Dieses Urteil wurde uns freundlicherweise von der monatlich erscheindenen Online-Zeitschrift "hrr-strafrecht" (http://www.hrr-strafrecht.de) der Hamburger Anwaltskanzlei Strate & Ventzke zur Verfügung gestellt. Die redaktionelle Bearbeitung, insbes. die Leitsätze,
erfolgte durch Wiss. Ass. Karsten Gaede.
Entscheidungstenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das
Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung (durch Unterlassen) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten, mit der er seinen Freispruch erstrebt, führt ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die unter anderem auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen
tateinheitlich mit Rechtsbeugung begangener Freiheitsberaubung gerichtet ist, mit der jeweils erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; eines Eingehens auf
die vom Angeklagten zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es während einer von dem Angeklagten als Einzelrichter geleiteten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg am 19. Mai
1999 zu erheblichen Störungen durch Zuhörer. Diese äußerten lautstark ihren Unmut über den Angeklagten und blieben, als er das Urteil verkünden wollte, demonstrativ sitzen.
Ein Zuhörer stellte sich auch nach Abmahnung durch den Angeklagten nicht aufrecht hin, worauf der Angeklagte ihm die Verhängung von Ordnungshaft zunächst androhte und, als
der Zuhörer seine provozierende Haltung beibehielt, drei Tage Ordnungshaft verhängte. Im Rahmen des anschließenden Tumults versuchte ein anderer Zuhörer über die Barriere
zwischen Verhandlungssaal und Zuhörerraum zu steigen und trat um sich, als er von der Saalwachtmeisterin daran gehindert werden sollte. Auch gegen diesen Störer verhängte
der Angeklagte nach vorheriger Androhung, auf die der Zuhörer nicht reagierte, drei Tage Ordnungshaft. Beide Störer wurden sofort in Haft genommen.
Ein Prozeßbevollmächtigter der inhaftierten Zuhörer legte bereits etwa eine Stunde danach Beschwerde gegen die Ordnungshaftbeschlüsse ein. Der Angeklagte erfuhr hiervon noch
am Nachmittag desselben Tages während einer bis kurz nach 16 Uhr dauernden weiteren Hauptverhandlung, in der ihm die Beschwerdeschrift durch Justizpersonal vorgelegt wurde.
Er bearbeitete die Beschwerden an diesem Tag nicht mehr. Am Vormittag des folgenden Tages begab sich der Angeklagte zunächst nicht ins Gericht, sondern er erkundigte sich in
einem Fachgeschäft nach Sicherheitsvorrichtungen für seine Wohnung, zu denen ihm von der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes geraten worden war. Gegen Mittag
erklärte er ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen einem Journalisten, der ihn unter seiner privaten Telefonnummer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens gefragt
hatte, "er müsse ja nicht gleich springen, wenn Anwälte etwas von ihm wollten. So etwas müsse sorgfältig und in Ruhe geprüft werden". Der Journalist möge diese Äußerung aber
nicht veröffentlichen, sie sei nicht zitierfähig. Als der Angeklagte gegen 14.30 Uhr im Gericht eintraf, diktierte er der Protokollführerin die Ordnungshaftbeschlüsse, die
sie in das Hauptverhandlungsprotokoll einfügte. Von der Möglichkeit, die Strafakten anschließend selbst wieder in Empfang zu nehmen, machte er keinen Gebrauch. Er ordnete
vielmehr an, daß die Akten nach der erfolgten Ergänzung des Protokolls in sein Fach zu legen seien, und bereitete dann bis 22 oder 23 Uhr die Hauptverhandlungen des
folgenden Tages vor. Die Beschwerden bearbeitete er auch an diesem Tag nicht mehr. Am 21. Mai 1999 wurden dem Angeklagten, der ab 9.45 Uhr Hauptverhandlungen geleitet hatte,
beim Mittagessen in der Gerichtskantine von Kollegen Vorhaltungen gemacht, er verschleppe das Verfahren hinsichtlich der eingelegten Beschwerden. Diese Vorwürfe wies er mit
der - inhaltlich unzutreffenden - Behauptung zurück, das Protokoll sei noch nicht fertiggestellt, weil er die Protokollführerin nicht habe erreichen können. Kurz nach 16 Uhr
brachte er dann die Akte mit dem Hauptverhandlungsprotokoll, den Beschwerdebegründungen und einem von ihm zuvor noch gefertigten Vermerk über die Gründe einer unterbliebenen
Rechtsmittelbelehrung persönlich zum Hanseatischen Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.
