Dieses Urteil wurde uns freundlicherweise von der monatlich erscheindenen Online-Zeitschrift "hrr-strafrecht" (http://www.hrr-strafrecht.de) der Hamburger Anwaltskanzlei Strate & Ventzke zur Verfügung gestellt. Die redaktionelle Bearbeitung, insbes. die Leitsätze,
erfolgte durch Wiss. Ass. Karsten Gaede.
BGH 1 StR 232/01, Urteil vom 4. 9. 2001 - LG Regensburg
Der 1. Strafsenat des BGH hat in der Sitzung vom 4. 9. 2001 ... für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Regensburg vom 25. 1. 2001
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass
aa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen;
bb) sämtliche unter B. B. der Urteilsgründe abgeurteilten Taten im Verhältnis von Tateinheit stehen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen
wurde, sowie im gesamten Strafausspruch.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ein andere Strafkammer des LG
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
a) Am 2. 3. 2000 hatte der Angeklagte dem B. angeboten, mit ihm und K. in seiner Wohnung über die Rückgabe B. gehörender Möbel zu sprechen, die sich noch bei K. befanden.
Ohne dass B. hierfür einen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, kündigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den "Kopf weg(zu)pusten", und hinderte B. mit Ohrfeigen und
einem Faustschlag am Verlassen der Wohnung. In den nächsten Stunden wurde B. von ihm vielfältig mißhandelt, gequält und gedemütigt. Er bedrohte ihn ständig mit dem Tod
("killen"; "häuten") und gravierenden Verletzungen ("Eier abreißen"), "probierte" Karateschläge an ihm aus und würgte ihn, bis er seinen Geldbeutel herausgab, dem der
Angeklagte einen Geldschein entnahm, der dann verbrannt wurde. B. mußte die Schuhe von K. küssen und er bekam vom Angeklagten seinen Ausweis in den Mund geschoben.
b) Am 13. 4. 2000 hielt sich der Nebenkläger R. in der Wohnung des Angeklagten auf, weil ihm dieser einen Arbeitsplatz versprochen hatte. Als sich nichts ergab und R. wieder
gehen wollte, war die Tür verschlossen und der Angeklagte bedrohte R. mit einer von diesem für echt gehaltenen Pistolenattrappe und einem Messer, beschimpfte ihn und
kündigte ihm an, "er sei bald tot". Damit begann ein mehrtägiges, von der Strafkammer im einzelnen geschildertes Martyrium R. s. In dessen Verlauf mußte R. nicht nur Haus-
und Küchenarbeiten verrichten und nackt in eine Badewanne mit kaltem Wasser steigen, sondern auch nackt herumkriechen, Schuhe und Fußboden ablecken, Zigarettenkippen
schlucken und den Urin des Angeklagten trinken. Bei alledem wurde er nicht nur ständig mit dem Tod bedroht, sondern auch körperlich schwer mißhandelt. Der Angeklagte drückte
unmittelbar über der Nase R.s seine brennende Zigarette aus - nach etwa zehn Tagen war noch eine gerötete Narbe festzustellen -, schlug auf den nackt herumkriechenden R. mit
Holzprügeln ein und schoß jeweils aus der Nähe mit einem Luftgewehr in seinen rechten Zeh und seine linke Hand und mit einem Gasrevolver in seine Genitalien.
2. Nach weitgehender Verfahrensbeschränkung hat die Strafkammer das Geschehen zum Nachteil B. als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und jeweils zwei Fällen der
Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung bewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Das Geschehen zum Nachteil R. hat die
Strafkammer als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und Nötigung in sieben Fällen angesehen sowie als gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen, die hierzu
jeweils in Tatmehrheit stehen, weil sie auf Spontanentschlüsse zurückgingen. Für die Freiheitsberaubung und die damit in Tateinheit stehenden Delikte hat sie vier Jahre
Freiheitsstrafe verhängt. Für die gefährlichen Körperverletzungen wurden festgesetzt: Zehn Monate wegen der Schläge mit den Holzprügeln, ein Jahr und drei Monate für das
Brennen mit der Zigarette, ein Jahr und sechs Monate für den Schuß in den Zeh, zwei Jahre für den Schuß in die Hand und drei Jahre für den Schuß in die Genitalien. Aus den
genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgesehen.
