grundsätzliche Frage, ob der bloße Rechtsverstoß gegen das Parteiengesetz auch angesichts
der damit ausgelösten Sanktionen gegen die Partei strafrechtlich eine Untreue sein kann. Dabei ist in erster Linie zu bedenken, daß sich die im Rahmen des § 266 StGB
sanktionierte Treuepflichtverletzung auf die besondere Treuepflicht gegenüber dem Treugeber, also hier der CDU, bezieht, nicht aber auf die gegenüber dem Staat bestehende
Pflicht, Gesetze einzuhalten. Nicht jeder Gesetzesverstoß ist strafbar. Andererseits erscheint nicht generell ausgeschlossen, daß die Herbeiführung einer voraussehbaren
Sanktionsgefahr zulasten des Treugebers (hier: CDU) eine Untreue sein kann. Soweit Normen verletzt werden, die nicht dem Schutz des Vermögens des Treugebers dienen, sondern
anderen Zwecken dienen, sind die strafrechtlichen Folgen allerdings streitig.
4) Einführung der Restbeträge in das Rechenwerk der Partei Insoweit ergibt sich gegenüber 3) keine abweichende Beurteilung.
5) Abgabe des Rechenschaftsberichts Unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen parteiinterne Statuten ergeben sich strafrechtlich keine neuen Ansatzpunkte gegenüber den
bisherigen Ausführungen. Würde man eine Strafbarkeit wegen Untreue unter dem Gesichtspunkt drohender Sanktionen des Parteiengesetzes grundsätzlich bejahen, wären folgende
Alternativen zu würdigen:
a) Die Gefahr eines Verlustes der staatlichen Mittelzuweisung durch einen in Teilen falschen oder unvollständigen Rechenschaftsbericht (§ 23 IV PartG) dürfte zumindest in
subjektiver Hinsicht nicht als strafrechtlich relevante Untreuehandlung zulasten der CDU in Betracht kommen. Die Kammer neigt mit dem Verwaltungsgericht Berlin (vgl. Urteil
vom 31.01.2001) zu der Auffassung, daß nach dieser Vorschrift ein endgültiger materiell-rechtlicher Ausschluß der Mittelzuweisung trotz rechtzeitiger Einreichung des
Rechenschaftsberichts zu verneinen ist. Das dürfte sich aus der Gesetzessystematik im Vergleich mit § 23 a PartG ergeben; bei anderer Ansicht wäre für die Sanktion nach §
23a PartG kaum noch Raum, wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat. Die von der Bundestagsverwaltung zur Ermittlungsakte gereichten Gesetzesmaterialien dürften
diese Auffassung eher noch stützen als widerlegen. Die entgegenstehende Auffassung der Bundestagsverwaltung würde im übrigen den Parteien jeglichen Anreiz zur nachträglichen
Korrektur eines Rechenschaftsberichts nehmen mit der nicht unwahrscheinlichen Folge, daß dann selbst die Sanktion nach § 23 a PartG faktisch kaum mehr zum Zuge käme. Auch
die Staatsanwaltschaft geht im übrigen davon aus, daß insoweit zumindest die subjektiven Voraussetzungen fraglich sind.
