Dieses Urteil wurde uns freundlicherweise von der monatlich erscheindenen Online-Zeitschrift "hrr-strafrecht" (www.hrr-strafrecht.de) der Hamburger Anwaltskanzlei Strate & Ventzke zur Verfügung gestellt. Die redaktionelle Bearbeitung, insbes. die Leitsätze,
erfolgte durch Wiss. Ass. Karsten Gaede.
BGH 4 StR 289/01
Urteil vom 31. Januar 2002 (LG Wuppertal)
§ 13 StGB; § 15 StGB; § 222 StGB; § 230 StGB: § 261 StPO
Leitsätze
1. Zur Garantenstellung und Garantenpflicht bei arbeitsteiliger Beseitigung einer Gefahrenquelle im schienengebundenen Verkehr (Wuppertaler Schwebebahn). (BGHSt)
2. Für die eine Garantenpflicht zur Gefahrenabwehr begründende tatsächliche Übernahme ist ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsvertraglich verpflichtet waren, eine
solche Schutzfunktion zu übernehmen. Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht das Bestehen einer
entsprechenden vertraglichen Verpflichtung. (Bearbeiter)
3. Scheidet die Beendigung der Garantenstellung durch eine den ursprünglichen Auftrag ganz oder teilweise zurücknehmende Weisung des Auftraggebers aus, finden die sich aus
der Garantenstellung ergebenden Garantenpflichten ihr Ende erst dann, wenn der Garant die übernommene Schutzaufgabe vollständig erfüllt hat. Die Mitübernahme der Pflichten
der ursprünglichen Garanten durch Dritte lässt die Garantenstellung der bisherigen Garanten grundsätzlich unberührt. (Bearbeiter)
4. Die Mitübernahme kann aber zu einer Modifizierung der auf die vollständige Erfüllung der übernommenen Schutzaufgabe gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288
f.) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten führen. So muss der ursprüngliche Garant die übernommene Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig
durchführen, sondern kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen. Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die
Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen Garanten.
5. Bei der Beseitigung von Hindernissen aus dem Bereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels bestehen besondere Sorgfaltspflichten. Ein umfassender Vertrauensschutz in
die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem anderen arbeitsteilig übernommenen Aufgabe, wie er etwa im Bereich der ärztlichen Heilbehandlung für Ärzte unterschiedlicher
Fachrichtungen und damit klar abgegrenzter Aufgaben anerkannt ist (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650), kommt hier von vornherein nicht in Betracht. (Bearbeiter)
6. Erfolgt eine auch freiwillig und konkludent mögliche Mitübernahme einer Pflicht gegenüber Personen, die ihrerseits Garanten sind, so rückt der Übernehmende in vollem
Umfang in die Garantenstellung ein. Allerdings reicht hierfür nicht jedes allgemein gehaltene, ersichtlich unverbindliche Hilfsangebot aus. Erforderlich ist vielmehr, dass
durch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Vertrauen der übrigen Garanten in die verantwortliche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der
Gefahrabwendung begründet wird (vgl. BGH NJW 1993, 2628, 2629). (Bearbeiter)
Entscheidungstenor
1. Die Revisionen der Angeklagten E. und P. die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten B. betreffenden Revisionen der Nebenkläger Maria
und Theodor T. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. September 2000 werden verworfen.
Die Angeklagten E. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den, Nebenklägern dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der die Angeklagten E.
und P. betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die diesen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger Maria und
Theodor T. haben die Kosten ihrer den Angeklagten B. betreffenden Rechtsmittel und die diesem dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und - insoweit nur bezüglich der Angeklagten L. und S. - des Nebenklägers Theodor T. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben,
soweit die Angeklagten L., S., W. und Wi. freigesprochen worden sind; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen an
der Stütze 206 bestehen (S. 53 dritter Absatz bis S. 57 der Urteilsabschrift).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I.