Eine Stunde nach Eingang der Beschwerden beim Oberlandesgericht hob der zuständige Senat die Ordnungshaftbeschlüsse aus formellen Gründen auf, weil die Vorgänge in der
Hauptverhandlung, die zur Anordnung der Ordnungshaft geführt hatten, entgegen § 182 GVG im Protokoll nicht dargestellt waren. Zur materiellen Rechtslage enthält der Beschluß
den Hinweis, daß die Verhängung mehrtägiger Ordnungshaft angesichts der den Beschlußgründen zu entnehmenden massiven Störungen nahegelegen habe.
Der Angeklagte hat bestritten, das Beschwerdeverfahren gezielt verzögert zu haben, um die beiden Störer "schmoren" zu lassen. Er sei der Auffassung gewesen, die in § 306
Abs. 2 StPO dem Richter eingeräumte Frist von drei Tagen für die Vorlage einer Beschwerde an das Rechtsmittelgericht gelte auch für Beschwerden gegen Ordnungshaftbeschlüsse
und habe von ihm voll ausgeschöpft werden dürfen. Wegen anderweitiger dienstlicher und privater Obliegenheiten und wegen einer von ihm für erforderlich erachteten
Überprüfung der Ordnungshaftbeschlüsse insbesondere in formeller Hinsicht habe er eine Bearbeitungszeit von zwei Tagen benötigt.
Das Landgericht ist demgegenüber davon überzeugt, daß der Angeklagte in Kenntnis der Eilbedürftigkeit die Bearbeitung der Beschwerden gezielt verzögert hat, um die
Durchsetzung der Haftanordnungen nicht zu gefährden. Dabei stützt es sich maßgeblich auf eine ins einzelne gehende Rekonstruktion des jeweiligen Tagesablaufs des Angeklagten
am 19., 20. und 21. Mai 1999 und kommt zu dem Ergebnis, daß es dem Angeklagten - jedenfalls unter zumutbarer Zurückstellung privater Belange - möglich gewesen wäre, die
Beschwerden dem Oberlandesgericht schneller zuzuleiten. Auch die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Journalisten und das Kantinengespräch, in dem der Angeklagte
nachweislich gelogen habe, ließen auf eine Verschleppungsabsicht und damit auf eine bewußt unrichtige Anwendung des Verfahrensrechts zum Nachteil der Inhaftierten
schließen.
Eine Rechtsbeugung sieht das Landgericht in der zeitlichen Behandlung der gegen die Ordnungsmittelbeschlüsse gerichteten Beschwerden. Insoweit stelle sich das Verhalten des
Angeklagten als "bewußte Verzögerung des offensichtlich gewünschten Rechtsschutzes" und damit als elementarer Verstoß gegen die Rechtsweggarantie dar, die sowohl in Art. 19
Abs. 4 GG als auch in Art. 5 Abs. 4 MRK ihren Niederschlag gefunden habe.
II. Revision des Angeklagten hat Erfolg. Namentlich die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß
gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz
entfernt.
Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 1997, 1455 m.w.N.). Einen elementaren Rechtsverstoß
zeigt das Landgericht auf der Grundlage der bisher erhobenen Beweise nicht auf, zumal da es bei der Beweiswürdigung ein zu enges Verständnis des dem Richter bei der
Erledigung seiner Dienstgeschäfte einzuräumenden zeitlichen Spielraums zugrundelegt.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht - das die verhängte Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der Hauptverhandlung mit Recht für
inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtsprechung) - davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von
Sachentscheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42, 343; jeweils m.w.N.).
Zu den wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfahrensrechts zählt das unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und der allgemeinen prozessualen
Fürsorgepflicht abzuleitende, schlagwortartig als Beschleunigungsgebot bezeichnete Verbot rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (BGHSt 24, 239 f.; 26, 1, 4). Allgemein
normiert in Art. 6 Abs. 1 MRK, wird die Bedeutung des Verbots rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für Haftsachen in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG sowie in Art. 5
Abs. 3, 4 MRK besonders hervorgehoben. Auch wenn die Einzelregelungen dieser Normen auf die - verglichen mit vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft eher seltene und in
ihren zeitlich begrenzten Auswirkungen auf den Betroffenen weniger schwerwiegende - Anordnung von Ordnungshaft nicht unmittelbar zugeschnitten sind, gilt das in den
genannten Vorschriften zum Ausdruck kommende Prinzip, daß Haftsachen besonders zügig zu bearbeiten sind, für Maßnahmen nach § 178 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative GVG in
gleicher Weise. Rechtsbeugung durch Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist daher auch im Bereich der Ordnungshaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Trotz der nachteiligen Auswirkungen, die eine zögerliche Sachbearbeitung insbesondere in Haftsachen für den Betroffenen mit sich bringen mag, darf jedoch der Tatbestand
der Rechtsbeugung, soweit dessen Verwirklichung durch einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Betracht gezogen wird, auch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit
nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden. Insbesondere ist bei der Auslegung der Norm darauf Bedacht zu nehmen, daß die richterliche Unabhängigkeit gewahrt
bleibt.