b) Bejaht man die Strafbarkeit der Inkaufnahme der Sanktionsgefahren grundsätzlich, so spräche dann vieles dafür, zumindest die objektiven Voraussetzungen eines
Untreuetatbestandes unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsgefahren nach § 23 a PartG (doppelter Betrag der nicht im Rechenschaftsbericht erwähnten Spenden) als gegeben
anzunehmen. Dies würde zumindest die rund 1 Mio. DM betreffen, die im Bilanzvolumen des Rechenschaftsberichts fehlte. Soweit die zweite Million als "sonstige Einnahme" in
den Rechenschaftsbericht eingeflossen ist, könnte einer Sanktion zunächst der Wortlaut des § 23a entgegen stehen, weil dort nur von rechtswidrig erlangten "Spenden" die Rede
ist. Indessen dürfte nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des Parteiengesetzes, nämlich die Spendeneinnahmen der Parteien transparent zu machen, auch der Fall erfaßt
werden, in dem Spenden nicht in der dafür vorgesehenen Position, sondern an anderer Stelle der Einnahmeseite dargestellt werden. Im Bedarfsfall wäre allerdings auch den
Hinweisen nachzugehen, wonach in der "Arbeitsgruppe Parteiengesetz" bereits bei der parlamentarischen Vorbereitung des Parteiengesetzes 1983 überparteiliche Einigkeit
bestanden habe, die Rubrik "sonstige Einnahmen" sei vor allem dafür gedacht gewesen, einen Sockelbetrag von 5 % der Spenden dort führen zu dürfen. Dies widerspräche zwar dem
Wortlaut des Gesetzes. Hätte es eine solche Praxis, etwa auch bei den anderen Parteien gegeben, und wäre sie von der Bundestagsverwaltung nicht beanstandet worden, könnte
dies auch Einfluß auf eine strafrechtliche Bewertung der Rechenschaftsberichte haben. Denn die Gefahr einer Sanktion wäre dann zumindest geringer und möglicherweise nicht
mehr konkret genug gewesen.
III.
Käme es nach Erhebung und Zulassung einer Anklage letztlich auch zu einem richterlichen Schuldspruch, müßte das Gericht in eine Strafe neben dem Maß der Pflichtwidrigkeit
auch das Vorleben des Betroffenen sowie sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung berücksichtigen (§ 46 StGB). Die Staatsanwaltschaft hat diese Aspekte in dem 22 - seitigen
Antrag auf Zustimmung zur Einstellung schon gründlich herausgearbeitet. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Dabei wäre einerseits hervorzuheben, daß der
Beschuldigte als damaliger Bundeskanzler und Parteivorsitzender der CDU gerade im Hinblick auf die in den 80´er Jahren geführte Debatte um die Spendensammelpraxis der
Parteien zu besonderer Sorgfalt Anlaß gehabt hätte und insoweit auch seiner Vorbildfunktion besser hätte Rechnung tragen müssen. Andererseits gäbe es weit überwiegende
Milderungsgründe, als da wären:
- sein über 50 Jahre währendes Engagement für die staatliche Gemeinschaft auf allen Ebenen der Politik
- seine unbestrittenen Verdienste um die Schaffung einer europäischen Friedenszone im allgemeinen, um die Aussöhnung mitden Nachbarn Deutschlands und um die deutsche Einheit
im besonderen.
Dabei dürfte nicht übersehen werden, daß die hier in Rede stehende Tat der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung von Spenden nicht der persönlichen Bereicherung diente, sondern
aus seiner Sicht dem Wohl der von ihm geleiteten Partei und damit im Beziehungsgeflecht seines politischen Engagements stand: Ohne sein hohes Ansehen in den bereits
erwähnten Ämtern hätte er wohl kaum in die Versuchung kommen können, größere Spenden ohne ordnungsgemäße Verbuchung anzunehmen. Zu Recht hebt die Staatsanwaltschaft auch
hervor, daß die persönlich herabwürdigenden Angriffe in der Medienberichterstattung mildernd berücksichtigt werden müßten. Der Täter - Opfer - Ausgleich ist ein in der
neueren Gesetzgebung besonders hervorgehobenes Strafzumessungsmerkmal. So könnte gemäß § 46 a StGB selbst im Falle eines Schuldspruchs von einer Strafe abgesehen werden,
nachdem der Beschuldigte im Rahmen einer legalen Spendensammelaktion den der CDU entstandenen finanziellen Nachteil, soweit er von ihm zu verantworten ist, bei weitem
wiedergutgemacht hat. Unter all den vorgenannten Umständen, die im Antrag der Staatsanwaltschaft noch näher erläutert werden, hält die Kammer die vorgesehene Zahlungsauflage
von 300 TDM für nicht unangemessen. Die Vorschrift des § 153 a StPO sieht primär vor, daß solche Zahlungsauflagen dem durch die angebliche Tat Geschädigten zukommen , das
wäre hier die CDU. Jedoch ist - wie bereits erwähnt- der finanzielle Nachteil bereits ausgeglichen. Die vorgesehene Zahlungsfrist von 3 Monaten ist angemessen.
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