Im Rahmen der Erneuerung des Traggerüstes der Wuppertaler Schwebebahn wurden im Bereich des Bahnhofs Robert-Daum-Platz Teile der Tragkonstruktion ausgetauscht. Nach Abschluß
der Bauarbeiten, die zuletzt unter großem Zeitdruck durchgeführt wurden, wurde die Strecke für den Schwebebahnverkehr freigegeben. Der erste Schwebebahnzug, ein
dreigliedriger Gelenktriebwagen, der die Strecke in Richtung Oberbarmen befuhr, kollidierte im Bereich der Stütze 206 mit einer etwa 26 cm in den Fahrbereich hineinragenden
Stahlkralle, entgleiste und stürzte in die Wupper. Bei dem Unfall wurden fünf Fahrgäste getötet und mindestens 37 der Überlebenden - zum Teil schwer - verletzt. Für den
Unfall war das Fehlverhalten mehrerer Personen mitursächlich:
Nach den Feststellungen waren vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich der Stütze 206 zur Fixierung der in diesem Bereich befindlichen Dehnstellen (Dilatationen) in beiden
Fahrtrichtungen an den T-Trägern des Traggerüstes sog. Dilatationsüberbrückungen angebracht worden. Hierzu wurden an jedem der T-Träger vor und hinter der Dilatation jeweils
mit sechs Schrauben "Krallen" befestigt, die aus zwei hälftigen etwa 50 cm hohen, etwas mehr als 40 cm breiten und 2 cm starken Stahlplatten bestanden. Zwischen die
Stahlkrallen wurde eine Hub-Druck-Zylinderkonstruktion gesetzt und so eine starre Verbindung hergestellt. Ebenso wie der Anbau dieser Hilfskonstruktionen lag deren Abbau im
Verantwortungsbereich der Firma, für die in der Nacht zum 12. April 1999 der Angeklagte F. die Bauleitung hatte. Diesem wurde, obwohl eine der Stahlkrallen in Fahrtrichtung
Oberbarmen nicht abgebaut worden war, sondern "noch vollständig und fest" mit sechs Schrauben an dem T-Träger montiert war, von einem der mit den Abbauarbeiten befaßten
Angeklagten L., S., W. oder Wi. der vollständige Abbau der Dilatationsüberbrückungen im Bereich der Stütze 206 gemeldet.
Der von den Wuppertaler Stadtwerken zum Betriebsleiter bestellte Angeklagte B. hatte von dem Ingenieur, den er mit der Leitung des Bereichs "bauliche Anlagen" betraut hatte,
ein Sicherheitskonzept für die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen ausarbeiten lassen. Nach diesem Regelwerk hatten vor der Freigabe der Strecke und der Wiederaufnahme
des Fahrbetriebs unabhängig voneinander sowohl die Bauleitung, als auch die bahntechnische Aufsicht und die Bauüberwachung die Kollisionsfreiheit des Fahrbereichs zu
überprüfen. Weder der Angeklagte F., der in der Unfallnacht die Bauleitung hatte, noch der Angeklagte E., der die bahntechnische Aufsicht führte, noch der Angeklagte P., der
für die Bauüberwachung zuständig war, nahmen jedoch die vorgesehenen Kontrollen im Bereich der Stütze 206 vor der Freigabe der Strecke mit der gebotenen Sorgfalt vor.
II.
Das Landgericht hat die Angeklagten F. E. und P. jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten F. insoweit ist das Urteil rechtskräftig, zu einer Geldstrafe, den
Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der
Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten B., L., S., W. und Wi. sind freigesprochen worden.
III.
Die Angeklagten E. und P. rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und
erstrebt mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Aufhebung des Urteils in den die Angeklagten E. und P. betreffenden Strafaussprüchen und in den die
Angeklagten L., S., W. und Wi. betreffenden Freisprüchen. Die Nebenkläger Maria und Theodor T. fechten das Urteil an, soweit der Angeklagte B. freigesprochen worden ist. Der
Nebenkläger Theodor T. wendet sich ferner gegen die Freisprüche der Angeklagten L. und S. Die Nebenkläger rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revisionen der Angeklagten E. und P. und die sie betreffenden Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
1. Die von den Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 20. August 2001 Bezug genommen. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
2. Auch die insoweit zum Strafausspruch eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen weisen, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf.
