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4 StR 165/02
12. September 2002
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer war die Angeklagte mit ihrer Situation unzufrieden. Sie fühlte sich von ihrem Verlobten vernachlässigt und beschloß, durch
Brandstiftungen "auf sich aufmerksam" zu machen.
Fall II 1 der Urteilsgründe:
Am Morgen des 19. Juni 2000 entschloß sich die Angeklagte, die in einem Mehrfamilienhaus gelegene 2-Zimmer-Wohnung ihres Verlobten in Brand zu setzen und dadurch unbewohnbar
zu machen, um von diesem "als vermeintliches Opfer eines Unglücks" mehr Aufmerksamkeit und Zuwendung zu erhalten und ihn zu zwingen, zu ihr zu ziehen. Sie entzündete im
Wohnzimmer eine auf einem Stapel Altpapier liegende Zeitung, begab sich zu ihrem Kind in das Schlafzimmer und verständigte kurze Zeit später telefonisch die Feuerwehr.
Sodann verließ sie mit dem Kind die Wohnung und informierte die Nachbarn. Beim Eintreffen der Feuerwehr hatten die Flammen eine Couch und einen Sessel erfaßt. Eine Wand war
stark verrußt, ebenso die Deckenvertäfelung. Verschiedene Gegenstände waren durch die Hitze verformt worden. Das gesamte Wohnzimmer war wegen des Brandschadens von Grund auf
renovierungsbedürftig. Die Wohnung wurde von dem Verlobten, der zunächst zu der Angeklagten gezogen war, renoviert und von ihm drei Wochen später wieder bezogen.
Fall II 2 der Urteilsgründe:
Am Abend des 17. Juli 2000 beschloß die Angeklagte, den zu ihrer Wohnung in einem 8-Familien-Haus gehörenden Kellerraum so weit in Brand zu setzen, daß ein Eingreifen der
Feuerwehr erforderlich sein würde. Sie entzündete dort eine Kerze und stellte sie unter einen Karton, der Tapetenreste enthielt. Nachdem dieser brannte und sie davon
ausging, das Feuer werde sich weiter auf den Kellerraum ausbreiten, begab sie sich wieder in ihre Wohnung. Dort verständigte sie nach kurzer Zeit telefonisch die Feuerwehr.
Bei deren Eintreffen brannten der Karton sowie eine Holzstellage; die Decke des Kellers war verrußt. Das Feuer konnte von der Feuerwehr "zügig" gelöscht werden.
Fall II 3 der Urteilsgründe:
Am 1. Dezember 2000, um 1 Uhr nachts, begab sich die Angeklagte erneut in den Keller des Hauses, in dem sie wohnte, um dort ein Feuer zu legen. Sie entzündete den Stoffbezug
an der Holztür eines fremden Kellerraums. Auch diesmal ging sie davon aus, daß sich das Feuer weiter ausbreiten werde. Anschließend begab sie sich in ihre Wohnung,
benachrichtigte telefonisch die Feuerwehr und informierte auch die Hausnachbarn. Der Brand konnte von der Feuerwehr "problemlos" gelöscht werden. Der Stoffbezug war
verbrannt, einige Holzlatten, die die Kellertür bildeten, brannten, und außerdem war die Isolierung mehrerer, im Deckenbereich über der Tür befindlicher Kabel durch die
Einwirkung des Feuers verschmort.
Fall II 4 der Urteilsgründe:
Nachdem die Angeklagte im Mai 2001 mit ihrem Verlobten eine gemeinsame Mietwohnung in einem 6-Familien-Haus bezogen hatte, ärgerte sie sich erneut über dessen Verhalten. Sie
faßte deshalb wieder den Plan, durch eine Brandstiftung auf ihre als unbefriedigend empfundene Situation aufmerksam zu machen. Sie entzündete im Kleiderschrank des
Schlafzimmers mit einem Feuerzeug das oberste Wäschestück eines Stapels von Bettwäsche, verschloß die Schranktür, verließ die Wohnung und begab sich zu der wenige Häuser
entfernt liegenden Wohnung ihrer "Schwiegereltern", wo sich ihr Verlobter aufhielt. Dort wurde sie wegen der Feuerlegung unruhig, weil sie annahm, daß möglicherweise
Bewohner des Hauses gefährdet sein könnten. Sie drängte deshalb, nach Hause zu gehen, worauf ihr Verlobter zunächst nicht einging. Nach einer guten Stunde begab sie sich
dann mit dem Verlobten und ihrem Kind nach Hause. Vor dem Haus sah sie Qualm aus dem Schlafzimmerfenster dringen und machte ihren Verlobten darauf aufmerksam. Dieser
schickte sie und das Kind zurück zu den "Schwiegereltern", um die Feuerwehr verständigen zu lassen. Er konnte den Brand aber allein löschen, weil sich das Feuer nicht weiter
ausgebreitet hatte. Es "glühte" lediglich oben im Bereich des Stapels von Bettlaken.
2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten im Fall II 1 als vollendete schwere Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet, weil insbesondere durch die
starke Verrußung des Wohnzimmers ein wesentlicher Teil des Wohngebäudes unbrauchbar gemacht und damit zerstört worden sei. Da durch das "Inbrandsetzen" bereits ein
erheblicher Schaden entstanden sei, komme eine Strafmilderung wegen tätiger Reue (§ 306 e StGB) nicht in Betracht.
Im Fall II 2 habe sich die Angeklagte der versuchten schweren Brandstiftung (§§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) schuldig gemacht, weil sie gewollt habe, daß der Keller als
wesentlicher Teil des Wohngebäudes in Brand gerate. Von dem Versuch sei sie durch die Meldung an die Feuerwehr weder strafbefreiend zurückgetreten, noch komme eine
Strafmilderung wegen tätiger Reue in Frage.
Den Fall II 3 hat die Strafkammer als vollendete schwere Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet, weil, dem Vorsatz der Angeklagten entsprechend, der Kellerraum
als Teil des Wohngebäudes in Brand geraten und dadurch, daß die Holztür selbständig gebrannt und das Feuer auf die Verkabelung übergegangen sei, die Inbrandsetzung vollendet
gewesen sei. Tätige Reue komme nicht in Betracht.
Im Fall II 4 hat das Landgericht die Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) schuldig gesprochen, weil sie die "komplette
Wohnung" habe in Brand stecken wollen. Daß es nicht zu einem weiteren Ausbruch des Feuers gekommen sei, beruhe auf "reinem Zufall", so daß ein freiwilliger Rücktritt oder
die Annahme tätiger Reue ausscheide.
3. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine Verurteilung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, in
Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wird.
a) Im Hinblick auf die beiden Wohnungen, in denen Feuer gelegt wurde, belegen die Feststellungen im Fall II 1 nicht, daß die Angeklagte ein Gebäude in Brand gesetzt oder
durch eine Brandlegung (teilweise) zerstört hat; im Fall II 4 ist die Frage des strafbefreienden Rücktritts nicht rechtsfehlerfrei erörtert.
aa) Geschütztes Tatobjekt des - durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164) neu gefaßten - § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist
jede Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient; Gebäude, Schiff und Hütte werden nur exemplarisch genannt (BTDrucks. 13/8587 S. 88). Geschützt ist die "Wohnstätte"
des Menschen (Heine in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 306 a Rdn. 3). Mit der in der Vorschrift genannten "andere(n) Räumlichkeit" sollen auch Wohnungen erfaßt werden, die
kein "Gebäude" sind, wie beispielsweise Wohn- oder Künstlerwagen (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 68 f.; Hörnle Jura 1998, 181). Wohnungen in Gebäuden - wie in den Fällen II 1 und
4 der Urteilsgründe - sind Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 2001, 252; BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR 32/02 [Zimmer in einem Asylbewerberheim]); sie waren damit
taugliche Tatobjekte.
bb) Die Feststellungen tragen in beiden Fällen aber nicht die Wertung, daß die Angeklagte - wie das Landgericht meint (UA 10, 11) - ein Gebäude in Brand gesetzt oder sie
dies versucht hat.
In Brand gesetzt ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfaßt ist, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch
ausreichend ist, daß sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (BTDrucks. 13/8587 S.
26; vgl. nur BGHSt 18, 363, 364 ff.; 34, 115, 117; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3, 6; BGH NStZ 1981, 220 f.; 1982, 201; NJW 1999, 299).
Die bisherigen Feststellungen belegen nicht, daß diese Voraussetzungen vorlagen: Im Fall II 1 hatten die Flammen lediglich eine Couch und einen Sessel erfaßt, eine Wand und
die Deckenvertäfelung waren verrußt und verschiedene Gegenstände waren von der Hitze verformt, bevor die von der Angeklagten herbeigerufene Feuerwehr eintraf. Im Fall II 4
"glühte" das Feuer lediglich in einem Stapel von Bettlaken. Ein vollendetes (Fall II 1) oder versuchtes (Fall II 4) Inbrandsetzen ist damit nicht festgestellt (zur
"Inbrandsetzung" beweglicher Gegenstände und des Mobiliars vgl. BGHSt 16, 109, 110; BGH NStZ 1984, 74; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94; zur "Verrußung" vgl.
BGH NStZ 2001, 252; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1983 - 5 StR 760/83 - und vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01; zur Beeinträchtigung durch Hitzeeinwirkung vgl. BGH NStZ
1982, 201; StV 1997, 518); denn Feststellungen, daß das Feuer Bestandteile des Gebäudes erfaßt hat, es auf für das jeweilige Gebäude wesentliche brennbare Bestandteile hätte
übergreifen können und die Angeklagte dies auch wollte oder sie zumindest damit rechnete (vgl. BGHSt 18, 363, 366 f.), enthält das Urteil nicht.
cc) Die Feststellungen tragen auch nicht eine Verurteilung wegen vollendeter oder versuchter schwerer Brandstiftung in der Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören eines
Gebäudes durch eine Brandlegung" (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB).
(1) Die Handlungsalternative "wer ... durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört" wurde durch das 6. StrRG in die Brandstiftungstatbestände (§§ 306, 306 a StGB)
eingefügt (vgl. hierzu Stein in Dencker/Struen-see/Nelles/Stein, Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz 1998, S. 84 ff.). Anlaß zur Ergänzung der früheren - alleinigen
- Tatbestandshandlung "In-brandsetzen" war für den Gesetzgeber, daß die zunehmende Verwendung feuerbeständiger und feuerhemmender Baustoffe und Bauteile dazu führen kann,
daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gas- und Rauchentwicklung sowie durch starke
Hitzeeinwirkung Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte, entstehen (BTDrucks. 13/8587 S. 26; vgl. BGH NStZ 2001, 252). Den
Gesetzesmaterialien läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber eine weitere Handlungsalternative deswegen für erforderlich hielt, weil "in Fällen erheblicher
Menschengefährdung und hoher Sachschäden" die §§ 303, 305 StGB, die (möglicherweise) einschlägig wären, wenn eine Verurteilung wegen Brandstiftung ausscheidet, "für eine
angemessene Ahndung der Tat" nicht ausreichten (BTDrucks. 13/8587 S. 26); "teilweises Zerstören" sollte "in Anlehnung" an die gleichlautenden Formulierungen in den §§ 305,
305 a StGB - die durch das 6. StrRG nicht geändert wurden - verstanden werden (BTDrucks. 13/8587 S. 88). Daraus folgt zum einen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers
grundsätzlich auf die Auslegung des Begriffs "teilweises Zerstören" in den §§ 305, 305 a StGB zurückgegriffen werden kann (vgl. Radtke ZStW 110 [1998], 848, 871), zum
anderen aber, daß - auch bei Berücksichtigung der (Gemein-) Gefährlichkeit einer jeden Brandlegung - im Hinblick auf die hohe Strafdrohung in den §§ 306 Abs. 1, 306 a Abs.