3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die uneingeschränkt eingelegte Revision des
Angeklagten führt zu zwei Änderungen des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanordnung von
Sicherungsverwahrung beschränkt und hat Erfolg. Zugleich führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten.
II.
Die Revision des Angeklagten:
1. Die Revision meint, eine brennende Zigarette sei "mangels Eignung der Hervorrufung erheblicher Verletzungen" kein gefährliches Werkzeug i.S. des § 224 I Nr. 2 StGB. Sie
verweist auf die Auffassung des OLG Köln, wonach die Möglichkeit erheblicher Verletzungen nicht naheliegt, wenn mit Zigarettenglut eine Brandverletzung auf der Wade
herbeigeführt wird (StV 1994, 244, 246; Zweifel hieran bei Tröndle/Fischer StGB, 50. Aufl. § 224 Rdnr. 9).
Diese Bewertung von Brandverletzungen widerspricht schon im Ansatz der Rechtsprechung des BGH, die gefährliche Körperverletzung bei "Zufügung von Brandwunden durch glimmende
Zigaretten" ohne weiteres bejaht hat (Beschl. vom 25. 4. 2001 - 3 StR 7/01 [mitgeteilt in dem Urteil, das gegen einen an diesem Tatkomplex nicht beteiligten Mittäter in
jener Sache am selben Tag ergangen ist]). Damit vergleichbar wurde gefährliche Körperverletzung ebenfalls ohne weiteres in einem Fall bejaht, in dem ein brennendes Feuerzeug
einige Sekunden unter vier Finger der Hand eines Kindes gehalten wurde, was zu schmerzhaften Verletzungen mit Blasen und Narben führte (BGHR StGB § 170d [aF]
Fürsorgepflichtiger 1).
Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen:
Ein gefährliches Werkzeug i.S. des § 224 I Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist,
erhebliche Verletzungen herbeizuführen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es genügt
vielmehr schon die potentielle Gefährlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall (Tröndle/Fischer aaO).
Eine brennende Zigarette, die auf der Haut ausgedrückt wird, führt regelmäßig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung - hier war die Narbe des
Geschädigten nach zehn Tagen noch gerötet (I 1 b) - verbunden sind; auch darüber noch hinausgehende Komplikationen sind niemals auszuschließen. Im konkreten Fall kommt im
übrigen [zusätzlich] noch hinzu, dass die Zigarette unmittelbar über der Nase ausgedrückt wurde, so dass wegen der [nicht] auszuschließenden Möglichkeit schmerzbedingt
unkontrollierter Bewegungen sogar die Gefahr einer Augenverletzung bestand.
2. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt im einzelnen ausgeführt haben, stehen sämtliche Taten zum Nachteil R. in Tateinheit. Er befand sich auf Grund des Verhaltens
des Angeklagten in einer Zwangslage und konnte sich nicht frei bewegen, was der Angeklagte bei den Verletzungshandlungen ausgenutzt hat. Auch wenn diese Handlungen auf
Spontanentschlüsse zurückgehen sollten, ist daher das gesamte Geschehen tateinheitlich verbunden (vgl. BGHR StGB § 52 I Handlung, dieselbe 16 m.w.Nachw.). Schon weil auch
die unverändert zugelassene Anklage von Tateinheit zwischen allen Delikten (auch) in diesem Tatkomplex ausgegangen ist, ändert der Senat den Schuldspruch selbst.
3. Im übrigen enthält der Schuldspruch nur noch insoweit einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler, als Bedrohung (§ 241 StGB) hinter Nötigung (§ 240 StGB)
zurücktritt, da die Bedrohungen - jedenfalls auch - Nötigungsmittel waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 240 III Konkurrenzen 2; w. Nachw. bei Tröndle/Fischer aaO § 240
Rdnr. 63). Auch insoweit war der Schuldspruch daher zu ändern.
4. Zwar hat weder der Wegfall der Verurteilungen wegen Bedrohung hier für den Strafausspruch Bedeutung, noch gefährdet eine unzutreffende Bestimmung der
Konkurrenzverhältnisse bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang im Ergebnis ohne weiteres den Strafausspruch (vgl. nur BGHSt 41, 368, 373 f.). Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil aus der im Fall R. noch zu
bildenden Einzelstrafe und der Strafe im Fall B. eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Daher ist der Senat an einer Bestätigung des Strafausspruchs gehindert (vgl. BGHR StPO §
354 I Strafausspruch 7), so dass der Strafausspruch aufzuheben war, wobei der Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall B. aufgehoben hat (vgl.
hierzu BGH wistra 1998, 106, 108 m.w.Nachw.).
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Strafkammer hat die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 II StGB bejaht, von Sicherungsverwahrung aber gleichwohl abgesehen.
1. Der Angeklagte ist schon wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung und einem Waffendelikt, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden:
a) Am 4. 10. 1988 hatte er den H. ohne nachvollziehbaren Grund schwer mißhandelt. Er hatte ihn vielfach mit einem Baseballschläger und einem Schlagstock auf Arme und Beine
geschlagen, ihn etwa eine Viertelstunde in den Bauch getreten und ihm mit einem Messer zwei Stichverletzungen an den Armen zugefügt, wobei er dann in eine Wunde Salz
gerieben hatte, um H. weitere Schmerzen zu bereiten (Strafe: zwei Jahre und sechs Monate).
b) Am 7. 10. 1988 hatte er den ihm bekannten Tankwart S. ebenfalls aus nichtigem Anlaß im Kassenraum der Tankstelle mit der Faust niedergeschlagen, ihn in sadistischer Weise
("Auge ausstechen"; "Schwanz abschneiden") bedroht, ihn getreten und sich schließlich auch noch den Kasseninhalt angeeignet (Strafe: vier Jahre und sechs Monate).
c) Am 10. 10. 1988 drang der Angeklagte nachts in die Wohnung seines früheren Karateschülers Kö. ein, bedrohte ihn mit einer Pistole und forderte Auskunft über anonyme
Anrufe im Zusammenhang mit seiner Karateschule. Als sich Kö. weigerte, schoß er ihm in den Hals. Anschließend quälte er ihn "über das Ziel der Informationserlangung hinaus".
Er schlug ihn etwa mit der Pistole heftig in das Gesicht, trat ihm in die Genitalien und kündigte ihm "zynisch" seinen nahen Tod an. Der lebensgefährlich verletzte Kö.
behielt Dauerschäden wie eine Armlähmung und eine Stimmbehinderung wegen der schußbedingten Kehlkopfverdrehung (Strafe: zwölf Jahre).
Der Angeklagte war in dieser Sache vom 15. 10. 1988 bis 1. 3. 1998 inhaftiert; der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Damit liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 II StGB vor, ohne dass sich daran durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung (II 2) etwas ändern würde (vgl.
hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdnr. 9, 10 m.w.Nachw.).
2. Darüber hinaus hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen von § 66 I Nr. 3 StGB nach sachverständiger Beratung bejaht, da der Angeklagte einen Hang zu Straftaten hat,
durch die die Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden und er daher für die Allgemeinheit gefährlich ist. Im einzelnen ist ausgeführt, dass Aggressivität für
ihn etwas "Normales" ist und dass er persönlichkeitsbedingt weder zu Schuld- und Unrechtsbewußtsein in der Lage ist - die der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Taten hat
er "bagatellisiert" -, noch aus Erfahrungen lernen kann. Außerdem sind im einzelnen näher beschriebene Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten "Indikatoren" für einen
kriminellen Rückfall.
3. Die Strafkammer hält Sicherungsverwahrung für "derzeit noch unverhältnismäßig i.S. des § 62 StGB". Unter Beachtung dieser Bestimmung sei nämlich im Rahmen der
Ermessensentscheidung gem. § 66 II StGB zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Hinblick auf den anstehenden Strafvollzug und den zu erwartenden Bewährungswiderruf mehr
als zehn Jahre von der Allgemeinheit ferngehalten und voraussichtlich erst mit 55 Jahren wieder in Freiheit gelangen werde. Da er auch während der früheren Haft offenbar
nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und bei vollständiger Verbüßung der jetzt verhängten Strafe unter Führungsaufsicht stehen werde (§ 68f StGB), die ein
"besonderes Augenmerk" auf ihn zu werfen haben werde, sei es "noch vertretbar" ihm die Möglichkeit eines straffreien Lebens jenseits der Lebensmitte einzuräumen.
4. Gegen diese Erwägungen wendet sich das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Recht.
a) Dabei versteht der Senat die allerdings nicht sehr klaren Ausführungen zu § 62 StGB nicht dahin, dass die Strafkammer der - offensichtlich hier auch nicht vertretbaren -
Auffassung wäre, schon wegen der Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie des Grades der von ihm ausgehenden Gefahr komme Sicherungsverwahrung
nicht in Betracht. Vielmehr stützt die Strafkammer ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Dauer der anstehenden Freiheitsentziehung und das Lebensalter zum Zeitpunkt der
voraussichtlichen Haftentlassung.
b) Bei einer Ermessensentscheidung gem. § 66 II StGB können allerdings die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters
erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301 m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaßliche)
Dauer des Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass sie eine präventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu einer
Haltungsänderung bei ihm führen wird (BGHR StGB § 66 II Ermessensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). Diese Annahme ist jedoch schon im Hinblick auf die früheren Taten und die
deswegen vollzogene langjährige Strafhaft - unbeschadet des Verhaltens des Angeklagten in dieser Zeit - sehr fernliegend und darüber hinaus mit der ausdrücklich
festgestellten Unfähigkeit des Angeklagten, aus Erfahrungen zu lernen, unvereinbar.
Das mutmaßliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung kann an alledem nichts ändern. Anders wäre es nur, wenn unter Berücksichtigung der Art der in
Frage stehenden Delikte für diesen Zeitpunkt eine positive Prognose gestellt werden könnte (BGHR StGB § 66 II Ermessensentscheidung 3). Wie der BGH im Zusammenhang mit der
damit vergleichbaren Frage der Gefährlichkeitsbeurteilung gem. § 66 I Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung
als solches dabei nicht aussagekräftig (Urt. vom 7. 11. 2000 - 1 StR 377/00; BGHR StGB § 66 I Nr. 3 Gefährlichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gem. § 66
II StGB kann insoweit nichts anderes gelten.
Gründe, die speziell beim Angeklagten eine andere Bewertung dieses Alters rechtfertigen könnten, sind schon im Hinblick auf seine Unfähigkeit, aus Erfahrungen zu lernen,
nicht ersichtlich. Auch die Art der in Rede stehenden Delikte spricht nicht für eine andere Beurteilung. "In grausamer und sadistischer Weise" vorgenommenen Mißhandlungen
steht auch ein Alter "jenseits der Lebensmitte" nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 30. 8. 1994 - 1 StR 271/94).
Schon deshalb, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter Bewährungsbruch begangen hat, obwohl er einem Bewährungshelfer unterstanden ist - für eine Ausnahme vom
Grundsatz des § 57 III Satz 2 StGB ist nichts ersichtlich - können schließlich auch die Erwägungen der Strafkammer zur Führungsaufsicht kein Gewicht gewinnen.
c) Nach alledem muß über die Anordnung von Sicherungsverwahrung daher neu befunden werden.
5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Sicherungsverwahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten des Angeklagten führen, wenn
möglicherweise die Strafe bei Androhung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.Nachw.). Da die Strafkammer hier ausdrücklich einen
Bezug zwischen der Höhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung hergestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf.