Jurawelt

AG Offenbach: Keine Verlängerung der Sicherungshaft bei Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten
(...)
derzeit Einrichtung für Abschiebehaft in Offenbach, ...

-Betroffener-



an der beteiligt ist
die Bundesrepublik Deutschland endvertreten durch das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt am Main, Postfach 750264, 60532 Frankfurt am Main


hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am beschlossen:

Der Antrag des Bundesgrenzschutzamtes vom 30.08.00 wird abgewiesen. Der Betroffene ist zu entlassen.

Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.



Gründe:

1.
Der Betroffene wurde nach seiner Ankunft am Flughafen in Frankfurt am 25.8.00 durch Mitarbeiter des Bundesgrenzschutzamtes observiert. Es bestand schon im Vorhinein der Verdacht, daß es sich um eine illegale Einreise mit Hilfe von Schleppern handelte. Bei seiner Festnahme hatte der Betroffene keine Ausweisdokumente bei sich. Die Schlepper hatten ihn offenbar mit gefälschten türkischen Papieren versehen, um die Einreise in das Schengen-Gebiet zu ermöglichen.

Bei seiner Einreisebefragung stellte der Betroffene einen Asylantrag.

Da er jedoch aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG eingereist war, wurde er nicht dem sogenannten Flughafenverfahren unterworfen, sondern das Bundesgrenzschutzamt betrieb nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen die Zurückschiebung des Betroffenen nach Griechenland, damit das Asylverfahren dort durchgeführt werde. Das für die Rückführung zuständige BAFl wurde informiert und teilte am 29.8. mit, die griechischen Behörden seien um Übernahme des Betroffenen gebeten worden.

Unmittelbar nach der Festnahme wurde durch das Bundesgrenzschutzamt auch Haftantrag beim Amtsgericht in Frankfurt gestellt, welches durch Beschluß vom 26.8.00 die Sicherungshaft bis zum 5.9.00 anordnete.
Mit Verlängerungsantrag vom 30.8.00 begehrt das Bundesgrenzschutzamt die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 15.9.00.

2.
Der Verlängerungsantrag war abzuweisen, da die Anordnung von Sicherungshaft bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylVfG eingereist sind, unstatthaft ist.

2.1.
Zweifelhaft ist schon, ob der Betroffene überhaupt vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil er gem. § 55 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung erworben haben könnte.

Zwar erwirbt ein Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, die Aufenthaltsgestattung nicht bereits mit der Äußerung eines formlosen Asylbegehrens (§ 55, Abs. 1, S. 1 AsylVfG), sondern erst mit der “Stellung eines Asylantrages” (§ 55 Abs.
1, S. 3 AsylVfG). Hierbei handelt es sich um den förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG.

Zweck dieser verschärften Formvorschriften ist jedoch die Ermöglichung der Zurückschiebung und nicht etwa der Anordnung von Abschiebungshaft. So heißt es etwa im Kommentar von Renner (AuslR 7. Aufl. 1999, RNr. 8 zu § 55 AsylVfG): “Damit wird Artikel 16 a Abs. 2 GG und § 19 Abs. 3 Rechnung getragen, die ein Asylrecht bei Einreise aus einem solchen Staat ausschließen und bei unerlaubter Einreise auch die Zurückschiebung erlauben. Ist diese nicht (mehr) möglich, tritt der Schutz der Aufenthaltsgestattung ein.”
Kann der Betroffene nicht zurückgeschoben werden, darf sein aufenthaltsrechtlicher Status nicht ungeklärt bleiben. Weil in diesem Fall die Verschärfung der Formvorschriften ihren Sinn verloren hat, ist mit Renner dann vom Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung trotz bloß formlosen Asylantrags auszugehen.


2.2.

Unabhängig von der Frage der Förmlichkeit des Asylantrages und der Aufenthaltsgestattung zwingen jedenfalls gesetzessystematische Gründe zu der Annahme der Unzulässigkeit der Sicherungshaft.
Das Gericht folgt hier der Entscheidung des OLG Frankfurt im Beschluß vom 15.5.98, Az: 20 B 183/98 (InfAuslR 1998,464; NVwZ 1998, Beil.11, 125; EzAR 048 Nr.45; AuAS 1998, S. 257). Der Senat hier darauf ab, daß § 19 Abs. 3 AsylVfG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers für den Fall eines Ausländers, der aus einem sicheren Drittstaat einreist und um Asyl nachsucht, einzig die Alternative der Weiterleitung in die Aufnahmeeinrichtung bzw. der Zurückschiebung vorsieht – nicht jedoch die Anordnung von Sicherungshaft. Zu § 19 Abs. 4 AsylVfG erklärt der Senat, daß diese Vorschrift sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf sonstige freiheitsentziehende Verfahren, insbesondere Strafverfahren, nicht jedoch auf die Verfahren zur Sicherung der Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern durch Sicherungs- und Vorbereitungshaft bezieht.

Gestützt wird diese Ansicht weiter durch die enumerative Aufzählung in § 14 Abs. 4 Ziff. 1-5 AsylVfG, aus der sich ergibt, daß sonstige Arten des öffentlichen Gewahrsams, insbesondere der Polizeigewahrsam, aus dem der Betroffene dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt wird, nicht von der Rechtsfolge der Vorschrift erfaßt werden, wonach der Asylerstantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht.