1, 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn bzw. bis zu 15 Jahren; §§ 305, 305 a StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ein "teilweises Zerstören"
von Gewicht vorliegen muß, um im Sinne der §§ 306, 306 a StGB tatbestandsmäßig zu sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BTDrucks. 13/8587 S. 48 [Abgrenzung der
Sachbeschädigungs-Tatbestände (Vergehen) von der Brandstiftung (Verbrechen)]).
(2) Teilweises Zerstören im Sinne der §§ 305, 305 a StGB wird angenommen, wenn - für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit (vgl. BGHSt 41, 219, 221; Stree in Schönke/Schröder
StGB 26. Aufl. § 305 Rdn. 5) - das Tatobjekt wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht wird, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil
unbrauchbar wird (vgl. OGHSt 2, 209, 210) oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, wie etwa
Abteilungen eines Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (vgl. RGSt 54, 205, 206; BGH, Urteil vom 22. Mai 1963 - 2 StR 133/63, insoweit in BGHSt 18, 363 nicht abgedruckt; vgl.
auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 305 Rdn. 2 m.w.N.). Dabei ist eine Zerstörung der Substanz der Sache nicht erforderlich (RGSt 55, 169, 170; zu § 303 StGB: BGHSt 13,
207, 208; 44, 34, 38).
(3) An dem primären Schutzzweck des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - Wohnen als "Mittelpunkt menschlichen Lebens" (vgl. BGHSt 26, 121, 123) - ausgerichtet, bedeutet "teilweises
Zerstören" (von Gewicht) bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus, daß (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes - d.h. eine zum
Wohnen bestimmte, abgeschlossene "Untereinheit" - durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Das ist dann der Fall, wenn für den "verständigen"
Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist. Zur Erfüllung des
Tatbestandes "teilweises Zerstören eines Gebäudes" reicht es nicht aus, daß (lediglich) das Mobiliar zerstört wurde.
(4) Dem entsprechend wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB "teilweises Zerstören durch eine Brandlegung" angenommen, wenn eine
Wohnung u.a. durch starkes Verrußen des gesamten Wohnbereichs nicht mehr benutzbar ist (BGH NStZ 2001, 252; vgl. auch BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01;
Zaczyk in Nomos-Kommentar zum StGB [1998] § 305 Rdn. 9 [Zerstörung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist "teilweises Zerstören"]).
(5) Danach läge im Fall II 1 der Urteilsgründe "teilweises Zerstören" des Wohngebäudes durch Brandlegung vor, wenn die brandgeschädigte Wohnung infolge der Tathandlung
(objektiv) für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Renovierungsarbeiten nicht benutzbar war. Ob dies so war, läßt sich den Feststellungen
nicht entnehmen; denn daß der Geschädigte die Wohnung erst drei Wochen später wieder bezogen hat, besagt nicht, daß die Wohnung so lange nicht bewohnt werden konnte. Im Fall
II 4 läßt sich zwar dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (UA 8 f., 11) noch entnehmen, daß die Angeklagte durch die Brandlegung die gesamte Wohnung unbenutzbar machen
wollte; die Revision rügt jedoch zu Recht, daß die Strafkammer die Frage des strafbefreienden Rücktritts (§ 24 Abs. 1 StGB) - ebenso wie im Fall II 2 - nicht zureichend
geprüft hat (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 813, 814; NStZ 1999, 300 f.; NStZ-RR 1997, 233 f.; Tröndle/Fischer aaO § 24 Rdn. 15, 26 ff., 29 ff.). Die Verurteilung muß daher im
Fall II 4 ebenfalls aufgehoben werden.
b) Auch in den Fällen II 2 und 3 (Brand im Keller) belegen die Feststellungen nicht, daß die Angeklagte eine Tathandlung im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgenommen
hat (Fall II 3) bzw. sie versucht hat, eine solche vorzunehmen (Fall II 2).
Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative "Inbrandsetzen" mögliches Tatobjekt des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das
Feuer wesentliche Gebäudeteile erfaßt hat oder es sich - etwa von der Lattentür eines Kellerraumes - auf Gebäudeteile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (vgl. BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB aF).
Ob dies der Fall war, ist nicht festgestellt. Zu den Tathandlungen ist dem angefochtenen Urteil lediglich zu entnehmen, daß die Angeklagte, um den Kellerraum im Fall II 2 in
Brand zu setzen, eine brennende Kerze unter einen Karton stellte, der Tapetenreste enthielt, und beim Eintreffen der Feuerwehr der Karton sowie eine Holzstellage brannten
und die Decke des Kellers verrußt war bzw. sie - im Fall II 3 - den Stoffbezug an einer Kellertür entzündete und dieser sowie einige Holzlatten der Tür brannten und die
Isolierung von Kabeln verschmort war. Ein (versuchtes) Inbrandsetzen des Wohngebäudes ist damit nicht belegt (vgl. BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB; zur Latten-Kellertür als
"nicht wesentlichem" Bestandteil des Gebäudes vgl. auch BGHSt 18, 363, 364 ff.; BGH NJW 1999, 299).
4. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter eine Entscheidung ohne die Bindung
an bereits rechtskräftige Feststellungen zu ermöglichen.
5. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Die nunmehr entscheidende Strafkammer wird im Falle der Verurteilung wegen Brandstiftungsdelikten eingehender als bisher die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts bei
Versuchstaten und tätiger Reue gemäß § 306 e StGB bei vollendeten Taten zu prüfen haben (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 1997, 233, 234; StV 1999, 211 f.).
Ob bereits ein "erheblicher Schaden" i.S. von § 306 e StGB eingetreten ist, richtet sich nach dem durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut unter Berücksichtigung der
Zielsetzung des vom Gesetzgeber mit § 306 e StGB geschaffenen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrundes. Während die Vorschrift - ebenso wie bereits § 310
StGB aF - für Fälle des § 306a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB (Inbrandsetzen) dem Umstand Rechnung trägt, daß die Vollendung der Tat weit nach vorn verlagert und dem Täter damit
die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch auch in einem Stadium, in dem bedeutende Sachschäden noch nicht entstanden sind, abgeschnitten ist, trifft dies
auf § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB (vollständiges oder teilweises Zerstören durch eine Brandlegung) nicht zu. Setzt - wie ausgeführt - vollständiges oder teilweises
Zerstören gewichtige Funktionseinbußen voraus, werden diese, sofern sich die Tat auf ein Wohngebäude bezieht, in aller Regel mit einem beträchtlichen Sachschaden
einhergehen. Soll § 306 e StGB für die letztgenannte Fallgruppe nicht leerlaufen, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 52; 13/9064 S. 22)
und kriminalpolitisch im Sinne erwünschter Schadensbegrenzung nicht angezeigt wäre, darf die Schadensgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden. Auf Wertgrenzen, die die
Rechtsprechung für andere Tatbestände mit gänzlich anderen Normzwecken und Schutzobjekten entwickelt hat (etwa für § 315 c Abs. 1 StGB: ca. 750 Euro) kann daher nicht
zurückgegriffen werden (aA Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 306 e Rdn. 2; Arzt/Weber Strafrecht BT, 2000, S. 818 Rdn. 59 m.w.N.). Vielmehr ist ein durch Brandstiftung
entstandener erheblicher (Sach-) Schaden an einem Wohngebäude regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn mindestens 2500 Euro objektiv - tatobjektbezogen - zur
Schadensbeseitigung erforderlich sind. Da die Brandstiftungen der Angeklagten, soweit sie möglicherweise vollendet sind, jeweils nur Fremdschäden verursacht haben, läßt der
Senat offen, ob bei der Schadensberechnung auch Eigenschäden zu berücksichtigen sind.
Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Taten und zur Erforderlichkeit der Anordnung von Maßregeln (UA 11 f.) sind - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2002 ausgeführt hat - unzureichend; in dem neuen Urteil bedürfen diese Fragen vertiefter, nachvollziehbarer
Erörterung.
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