IV.
Die Revisionen der Nebenkläger Maria und Theodor T. gegen den Freispruch des Angeklagten B. haben ebenfalls keinen Erfolg.
Soweit das Landgericht einzelne Mängel des Sicherheitskonzepts festgestellt hat, waren diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen für den Unfall der Schwebebahn nicht
ursächlich, so daß der für eine die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und
Schadenseintritt nicht gegeben ist.
V.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Theodor T. gegen die Freisprüche der Angeklagten L. und S. und die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die
Freisprüche der Angeklagten W. und Wi. haben dagegen im wesentlichen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zum Ablauf der Demontagearbeiten im Bereich der Stütze 206 folgendes festgestellt:
Gegen 23.30 Uhr erteilte der Angeklagte F. den Angeklagten W. und Wi. den Auftrag, die Dilatationsüberbrückungen an der Stütze 206 abzubauen. Er begleitete sie dorthin,
stieg mit ihnen in den Montagekorb der Arbeitsbühne auf der Nordseite und erklärte ihnen in groben Zügen, wie der Abbau der Dilatationsüberbrückungen zu erfolgen habe. Die
Arbeitsbühne war mittels Kettenzügen am Schwebebahngerüst befestigt worden und wurde von Bolzen gehalten. Sie ließ ein eigenständiges Arbeiten an dem Schwebebahngerüst in
jeder Fahrtrichtung zu. Die etwa vier Meter L. und ein Meter hohe Metallkonstruktion der Arbeitsbühne hatte bei einem mittleren Zwischenraum von etwa zwei Metern jeweils
rechts und links separate Arbeitsbereiche, die rundherum mit Metallschutzgittern versehen waren. Der Bereich der Stütze 206, in dem die Dilatationsüberbrückungen abzubauen
waren, wurde durch eine in der Mitte des Traggerüstes angebrachte Kabellampe ausgeleuchtet, deren Lichtkegel ausreichte, die Schrauben und Muttern an den Krallen sowie deren
blaue Farbe zu erkennen.
Die Angeklagten W. und Wi. bauten von dem T-Träger auf der Nordseite, nachdem sie unter Zuhilfenahme eines manuellen Kettenzuges den Hub-Zylinder entfernt hatten, beide
Stahlkrallen ab. Die abgebauten Teile legten sie auf der Arbeitsbühne ab. Als sie mit dem Abbau fast fertig waren, kamen die Angeklagten L. und S, hinzu. Sie erklärten, sie
seien gekommen, um zu helfen, damit die Arbeiten zügig fertig würden. Nach ihren unwiderlegten Einlassungen schlossen die Angeklagten W. und Wi. daraus, der Angeklagte F.
habe die Angeklagten L. und S. geschickt, um sie bei dem Abbau der Dilatationsüberbrückung zu unterstützen. Als die Angeklagten W. und Wi. die Stahlkrallen an der Nordseite
vollständig demontiert und die Arbeitsstelle aufgeräumt hatten, verließen sie mit den Angeklagten L. und S. diesen Montagekorb der Arbeitsbühne, um von dem anderen
Montagekorb aus die Dilatationsüberbrückung von dem T-Träger auf der Südseite abzubauen. Da sie nunmehr zu viert waren, entfernten die Angeklagten gemeinsam mittels
Körperkraft die Hydraulikstange und hoben den Hub-Zylinder aus der Verankerung. "Dann teilten sie sich auf, um zu zweit jeweils eine der beiden 'Krallen' zu
demontieren."