2.3.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik, wie sie in den §§ 14, Abs. 4, 19 Abs. 3 und 55 Abs. 1 AsylVfG zum Ausdruck kommt, die Anordnung von Sicherungshaft für Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat unzulässig ist, solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist.

In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, ob der Betroffene sein Asylersuchen vom Inland aus bei einer Ausländerbehörde oder der Polizei stellt ( § 19 AsylVfG, wie vom OLG Frankfurt entschieden) oder ob er das Ersuchen bei einer Grenzbehörde vor oder, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar nach der förmlichen Einreise stellt (§§ 18, hier Abs.3, 18 a AsylVfG). (Weil der Betroffene aus einem Schengen-Vertragsstaat einreiste, galten für ihn keine Grenzkontrollen, so dass die Einreise mit dem Flug über die deutschen Landesgrenzen erfolgt ist, Art.2 Abs.1 Schengener Durchführungsabkommen, § 59 Abs.1,2 AuslG.)
Unerheblich ist auch, ob der Betroffene zum Zwecke der nicht unmittelbar durchführbaren Zurückschiebung oder der Abschiebung in sein Herkunftsland oder ein aufnahmebereites Drittland in Sicherungshaft genommen werden soll.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung nicht sofort durchgeführt werden kann und somit dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, den förmlichen Asylantrag aus der Freiheit heraus zu stellen.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der §§ 19 Abs.3 und 55 Abs.1 AsylVfG sind daher nur so zu verstehen, dass nur die sofortige Zurückschiebung als zulässige Alternative zur Weiterleitung in eine Aufnahmeeinrichtung in Betracht kommt, nicht jedoch die Anordnung von Sicherungshaft zur Durchführung einer noch nicht sofort möglichen Zurückschiebung.

Aus dem gleichen Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Betroffene zum Zwecke der später durchzuführenden Zurückschiebung oder der Abschiebung in ein anderes als dem Land, aus dem er einreiste, in Sicherungshaft genommen werden soll.

In jedem Fall müsste der Asylerstantrag aus der Haft heraus gestellt werden.
Der Verlängerungsantrag war somit abzuweisen.

3.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren Voraussetzung hier nicht erfüllt sind, anwendbar (so Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, RNr 1 zu § 16).
Das Verhältnis der spezielleren Norm des § 16 FEVG zu § 13a FGG läßt sich nur durch eine an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung ermitteln. Diese ergibt offensichtlich, daß § 16 FGG für den dort genannten Sonderfall, daß nicht einmal ein Anlaß zur Antragstellung bestand, vorschreibt, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage des allgemeineren § 13a FGG ist damit ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß in allen sonstigen Fällen dem Antragsteller die Kosten nicht auferlegt werden dürften, selbst wenn dies nach dem Maßstab des § 13a FGG als angemessen und billig anzusehen wäre.
Der abweichenden Entscheidung des BGH im Beschluß vom 23.11.1995 (JR 1997, S.69) kann nicht gefolgt werden. Sie beschränkt sich insoweit auf die lapidare Feststellung, eine Kostenerstattung finde außerhalb der Geltung des § 16 FEVG nicht statt, ohne dieses Ergebnis näher durch Auslegung zu begründen. Hauptgegenstand des Beschlusses ist auch nicht die Auslegung der genannten Vorschriften, sondern die (vom BGH verneinte) Frage der isolierten Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, die die Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13a FGG stützte.

Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß keinerlei überzeugenden Gründe dafür sprechen, eine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13a FGG als unbillig anzusehende Kostentragungspflicht des Betroffenen lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil gerade einmal Anlaß zur Antragstellung durch die zuständige Behörde bestand. Statt dessen wird man § 16 FEVG gerade die gegenteilige Tendenz entnehmen können, daß nämlich der Gesetzgeber die Kostentragungslast des Betroffenen in solchen Fällen als derart offensichtlich unbillig ansieht, daß er keine andere Abwägungsentscheidung des Gerichts bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit mehr zulassen will. M.a.W. er bezweckt, die Fälle der krassesten Unbilligkeit zugunsten des Betroffenen zu regeln, nicht jedoch, ansonsten als unbillig anzusehende Kostenfolgen dem Betroffenen zusätzlich über § 13a FGG hinaus aufzubürden. Somit bleibt weiterhin Raum für die Anwendung von § 13a Abs.1 FGG in allen sonstigen Fällen.

Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch beim Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei können insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, RNr 23 zu § 13a; Bumiller-Winkler, FGG, 6. Auflage, RNr 3 zu § 13a).

Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem anderen Kultur- und Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Es wäre unbillig, den Betroffenen einem Verfahren von solcher Bedeutung zu unterziehen, daß er zu seiner zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs.1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegensfalle seine Kosten selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.

Ist aber die Beteiligung eines Rechtsanwaltes so zwingend, daß sogar seine gerichtliche Beiordnung zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich wäre, so kann im Falle seines Obsiegens die Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Betroffenen erst recht nur als unbillig und nicht hinzunehmen angesehen werden.




Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht



"Der Aktenvortrag im Strafrecht" von Michael Schmitz, "Der Aktenvortrag im Zivilrecht" von Claudia Theesfeld und "Der Aktenvortrag im Öffentlichen Recht" von Holger Janssen
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Barcelona, Kanzlei VOELKER
Nachrichten zum Internetrecht





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