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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Urteil vom 7. April 1998
Geschäftszeichen StR 801/97
In der Strafsache
(...)
wegen Ausübung verbotener Prostitution u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt (...) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (...) als Verteidiger des Angeklagten M.
Rechtsanwalt (...) als Verteidiger des Angeklagten P.
Justizangestellte (...) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom19 August 1997 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen verbotener Ausübung der Prostitution und Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
sowie die Angeklagte P. wegen verbotener Ausübung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist zur
Bewährung ausgesetzt worden. Soweit die Angeklagten darüber hinaus angeklagt worden sind, gemeinschaftlich ein Verbrechen ,,des Menschenraubs, des Mordes, des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern, der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung" verabredet zu haben, indem sie dem Zeugen D. per Internet angeboten haben, ihm ein Kind für
sadistische Handlungen in ihrem ,,S/M-Studio" unter Inkaufnahme auch des Todes des Opfers zur Verfügung zu stellen, hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützt ist. Das vom
Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet als Verletzung des § 26 StPO, die Strafkammer habe den Freispruch auch damit begründet, daß ,,nach der Erinnerung des Zeugen H. ." bei diesem ein
Käfig bereits um den Jahreswechsel 1996/1997 bestellt worden sei und nicht erst unmittelbar vor dem 14. Januar 1997. Der Zeuge H. sei in der Hauptverhandlung nicht vernommen
worden. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge kann dahinstehen, denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beruht das Urteil nicht auf dieser Aussage. Während die
Revision vorträgt, aus der Zeugenaussage hätte sich ergeben, daß der Zeuge sich gegenüber der Angeklagten P. bereit erklärt hatte, sich nach den Kosten eines Käfigs zu
erkundigen, ist das Landgericht über die behauptete Aussage hinaus von einer bereits erfolgten Bestellung eines Käfigs beim Zeuge H. im Zusammenhang mit der Ausstattung des
,,S/M-Studios" ausgegangen.
Soweit die Rüge Elemente einer Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO enthält, ist sie unzulässig, weil der von der Revision angeführte Aktenvermerk über die Angaben des
Zeugen H. gegenüber der Polizei nichts dafür hergibt, daß die Angeklagten zum Zeitpunkt der Bestellung irgend etwas mit einem Kind vorhatten und dafür den Käfig ,,dringend
benötigten"
2. Unzulässig ist auch die Rüge nach § 261 StPO, die Strafkammer habe die Vernehmung des Angeklagten M. vor dem Ermittlungsrichter verwertet, obwohl diese nicht in die
Hauptverhandlung eingeführt worden sei. Es ist ohne weiteres möglich, daß der geständige Angeklagte dort seine Angaben vor dem Ermittlungsrichter bestätigt hat.
3. Die Beschwerdeführerin macht schließlich einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO geltend, der darin liege, daß das Landgericht nicht durch einen Sachverständigen ermittelt
habe, "daß ein Käfig in einem S/M-Studio sehr wohl ein Indiz für pädosadistische Behandlungen ist". Auch diese Rüge ist unzulässig {§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision
trägt nicht vor, wodurch sich das Tatgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, war über den in
Aussicht genommener Käfig nichts bekannt. Ohne nähere Einzelheiten, etwa dessen Abmessungen oder Ausstattung, fehlten wesentliche Anknüpfungstatsachen dafür, daß der Käfig
nicht nur allgemein in einem ,,S/M-Studio" sondern insbesondere für eine geplante Kindesmißhandlung hätte verwendet werden können. Dem Vorbringen ist auch nicht zu
entnehmen, woraus sich aus dem Blickwinkel einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die die Revision nicht benennt, eine beweiserhebliche besondere Eignung des Käfigs
gerade für ,,pädosadistische Behandlungen" ergeben haben könnte.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
1 a) Nach den Feststellungen betrieben die beiden Angeklagten im Keller ihres Wohnhauses ein neu eingerichtetes ,,S/M-Studio", für das sie auch im Internet Kunden suchten.
Am 3. Januar 1997 kam es aufgrund dieser Internet-Anzeigen zwischen dem Angeklagten M. unter dem Pseudonym ,,Sado-Henker" und dem Zeugen D. zu einem Erstkontakt. Dabei bot
M. dem Kunden die Beschaffung eines Kindes für extrem sadistische Praktiken für 7.000 DM bis 10.000 DM an. D. antwortete am 6. Januar 1997 durch Telefax, er wünschte ein
weibliches Opfer, das nicht jünger als zwölf Jahre alt sein sollte, für extrem ,,bizarre Praktiken", darunter ,,Vergewaltigung". Die Angeklagte P. nahm in einen
Telefongespräch am 14. Januar 1997 Kontakt mit D. auf. Sie erklärte, sie arbeite mit dem ,,Sado-Henker" zusammen und habe ein Haus mit einem Keller, wo "geeignete
schalldichte Räume" vorhanden seien. Seine Bestellung eines Kindes sei angenommen. D. werde eine Nachricht übermittelt, wenn das Kind verfügbar sei. Im Rahmen dieses
Gespräches wurde auch angesprochen, daß es ,,kein Problem" sei, wenn das Opfer der sadistischen Praktiken ,,zum Schluß kaputt ist"; das Angebot der Angeklagten wurde deshalb
auch auf die Entsorgung des ,,Kadavers" für 3.000 DM erweitert, der Preis für die Überlassung von Opfer und Räumen auf 12.000 DM angehoben
D., der sich am nächsten Tag der Polizei offenbarte, versuchte am 19. Januar 1997 telefonisch, das Kind ,,abzubestellen". Bei diesem Telefongespräch erklärte die Angeklagte
P. "Aber ich mein‘s schon ernst". Auf Frage von D. erklärte die Angeklagte, sie habe sich schon darum bemüht ein Kind zu beschaffen, "aber es dauert ein bißl". Das
Gespräch endete mit der Bemerkung: "Aber es kommt auf Dich zu".
b) Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß die den Vorwurf bestreitenden Angeklagten das Angebot, dem Kunden ein Kind für extreme sexuelle Praktiken zur beliebigen
Verfügung bis hin zur Tötung zu überantworten, tatsächlich ernst gemeint haben. Dagegen spreche insbesondere, daß sie - entgegen den telefonischen Beteuerungen der
Angeklagten P. - tatsächlich nichts unternommen hätten, ein Kind in ihre Gewalt zu bringen. Auch seien die Angeklagten bisher noch nicht in solcher Weise in Erscheinung
getreten. Die Bestellung eines Käfigs für das "S/M-Studio" deute nicht auf eine geplante Beschaffung von Kindern hin, sei vielmehr "eine angemessene Ausstattung" für ein
"S/M-Studio". Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie die Angeklagten ein Kind für die genannten Zwecke in ihre Gewalt hätten bringen wollen. Versuche, an
einen Menschenhändler heranzutreten, seien nicht festzustellen. Geld für eine Zahlung an eine solche Person hätten sie nicht zur Verfügung gehabt. Anzeichen für die Planung
einer eigenhändigen Entführung eines Kindes seien nicht erkennbar. Die Kellerräume des im bebauten Ortsbereich gelegenen Hauses seien – entgegen der Anpreisung der
Angeklagten P. -mangels Schallisolierung auch nicht für die besprochenen Praktiken, bei denen das Opfer hätte schreien sollen, geeignet gewesen. Daher sei die Einlassung der
Angeklagten, es habe sich bei dem Dialog über das Internet und dem Gespräch am Telefon um übertriebene Äußerungen zur Erforschung der Reaktion gehandelt (ein "Spiel", das
"außer Kontrolle geraten" sei), nicht zu widerlegen.
Das Landgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass der subjektive Tatbestand einer Verbrechensverabredung nur für denjenigen Beteiligten der Verabredung erfüllt ist,
der die Tat ernstlich will (BGHR StGB § 30 Abs. 2 Mindestfeststellungen 1; BGH, Urt. Vom 29. Juli 1980 – 1 StR 326/80; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 30
Rdn. 29; Maurach JZ 1961, 137, 139, Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 62; Trödle, StGB 48. Auflage § 30 Rdn. 12). Da das Landgericht sich hiervon bezüglich der beiden
Angeklagten nicht überzeugen konnte, hat es die Strafbarkeit wegen einer Verbrechensverabredung zu Recht verneint, die für das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
nach § 176 StGB ohnehin nicht in Betracht kommt.
Auch seine Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Welches Ergebnis die zusammenfassende Würdigung der Beweisanzeichen zur subjektiven Tatseite erbringt, hat
allein der Tatrichter zu entscheiden (vergl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1). Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, weil die
Beweiswürdigung des Tatgerichts widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte
Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit stellt (Kleinknecht/Meyer-Goßer aaO § 337 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Solche Fehler deckt die Revision indes
nicht auf, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift im einzelnen erläutert hat.
3. War die Ernstlichkeit des Vorhabens der Angeklagten zur Mitwirkung an Verbrechen des Zeugen D. nicht festzustellen, so stand dies auch der Verurteilung wegen versuchter
Anstiftung oder Annahme eines Erbietens dieses Zeugen zur Begehung von Verbrechen entgegen. Zwar genügt dabei für den Vorsatz, daß der Anstifter oder Annehmende damit
rechnet, der präsumtive Täter werde seine Erklärung ernst nehmen und ihr entsprechend handeln (Cramer in Schönke/Schröder aaO § 30 Rdn. 28; Roxin in LK aaO § 30 Rdn. 98).
Doch gilt dies nicht, wenn er davon ausging, ohne seine Mitwirkung könne die Tat von dem anderen nicht begangen werden (vergl. BGHSt 18, 160, 161). Dies lag hier auf der
Hand, so daß es keiner weiteren Ausführungen dazu im Urteil bedurfte.
4. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht. Soweit die Revision meint,
bereits in dem Werbeangebot für das "S/M-Studio" sei eine solche Straftat zu erblicken, geht sie fehl. Die Aufforderung muß sich auf eine bestimmte Straftat beziehen, die in
der Aufforderung wenigstens ihrem rechtlichen Wesen nach gekennzeichnet ist (Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn. 13). Daran fehlt es bei der allgemeinen Werbung für ein
"S/M-Studio".
Hinsichtlich der Kommunikation zwischen den Angeklagten und dem Zeugen D. über pädosadistische Behandlungen eines kindlichen Opfers ist der Tatbestand des § 111 StGB deshalb
nicht erfüllt, weil sich die Angeklagten, nachdem der Kontakt per Internet zustande gekommen war, an eine Einzelperson gewendet hatten (Eser in Schönke/Schröder aaO Rdn.
4).
SchäferUlsamer Granderath Brüning Boetticher
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