Die Angeklagten Wi. und W. bauten gemeinsam die hintere, in Richtung Barmen angebrachte Stahlkralle ab. In der irrigen Annahme, daß die Angeklagten L. und S. ebenso
verfahren und mit dem Abbau der anderen, in Richtung Vohwinkel befindlichen "'Kralle' kurzfristig fertig sein würden", stiegen die Angeklagten Wi. und W. auf die Brücke des
Traggerüstes und bereiteten das spätere Herablassen der Arbeitsbühne vor. Das hierfür erforderliche Einhängen der elektrisch betriebenen Kettenzüge in die Arbeitsbühne
erwies sich als schwierig. Während sie über den richtigen Weg für die Kettenführung diskutierten, kam einer der beiden anderen Angeklagten, die sich bis dahin in dem
Montagekorb aufgehalten hatten, auf die Brücke und zeigte den Angeklagten W. und Wi., wie sie vorzugehen hatten. Ob dies der Angeklagte L. oder der Angeklagte S. war, konnte
nicht geklärt werden. Als die Kettenzüge vollständig eingehängt waren, kam auch der bis dahin auf der Arbeitsbühne verbliebene Angeklagte auf die Brücke. Zu viert ließen die
Angeklagten die Arbeitsbühne langsam in die Wupper herab. Danach gingen die Angeklagten auf dem Gerüst der Schwebebahn zurück in Richtung Robert-Daum-Platz. Die Angeklagten
W. und Wi. waren "unwiderlegbar" der festen Überzeugung, daß die Angeklagten L. und S. "die ihnen zum Abbau zugeteilte 'Kralle' genauso gewissenhaft und ordnungsgemäß
abgebaut hatten", wie sie selbst die andere. Das traf jedoch nicht zu; an der zweiten Kralle war überhaupt nicht gearbeitet worden. Als die Angeklagten L., S., W. und Wi.
dem Bauleiter F. begegneten, der auf dem Weg zur Stütze 209 war, wurde diesem von einem der Angeklagten mitgeteilt, sie seien mit dem Abbau der Dilatationsüberbrückungen
fertig, die Arbeitsbühne sei in die Wupper abgelassen worden, lediglich die Kettenzüge seien noch zu entfernen. Nicht geklärt werden konnte, wer den Angeklagten F. über den
Stand der Arbeiten informierte.
2. Das Landgericht meint, den Angeklagten W. und Wi. könne es nicht zum Vorwurf gereichen, daß sie in dem Glauben, der Angeklagte F. habe die Angeklagten L. und S. zu ihnen
geschickt, diese arbeitsteilig in die Demontage der letzten Dilatationsüberbrückung in der Weise eingebunden hätten, daß den Angeklagten L. und S. die Aufgabe zukommen
sollte, die andere Stahlkralle abzuschrauben. Insoweit greife der Vertrauensgrundsatz ein, der den Verantwortungsbereich mehrerer Personen dahingehend eingrenze, daß jeder
grundsätzlich sein eigenes Verhalten nur darauf auszurichten habe, daß er selbst nicht fremde geschützte Rechtsgüter verletze. Da die Angeklagten arbeitsteilig vorgegangen
seien, seien die Angeklagten W. und Ni. nicht verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß ihre Kollegen die andere Stahlkralle ordnungsgemäß abgebaut hatten.
Auch die Angeklagten L. und S. waren nach Auffassung des Landgerichts freizusprechen. Zwar habe zumindest einer von ihnen schwerste Schuld auf sich geladen. Aufgrund der
Einlassungen der Angeklagten W. und Wi. stehe aber lediglich fest, daß bei der Abgrenzung des Verantworungsbereichs für den unterlassenen Abbau der Stahlkralle
ausschließlich die Angeklagten L. und S. in Betracht kämen. Eine weitergehende konkrete Schuldzuweisung in Bezug auf den einen oder den anderen dieser Angeklagen sei nicht
möglich, weil ungeklärt sei, aus weichem Grund der Abbau bis zu dem Zeitpunkt unterblieben sei, als der erste dieser beiden Angeklagten die Arbeitsbühne verließ, und wer
sich zuletzt auf der Arbeitsbühne aufgehalten habe.
3. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß das Landgericht den einheitlichen Arbeitsvorgang unter
Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne Verantwortungsbereiche aufgeteilt und demgemäß ein pflichtwidriges Unterlassen allein in dem Verhalten desjenigen Angeklagten
gesehen hat, der als letzter die Arbeitsbühne verließ und dessen Identität nicht festgestellt werden konnte. Damit hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, daß
nach den bisherigen Feststellungen in Betracht kommt, daß jeder der Angeklagten - unbeschadet der Aufteilung einzelner Arbeitsschritte - für die Abwendung der von der
abzubauenden Dilatationsüberbrückung ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit einzustehen hatte, und daß jeder die ihm insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und
dadurch den eingetretenen Erfolg gemäß §§ 222, 230 StGB fahrlässig mitverursacht hat.
a) Die im Bereich der Stütze 206 angebrachten Dilatationsüberbrückungen waren als Hindernisse im Fahrbereich besondere Gefahrenquellen für die Allgemeinheit. Die Betreiberin
der Schwebebahn hatte die ihr im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten obliegende Beseitigung dieser Gefahrenquellen vor Wiederaufnahme des Fahrbetriebes durch
Vereinbarung entsprechender Vertragsbedingungen der Bietergemeinschaft ARGE übertragen (zur Zulässigkeit der Übertragung von Schutzpflichten vgl. BGHSt 19, 286, 288;
Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 28), die unter Federführung der Firma, in deren Verantwortungsbereich auch der Abbau der Dilatationsüberbrückungen fiel, die
Stahlbauarbeiten ausführte (UA 22, 38, 112 f.). Der von der ARGE bestimmte Bauleiter war für die Räumung der Dilatationsüberbrückungen aus dem Fahrbereich nach Beendigung
der eigentlichen Bauarbeiten verantwortlich (UA 112 f.,144). Neben dem Bauleiter F. und den ebenfalls zur eigenständigen Kontrolle der Kollisionsfreiheit des Fahrbereichs
verpflichteten Angeklagten E. und P. hatten aber auch die Angeklagten W. und Wi. eine Garantenstellung, die sie gemäß § 13 Abs.1 StGB zur Abwendung der von den
Dilatationsüberbrückungen im Bereich der Stütze 206 ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit verpflichtete.
Ihre Garantenstellung wurde durch die tatsächliche Übernahme des ihnen von dem Angeklagten F. erteilten Auftrages begründet (vgl. BGH VRS 17, 424, 428; OLG Celle NJW 1961,
1939, 1940; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 26; Jescheck aaO Rdn. 27). Der Auftrag bezog sich auf die gezielte Beseitigung einer offenkundig hochbrisanten
Gefahrenquelle für den Fahrbetrieb. Die tatsächliche Übernahme der Ausführung dieses Auftrages begründete deshalb eine Schutzfunktion der Angeklagten gegenüber den Benutzern
der Schwebebahn. Entgegen der vor der Verteidigung vertretenen Auffassung ist insoweit ohne Bedeutung, ob die Angeklagten arbeitsvertraglich verpflichtet waren, eine solche
Schutzfunktion zu übernehmen. Maßgebend für die Begründung einer Garantenstellung ist allein die tatsächliche Übernahme des Pflichtenkreises, nicht (auch) das Bestehen einer
entsprechenden vertraglichen Verpflichtung (vgl. Jescheck aaO; Stree aaO Rdn. 28).
Durch das Hinzutreten der "hilfswilligen" Angeklagten L. und S. wurden die Angeklagten W. und Wi. aus ihrer Garantenstellung in Bezug auf den Abbau der vierten Kralle nicht
entlassen. Selbst wenn W. und Wi. - wie zu ihren Gunsten festgestellt - geglaubt haben, der Bauleiter F. habe L. und S. ausdrücklich beauftragt, am Abbau der
Dilatationsüberbrückung an der Stütze 206 mitzuwirken, war ein solcher Auftrag ersichtlich nicht dahin zu verstehen, daß nunmehr vom Bauleiter eine Trennung der Aufgaben-
und Verantwortungsbereiche vorgenommen worden wäre. Eine solche, angesichts einer einheitlichen Gefahrenquelle, die es zu beseitigen galt, ohnehin denkbar fern liegende
Möglichkeit kam hier schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bauleiter nicht vor Ort und damit über den Stand der bereits ausgeführten und der noch zu erledigenden
Aufgaben nicht informiert war.