a) Die Bearbeitung einer Rechtssache, wie sie der Angeklagte hier in Form der Fertigstellung und Korrektur des Protokolls, der nachgeholten schriftlichen Begründung der
Ordnungshaftbeschlüsse sowie eines für das Beschwerdegericht gefertigten erläuternden Vermerks vorgenommen hat, fällt grundsätzlich in den Schutzbereich, der dem Richter in
Art. 97 GG und den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 25 Abs. 1 DRiG, § 1 GVG eingeräumt ist. Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den Kernbereich
richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit, auch die der Rechtsfindung
nur mittelbar dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45). Dem entspricht es,
daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Urteilsabsetzungszeiträume nur dann im
Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die
Aufsichtsmaßnahme die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt (BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.). Da eine Strafandrohung, zumal in Form
eines Verbrechenstatbestandes, noch weit mehr als eine Maßnahme der Dienstaufsicht geeignet sein wird, den Richter in seinem Verhalten zu beeinflussen, darf auch unter
strafrechtlichen Gesichtspunkten eine Überprüfung richterlicher Tätigkeit am wenig konkreten Maßstab des Beschleunigungsgebots nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung
der sachlichen Unabhängigkeit des Richters führen (vgl BGH NStZ 1988, 218 f.).
b) Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegen kann, ist daher davon auszugehen, daß
es grundsätzlich dem Richter überlassen bleibt, welchem der von ihm zu erledigen den vielfältigen Dienstgeschäfte er den Vorrang vor anderen einräumt, welche Mittel er im
Einzelfall für die Förderung einer Rechtssache geeignet Will und weiche Gründlichkeit er der Sachbearbeitung widmet. An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht gebunden
(BVerwGE 78, 211, 213).
Da die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE 27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch absoluter Selbstwert ist, vor dem alle
anderen Bedingungen einer rechtsstaatlichen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146; Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im
Grundsatz zuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner Dienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht in
jedem Fall aus. Sie werden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Richter gegen zwingende Vorschriften verstößt, in denen der Gesetzgeber - wie beispielsweise in §
115 StPO - das allgemeine Beschleunigungsgebot konkretisiert hat oder wenn der Richter untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortigen Handeln - etwa die Veranlassung
der Freilassung eines Inhaftierten nach Aufhebung des Haftbefehls - zwingend gebieten. Beides trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch nicht zu.
Nachdem der Angeklagte, einer zumindest vertretbaren Mindermeinung folgend (vgl. dazu die Nachweise Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 3. Aufl, § 181 GVG Rdn. 1
Kissel aaO § 181 Rdn. 2), die gemäß § 181 Abs. 2 GVG eingelegten fristgebundenen Beschwerden gegen die als einfache Beschwerden gewertet hat, richtete sich aus seiner Sicht
die Weiterleitung der Rechtsmittel nach § 306 Abs. 2 StPO. Diese Vorschrift sieht für den Fall der Nichtabhilfe die Vorlage an das Beschwerdegericht "sofort, spätestens vor
Ablauf von drei Tagen" vor. Gegen die Dreitagesfrist, die zudem nur eine Sollvorschrift darstellt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 306 Rdn. 11), hat der
Angeklagte nicht verstoßen, weil er die Beschwerden am zweiten Tag nach ihrem Eingang an das Beschwerdegericht weitergeleitet hat. Auch wenn der Angeklagte damit nicht
"sofort" gehandelt hat, stellt die Einhaltung der Dreitagesfrist ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß eine vom Gesetz noch als angemessen erachtete Bearbeitungszeit nicht
überschritten worden ist.
Da richterliche Entscheidungen, gegen die eine Beschwerde möglich ist, Sachverhalte unterschiedlicher Art betreffen und mehr oder minder schwere Eingriffe in die
Rechtssphäre der Beschwerdeführer zum Gegenstand haben, können besondere Umstände eine Weiterleitung der Beschwerden vor Ablauf der Frist im Ausnahmefall allerdings
gleichwohl erfordern. Solche Besonderheiten hat das Landgericht hier darin gesehen, daß die angeordnete Ordnungshaft entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 179 GVG
sofort vollstreckt worden ist, den Beschwerdeführern daher bei einer Weiterleitung der Rechtsmittelschriften unter voller Ausschöpfung der Dreitagesfrist ein effektiver
Rechtsschutz nicht mehr hätte gewährt werden können.
Die drohende vollständige Vollstreckung einer angeordneten Freiheitsentziehung kann aber für sich allein keine Pflicht zum sofortigen Tätigwerden begründen. Grundsätzlich
bleibt auch in diesen Fällen dem Richter ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und - weil er an feste Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211,
213) - auch seiner privaten Angelegenheiten. Zwar hat der Erfolg der Beschwerde für einen Beschwerdeführer, der die Ordnungshaft bereits verbüßt hat, über die Feststellung
der Rechtswidrigkeit hinaus kaum praktische Bedeutung, zumal da nach herrschender Meinung eine Entschädigung aus der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen nicht in Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1976, 303; Kissel aaO Rdn. 18). Ein bestimmender Einfluß auf die dem Richter zuzubilligende
Bearbeitungszeit in der Weise, daß sich diese umso mehr verkürzt, je weiter die angeordnete Dauer der Ordnungshaft unter der zulässigen Höchstdauer von einer Woche liegt,
kommt dem Gesichtspunkt abnehmender Effizienz aber nicht zu. Der Richter, der lediglich einen Tag Ordnungshaft verhängt und die dagegen gerichtete Beschwerde am folgenden
Tag an das Beschwerdegericht weiterleitet, gerät nicht allein dadurch in den Bereich der Rechtsbeugung, daß die Haft zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen ist. Vielmehr wird
sich in derartigen Fällen effektiver Rechtsschutz durch eine Anordnung des Beschwerdegerichts nach § 307 Abs. 2 StPO anbieten, mit der eine aufschiebende Wirkung der
Beschwerde hergestellt wird (vgl. Katholnigg aaO § 181 GVG Rdn. 4; Kissel aaO Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 181 GVG Rdn. 1; Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO
24. Aufl. § 181 GVG Rdn. 13).
Zwar wäre im vorliegenden Fall schon aufgrund des für Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgrundsatzes eine zügigere Bearbeitung der mit der Anordnung von
Ordnungshaft in Zusammenhang stehenden Vorgänge wünschenswert und unter Berücksichtigung der sonstigen dienstlichen Verpflichtungen und privaten Interessen des Angeklagten
auch zumutbar gewesen. Gleichwohl hat der Angeklagte nach den oben angeführten Grundsätzen mit der von ihm gewählten Verfahrensweise die äußeren Grenzen des ihm für die
Weiterleitung der Beschwerden einzuräumenden Ermessens nicht in schwerwiegender Weise mißachtet. Dies gilt umso mehr, als sich sein Verhalten nicht auf bloße Untätigkeit
beschränkte, sondern nach seiner insoweit unwiderlegten Einlassung rechtliche Nachforschungen sowie die Umsetzung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse im Protokoll und in
einem Vermerk einschloß.
c) Bei zögerlicher Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraumes kommt ein schwerwiegender Rechtsverstoß allerdings dann in Betracht, wenn
der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt (vgl. BGHSt 42, 343, 345). Dies wäre hier gegeben,
wenn der Angeklagte, wie vom Landgericht für erwiesen erachtet, sich bereits zu Beginn des auf die Verkündung der Ordnungshaftbeschlüsse folgenden Tages entschlossen hätte,
unter mutwilliger Verzögerung die Beschwerden solange zurückzuhalten, bis der vollständige Vollzug der Ordnungshaft durch einen Erfolg der Beschwerden beim Oberlandesgericht
nicht mehr gefährdet werden konnte. In einem solchen Fall wären zwar die äußeren Schranken des dem Richter für die Bearbeitung von Rechtssachen in zeitlicher Hinsicht
eingeräumten Ermessens eingehalten, so daß eine Ermessensüberschreitung ausgeschlossen wäre. Es läge jedoch ein Ermessensmißbrauch durch Überschreitung der inneren Schranken
des Ermessens vor.
Soweit das Landgericht bereits in dem objektiven Ablauf des Beschwerdeverfahrens unter weitgehender Ausschöpfung der Dreitagesfrist einen schwerwiegenden Verstoß gegen das
Beschleunigungsgebot sieht, der den Schluß auf eine böswillige Vorgehensweise des Angeklagten nahelege, geht es, wie oben dargestellt, von einem zu engen Verständnis der dem
Richter für die Bearbeitung von Rechtssachen in zeitlicher Hinsicht eingeräumten Spielräume aus. Wenn das Landgericht im einzelnen darlegt, daß der Angeklagte unter
Zurückstellung anderer dienstlicher, insbesondere aber privater Belange die Beschwerden schneller als geschehen hätte bearbeiten und weiterleiten können, so mag dies
belegen, daß der Angeklagte den hohen Anforderungen, die an das Pflicht- und Verantwortungsbewußtsein eines Richters gerade angesichts der mit der richterlichen
Unabhängigkeit verbundenen Freiräume zu stellen sind (vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn. 3), nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Der Nachweis einer gezielten
Verfahrensverzögerung kann damit aber nicht geführt werden.
Auch ist der Inhalt des Telefonats des Angeklagten mit dem Journalisten vom Landgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Da die Überheblichkeit, die aus der Äußerung des
Angeklagten spricht, "er müsse ja nicht gleich springen, wenn Anwälte etwas von ihm wollten", im Umgang zwischen Richter- und Anwaltschaft unangebracht ist, hatte der
Angeklagte allen Anlaß, eine Veröffentlichung dieser von ihm mit Recht als "nicht zitierfähig" eingeschätzten Bemerkung zu verhindern. Dagegen erscheint es fernliegend, daß
der Angeklagte, wie das Landgericht meint, der Auffassung gewesen sein sollte, dem Journalisten mit seiner Äußerung einen gezielten Rechtsbruch offenbart zu haben und ihn
wegen der Brisanz, die ein solches "Geständnis" zweifellos hätte, um Verschwiegenheit gebeten hat.
Ähnliche Erwägungen gelten für das "Kantinengespräch". Auch insoweit läßt das Landgericht unberücksichtigt, daß der Angeklagte angesichts der berechtigten Vorhaltungen
seiner Kollegen Veranlassung hatte, die schleppende Bearbeitung der Beschwerdevorgänge durch eine falsche Darstellung der wahren Ursachen zu rechtfertigen.
Da das Landgericht das Motiv für eine rechtsbeugerische Verfahrensverzögerung darin sieht, daß der Angeklagte das Risiko einer Aufhebung der Ordnungshaftbeschlüsse durch das
Beschwerdegericht und eine Entlassung der Störer aus der Haft vor deren vollständigem Vollzug nicht habe eingehen wollen, hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der
Angeklagte ein solches Risiko als naheliegend erachtet haben sollte. Ausführungen hierzu waren umso mehr geboten, als das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten unterstellt
hat, daß dieser die formellen Mängel der Ordnungshaftanordnungen nicht erkannt hat und daß die von ihm getroffenen Entscheidungen vor dem Hintergrund der vorangegangenen
massiven Störungen sachlich vertretbar erschienen.
Die aufgezeigten Fehler führen zur Aufhebung des Urteils. Ein vom Generalbundesanwalt beantragter Freispruch durch den Senat kam dagegen nicht in Betracht, weil nicht mit
letzter Sicherheit auszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten rechtsfehlerfrei Feststellungen treffen kann, die zu einer
Verurteilung nach § 339 StGB führen.
III. Revision der Staatsanwaltschaft Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet, das Landgericht habe eine
Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt, ist ihr - im übrigen nach § 301 StPO auch zu Gunsten des
Angeklagten wirkendes - Rechtsmittel begründet.
Auf der Grundlage der vom Landgericht zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Tatrichters
nicht darauf an, daß der Angeklagte die Ordnungshaftbeschlüsse für formal und sachlich rechtsfehlerfrei erachtete. Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die
Vorstellung des Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eigenen Maßstäben
anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl. BGHSt 32, 357, 360), kann den Richter eine solche Vorstellung bei idealkonkurrierenden Delikten entlasten. Die
Anordnung freiheitsberaubender Maßnahmen zu Lasten des Bürgers ist ebenso wie ihre Aufrechterhaltung nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen justizförmigen Verfahrens zulässig,
zu dem auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unter Beachtung des Beschleunigungsgebots gehört. Sollte der neue Tatrichter daher auf der Grundlage
rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte durch eine verzögerte Weiterleitung der Beschwerden an das Oberlandesgericht
die Freilassung der inhaftierten Zuhörer zu einem früheren Zeitpunkt gezielt verhindert hat, wird der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung zu
verurteilen sein.