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(...)
hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am 08.11.00 beschlossen:
Der Antrag der Ausländerbehörde vom 31.10.00 wird abgewiesen. Der Betroffene ist zu entlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
1.
Zum Sachverhalt wird zunächst auf die vorangegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach vom 18.4. und vom 9.8.00 verwiesen. Der Betroffene hat sich in der Zeit vom 18.4.
bis zum 17.7. bereits in Abschiebungshaft befunden. Nach seinen Angaben hat er bereits während dieser Haftzeit einen Paßersatzantrag an die ukrainischen Behörden ausgefüllt
und dabei seinen richtigen Namen M. als Vornamen angegeben. Allerdings hat er in der Vernehmung durch die Polizei mündlich dazu erklärt, er heiße N., weil N. in der Ukraine
als deutsche Entsprechung für M. gelte. Dieses wurde auch in der Anhörung vom 8.11. durch den beteiligten Dolmetscher bestätigt.
Bei seiner letzten Festnahme am 8.8. hat er dann von sich aus den Vornamen M. angegeben. Die Haft wurde vom Amtsgericht Offenbach durch Beschluß vom 9.8. bis zum 8.11.00
angeordnet. Nachdem während der ersten Haftzeit keine Identifizierung des Betroffenen durch die ukrainischen Behörden erfolgte, wurde am 18.8. die zentrale Ausländerbehörde
Bielefeld zur Vermittlung eines Vorführungstermins zur ukrainischen Botschaft einbezogen. Dieser fand dann schließlich am 21.9. statt. Der Betroffene verhielt sich
aufgeschlossen und beantwortete alle Fragen. Abweichende Angaben hat der Betroffene dabei nicht gemacht. Die Ermittlungsbemühungen der ukrainischen Behörden dauern noch
an.
2.
Der Verlängerungsantrag der Ausländerbehörde war abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 57 III Satz 2 AuslG nicht vorliegen. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die im §
57 genannten Höchstfristen nicht dadurch unterlaufen werden können, daß die Haftzeit in mehrere Abschnitte aufgegliedert wird. Deshalb muß bei der Feststellung der
bisherigen Haftzeiten auch der erste Haftaufenthalt vom 18.4. bis zum 17.7. einberechnet werden. Somit ergibt sich, daß die Verlängerung der Abschiebungshaft über dann 6
Monate hinaus, voraussetzt, daß der Betroffene seine Abschiebung verhindert.
Ein Verhindern im Sinne genannten Vorschrift liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten verhindert, daß ein bestehendes Abschiebungshindernis beseitigt wird und es
dadurch zu einer Verzögerung der Abschiebung kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene überhaupt keine oder falsche Angaben zu seiner Identität macht
(Saarländisches OLG, Beschluß vom 19.05.1998 in FGPrax 1998 Seite 241, 242; OLG Hamm vom 25.11.1996 in FGPrax 1997 Seite 77, 78). Ein solcher Verstoß gegen die
Mitwirkungspflicht des Betroffenen muß aber positiv feststehen (OLG Frankfurt vom 04.12.1997 Inf Ausländerrecht 1998 Seite 112, 114 mit weiteren Nachweisen; OLG Frankfurt
vom 21.11.1997, Az.: 20 W 358/97).
Dabei ist zu beachten, daß eine Verhinderung der Abschiebung durch den Betroffenen im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG seinem Wortlaut nach nur in Betracht kommt, wenn es
sich um Verhalten handelt, das sich nach der Inhaftnahme ereignet hat (so OLG Frankfurt vom 21.11.1997, Az.: 20 W 358/97). Wenn die Haft nicht sofort vollstreckt wurde,
sondern als Überhaft notiert wurde, so ist nach Auffassung des Amtsgerichts doch ein Verhalten des Betroffenen als Verhindern der Abschiebung zu werten, das dieser vor der
Vollstreckung der Haft aber nach der Verkündung des Abschiebehaftbefehls gezeigt hat.
Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Betroffene seine Abschiebung verhindert hat. Bedenkenswert ist allein, daß der Betroffene nach eigenen Angaben zwar in
den schriftlichen Unterlagen auch schon am 18.4. den richtigen Vornamen M. angegeben hat, mündlich jedoch diesen Vornamen in Nikolaus übersetzte und diese übersetzte Form
des Vornamens dann in den amtlichen Unterlagen übernommen wurde. Da es sich dabei um eine Namensentsprechung handelt und nach Angaben des Betroffenen der richtige Vorname in
den Paßantragsformularen verwendet wurde, steht schon nicht fest, ob hierdurch überhaupt eine Verzögerung der Identifizierung des Betroffenen erfolgt ist. Dagegen spricht
auch, daß die Ermittlungen der ukrainischen Behörden während des 2. Haftaufenthalts des Betroffenen kein abweichendes Ergebnis erbracht haben.
Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich um eine Unstimmigkeit, die nicht etwa vom Betroffenen in der Absicht, die Ermittlungen auf falsche Wege zu leiten erfolgt
ist, sondern als bloßes Mißverständnis. Mit solchen und ähnlichen Mißverständnissen ist allerdings beim Ausfüllen von Formularen grundsätzlich zu rechnen. In Anbetracht der
Tatsache, daß das richtige und vollständige Ausfüllen der Paßersatzformulare mitentscheidend für die Haftdauer ist, kann es nicht allein dem Betroffenen angelastet werden,
wenn beim Ausfüllen des Formulars oder im Zusammenhang damit, Mißverständnisse auftreten. Die Bedeutung der Angelegenheit erforderte es eigentlich, daß diese Angaben von den
Mitarbeitern der zuständigen Behörde selbst erhoben werden, und nicht auf irgendwelche Dritte, wie Dolmetscher oder Sozialarbeiter, delegiert werden.
Auch aufgrund dieser Wertung besteht kein Anlaß, den Betroffenen für die möglicherweise irreführende Angabe des Vornamens N. zur Verantwortung zu ziehen und ein Verhindern
der Abschiebung allein mit dem Verhalten des Betroffenen zu begründen.
3.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren Voraussetzung hier nicht
erfüllt sind, anwendbar (so Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, RNr 1 zu § 16).
Das Verhältnis der spezielleren Norm des § 16 FEVG zu § 13a FGG läßt sich nur durch eine an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung ermitteln. Diese ergibt
offensichtlich, daß § 16 FGG für den dort genannten Sonderfall, daß nicht einmal ein Anlaß zur Antragstellung bestand, vorschreibt, dem Antragsteller die außergerichtlichen
Kosten aufzuerlegen. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage des allgemeineren § 13a FGG ist damit ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der
Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß in allen sonstigen Fällen dem Antragsteller die Kosten nicht auferlegt werden dürften, selbst wenn dies nach dem Maßstab des § 13a
FGG als angemessen und billig anzusehen wäre.
Der abweichenden Entscheidung des BGH im Beschluß vom 23.11.1995 (JR 1997, S.69) kann nicht gefolgt werden. Sie beschränkt sich insoweit auf die lapidare Feststellung, eine
Kostenerstattung finde außerhalb der Geltung des § 16 FEVG nicht statt, ohne dieses Ergebnis näher durch Auslegung zu begründen. Hauptgegenstand des Beschlusses ist auch
nicht die Auslegung der genannten Vorschriften, sondern die (vom BGH verneinte) Frage der isolierten Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, die die Ablehnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13a FGG stützte.
Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß keinerlei überzeugenden Gründe dafür sprechen, eine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13a FGG als unbillig anzusehende
Kostentragungspflicht des Betroffenen lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil gerade einmal Anlaß zur Antragstellung durch die zuständige Behörde bestand. Statt dessen
wird man § 16 FEVG gerade die gegenteilige Tendenz entnehmen können, daß nämlich der Gesetzgeber die Kostentragungslast des Betroffenen in solchen Fällen als derart
offensichtlich unbillig ansieht, daß er keine andere Abwägungsentscheidung des Gerichts bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit mehr zulassen will.
M.a.W. er bezweckt, die Fälle der krassesten Unbilligkeit zugunsten des Betroffenen zu regeln, nicht jedoch, ansonsten als unbillig anzusehende Kostenfolgen dem Betroffenen
zusätzlich über § 13a FGG hinaus aufzubürden. Somit bleibt weiterhin Raum für die Anwendung von § 13a Abs.1 FGG in allen sonstigen Fällen.
Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch beim
Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei können
insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, RNr 23 zu § 13a; Bumiller-Winkler, FGG, 6.
Auflage, RNr 3 zu § 13a).
Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem anderen Kultur- und
Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen
verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Es wäre unbillig, den Betroffenen einem Verfahren von solcher Bedeutung zu unterziehen, daß er zu seiner
zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs.1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegensfalle seine Kosten
selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte sich
mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme
regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
Ist aber die Beteiligung eines Rechtsanwaltes so zwingend, daß sogar seine gerichtliche Beiordnung zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich wäre, so kann im Falle
seines Obsiegens die Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Betroffenen erst recht nur als unbillig und nicht hinzunehmen angesehen werden.
Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn
die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht
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