Scheidet jedoch die Beendigung der Garantenstellung durch eine den ursprünglichen Auftrag ganz oder teilweise zurücknehmende Weisung des Auftraggebers aus, finden die sich
aus der Garantenstellung ergebenden Garantenpflichten ihr Ende erst dann, wenn der Garant die übernommene Schutzaufgabe vollständig erfüllt hat (vgl. Rudolphi in SK-StGB §
13 Rdn. 63; Stree in FS für Hellmuth Mayer, 1966, S. 145, 161 f.). Die hier allein in Betracht kommende Mitübernahme der Pflichten der ursprünglichen Garanten durch Dritte -
die Angeklagten L und S. - läßt die Garantenstellung der bisherigen Garanten grundsätzlich unberührt (zum Fortbestehen von Sicherungspflichten der ursprünglichen Garanten
bei Übernahme von Sicherungspflichten durch eine weitere Person vgl. BGH VRS 17, 424, 427 f.). Sie kann aber zu einer Modifizierung der auf die vollständige Erfüllung der
übernommenen Schutzaufgabe gerichteten Garantenpflichten (vgl. BGHSt 19, 286, 288 f.; Jescheck aaO Rdn. 28) und der sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten (Jescheck aaO
vor § 13 Rdn. 97) führen. So muß der ursprüngliche Garant die übernommene Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern kann sie ganz oder
arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen.
Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß der Gefahr, für
deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen Garanten.
Schon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im Schienenbereich der Schwebebahn (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und Sorgfaltspflicht
vgl. auch BGHSt 37, 184, 187) traf die Angeklagten W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach
den bisher getroffenen Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der vierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten. Verblieb nämlich die Kralle
auf der Schiene, so gingen von ihr bei Wiederaufnahme des Fahrbetriebs Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Den besonderen Sorgfaltspflichten, die
bei der Beseitigung von Hindernissen aus dem Bereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels für jeden bestehen, der es übernommen hat, an der Gefahrenbeseitigung
mitzuwirken, trägt denn auch die Dienstanweisung 33 Rechnung, über die nach den Feststellungen alle auf der Baustelle Beschäftigten bei Unterweisungen durch die Baufirma und
die Wuppertaler Stadtwerke zu informieren waren (UA 38). Danach muß sich jeder Beschäftigte bei Arbeitsunterbrechung und nach beendeter Arbeit davon überzeugen, daß die
Strecke betriebssicher ist (UA 26). Unabhängig von der konkreten Kenntnis dieser Dienstanweisung lag das Ausmaß der Gefahr für jeden an der Strecke beschäftigten Arbeiter
auf der Hand.
Zumutbarkeitsgesichtspunkte standen einer solchen Verpflichtung der Angeklagten Wi. und W. zur Kontrolle nach den bislang getroffenen Feststellungen schon deshalb nicht
entgegen, weil die vier Angeklagten am selben Ort arbeiteten und der jeweilige Stand der Arbeiten für alle gleichermaßen leicht zu überschauen (auch zu hören) gewesen wäre.
Ein umfassender Vertrauensschutz in die ordnungsgemäße Erfüllung der von einem anderen arbeitsteilig übernommenen Aufgabe, wie er insbesondere im Bereich der ärztlichen
Heilbehandlung für Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen und damit klar abgegrenzter Aufgaben anerkannt ist (vgl. dazu BGH NJW 1980, 650; Cramer/Sternberg-Lieben in
Schönke/Schröder aaO § 15 Rdn. 151; Schroeder in LK 11. Aufl. § 16 Rdn, 176), kam hiervon vornherein nicht in Betracht.
Ob besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergeben könnte, daß die Angeklagten Wi. und W. sich trotz der erkennbaren Gefahrenlage auf die ordnungsgemäße Erledigung des
Abbaus der vierten Kralle durch die Angeklagten L. und S. verlassen durften, wird der neue Tatrichter zu klären haben.
b) Auch für die Angeklagten L. und S. kann eine Garantenstellung mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Beseitigung der Kralle, als Gefahrenquelle im Schienenverkehr
entstanden sein, insbesondere dann, wenn sie es auf Weisung des Angeklagten F. übernommen hätten, die bei ihrem Eintreffen an der Stütze 206 noch nicht erledigten Arbeiten
gemeinsam mit den Angeklagten W. und Wi. auszuführen. Eindeutige Feststellungen enthält das Urteil insoweit nicht. In Betracht kommt aber auch eine freiwillige Beteiligung
an den noch ausstehenden Arbeiten. Erfolgt die - auch konkludent mögliche - Mitübernahme einer Pflicht gegenüber Personen, die, wie die Angeklagten W. und Wi., ihrerseits
Garanten sind, so rückt der Übernehmende in vollem Umfang in die Garantenstellung ein (Stree aaO Rdn. 26, 30). Allerdings reicht hierfür nicht jedes allgemein gehaltene,
ersichtlich unverbindliche Hilfsangebot aus. Erforderlich ist vielmehr, daß durch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in zurechenbarer Weise das Vertrauen der übrigen
Garanten in die verantwortliche Mitwirkung des Hilfswilligen bei der Gefahrabwendung begründet wird (vgl. BGH NJW 1993, 2628, 2629; Stree in FS für Hellmuth Mayer, 1966, S.
145, 155 f., 158). Sofern die Angeklagten L. und S. nach diesen Grundsätzen eine Garantenstellung hatten, steht einer Verurteilung der Angeklagten nicht entgegen, daß nicht
geklärt werden kann, wer als letzter die Arbeitsbühne verließ.
Hatte derjenige Angeklagte, der die Arbeitsbühne als vorletzter verließ, ohne weiteres auf einen ordnungsgemäßen Abbau der Kralle durch den auf der Arbeitsbühne verbliebenen
Angeklagten vertraut, so gelten für ihn die gleichen Erwägungen wie für die Angeklagten W. und Wi.
Ausgehend von dem unrichtigen Ansatz eines umfassenden Vertrauensschutzes für alle an der Stütze 206 arbeitenden Angeklagten sind die vom Landgericht insoweit getroffenen
Feststellungen lückenhaft oder entbehren einer tragfähigen Beweisgrundlage. Soweit in den Urteilsgründen (UA 55, 56) von einer paarweisen Aufteilung der vier Arbeiter für
den Abbau jeweils einer "zugeteilten"' Kralle ausgegangen wird, beruhen diese Feststellungen auf Aussagen der Angeklagten W. und Wi, die das Landgericht in Anwendung des
Zweifelssatzes zu Gunsten dieser Angeklagten für unwiderlegt erachtet hat. Angesichts das naheliegenden Motivs, sich auf diese Weise auf Kosten der Angeklagten S. und L. zu
entlasten, können die Angaben der Angeklagten W. und Wi. jedoch nicht ungeprüft zur Grundlage einer Verurteilung der Angeklagten S. und L. gemacht werden, die zu dem
Anklagevorwurf geschwiegen haben.
Der Senat hebt deshalb die Feststellungen zum Abbau der Dilatationsüberbrückungen im Bereich der Stütze 206, einschließlich der Feststellungen zu den hierfür von
Vorgesetzten den Angeklagten W., Wi., S. und L. erteilten Aufträgen und einer Arbeitsteilung dieser Angeklagten untereinander auf (S. 53 dritter Absatz bis S. 57
[einschließlich] der Urteilsabschrift). Die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind.