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(...)
derzeit Einrichtung für Abschiebehaft in Offenbach, ...
-Betroffener-
an der beteiligt ist
die Bundesrepublik Deutschland endvertreten durch das Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt am Main, Postfach 750264, 60532 Frankfurt am Main
hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am beschlossen:
Der Antrag des Bundesgrenzschutzamtes vom 30.08.00 wird abgewiesen. Der Betroffene ist zu entlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
1.
Der Betroffene wurde nach seiner Ankunft am Flughafen in Frankfurt am 25.8.00 durch Mitarbeiter des Bundesgrenzschutzamtes observiert. Es bestand schon im Vorhinein der
Verdacht, daß es sich um eine illegale Einreise mit Hilfe von Schleppern handelte. Bei seiner Festnahme hatte der Betroffene keine Ausweisdokumente bei sich. Die Schlepper
hatten ihn offenbar mit gefälschten türkischen Papieren versehen, um die Einreise in das Schengen-Gebiet zu ermöglichen.
Bei seiner Einreisebefragung stellte der Betroffene einen Asylantrag.
Da er jedoch aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26 a AsylVfG eingereist war, wurde er nicht dem sogenannten Flughafenverfahren unterworfen, sondern das
Bundesgrenzschutzamt betrieb nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen die Zurückschiebung des Betroffenen nach Griechenland, damit das Asylverfahren dort durchgeführt
werde. Das für die Rückführung zuständige BAFl wurde informiert und teilte am 29.8. mit, die griechischen Behörden seien um Übernahme des Betroffenen gebeten worden.
Unmittelbar nach der Festnahme wurde durch das Bundesgrenzschutzamt auch Haftantrag beim Amtsgericht in Frankfurt gestellt, welches durch Beschluß vom 26.8.00 die
Sicherungshaft bis zum 5.9.00 anordnete.
Mit Verlängerungsantrag vom 30.8.00 begehrt das Bundesgrenzschutzamt die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 15.9.00.
2.
Der Verlängerungsantrag war abzuweisen, da die Anordnung von Sicherungshaft bei Asylbewerbern, die aus einem sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylVfG eingereist sind,
unstatthaft ist.
2.1.
Zweifelhaft ist schon, ob der Betroffene überhaupt vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil er gem. § 55 AsylVfG eine Aufenthaltsgestattung erworben haben könnte.
Zwar erwirbt ein Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, die Aufenthaltsgestattung nicht bereits mit der Äußerung eines formlosen Asylbegehrens (§ 55, Abs.
1, S. 1 AsylVfG), sondern erst mit der “Stellung eines Asylantrages” (§ 55 Abs.
1, S. 3 AsylVfG). Hierbei handelt es sich um den förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG.
Zweck dieser verschärften Formvorschriften ist jedoch die Ermöglichung der Zurückschiebung und nicht etwa der Anordnung von Abschiebungshaft. So heißt es etwa im Kommentar
von Renner (AuslR 7. Aufl. 1999, RNr. 8 zu § 55 AsylVfG): “Damit wird Artikel 16 a Abs. 2 GG und § 19 Abs. 3 Rechnung getragen, die ein Asylrecht bei Einreise aus
einem solchen Staat ausschließen und bei unerlaubter Einreise auch die Zurückschiebung erlauben. Ist diese nicht (mehr) möglich, tritt der Schutz der Aufenthaltsgestattung
ein.”
Kann der Betroffene nicht zurückgeschoben werden, darf sein aufenthaltsrechtlicher Status nicht ungeklärt bleiben. Weil in diesem Fall die Verschärfung der Formvorschriften
ihren Sinn verloren hat, ist mit Renner dann vom Vorliegen einer Aufenthaltsgestattung trotz bloß formlosen Asylantrags auszugehen.
2.2.
Unabhängig von der Frage der Förmlichkeit des Asylantrages und der Aufenthaltsgestattung zwingen jedenfalls gesetzessystematische Gründe zu der Annahme der Unzulässigkeit
der Sicherungshaft.
Das Gericht folgt hier der Entscheidung des OLG Frankfurt im Beschluß vom 15.5.98, Az: 20 B 183/98 (InfAuslR 1998,464; NVwZ 1998, Beil.11, 125; EzAR 048 Nr.45; AuAS 1998, S.
257). Der Senat hier darauf ab, daß § 19 Abs. 3 AsylVfG nach seinem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers für den Fall eines Ausländers, der aus einem sicheren Drittstaat
einreist und um Asyl nachsucht, einzig die Alternative der Weiterleitung in die Aufnahmeeinrichtung bzw. der Zurückschiebung vorsieht – nicht jedoch die Anordnung von
Sicherungshaft. Zu § 19 Abs. 4 AsylVfG erklärt der Senat, daß diese Vorschrift sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf sonstige freiheitsentziehende Verfahren,
insbesondere Strafverfahren, nicht jedoch auf die Verfahren zur Sicherung der Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländern durch Sicherungs- und Vorbereitungshaft
bezieht.
Gestützt wird diese Ansicht weiter durch die enumerative Aufzählung in § 14 Abs. 4 Ziff. 1-5 AsylVfG, aus der sich ergibt, daß sonstige Arten des öffentlichen Gewahrsams,
insbesondere der Polizeigewahrsam, aus dem der Betroffene dem Abschiebungshaftrichter vorgeführt wird, nicht von der Rechtsfolge der Vorschrift erfaßt werden, wonach der
Asylerstantrag der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegensteht.
2.3.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers, als auch der Gesetzessystematik, wie sie in den §§ 14, Abs. 4, 19 Abs. 3 und 55 Abs. 1
AsylVfG zum Ausdruck kommt, die Anordnung von Sicherungshaft für Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat unzulässig ist, solange über den Asylantrag noch nicht
entschieden ist.
In diesem Zusammenhang ist es gleichgültig, ob der Betroffene sein Asylersuchen vom Inland aus bei einer Ausländerbehörde oder der Polizei stellt ( § 19 AsylVfG, wie vom OLG
Frankfurt entschieden) oder ob er das Ersuchen bei einer Grenzbehörde vor oder, wie im vorliegenden Fall, unmittelbar nach der förmlichen Einreise stellt (§§ 18, hier Abs.3,
18 a AsylVfG). (Weil der Betroffene aus einem Schengen-Vertragsstaat einreiste, galten für ihn keine Grenzkontrollen, so dass die Einreise mit dem Flug über die deutschen
Landesgrenzen erfolgt ist, Art.2 Abs.1 Schengener Durchführungsabkommen, § 59 Abs.1,2 AuslG.)
Unerheblich ist auch, ob der Betroffene zum Zwecke der nicht unmittelbar durchführbaren Zurückschiebung oder der Abschiebung in sein Herkunftsland oder ein aufnahmebereites
Drittland in Sicherungshaft genommen werden soll.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Zurückschiebung oder Abschiebung nicht sofort durchgeführt werden kann und somit dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, den
förmlichen Asylantrag aus der Freiheit heraus zu stellen.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der §§ 19 Abs.3 und 55 Abs.1 AsylVfG sind daher nur so zu verstehen, dass nur die sofortige Zurückschiebung als zulässige
Alternative zur Weiterleitung in eine Aufnahmeeinrichtung in Betracht kommt, nicht jedoch die Anordnung von Sicherungshaft zur Durchführung einer noch nicht sofort möglichen
Zurückschiebung.
Aus dem gleichen Grund kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Betroffene zum Zwecke der später durchzuführenden Zurückschiebung oder der Abschiebung in ein anderes als
dem Land, aus dem er einreiste, in Sicherungshaft genommen werden soll.
In jedem Fall müsste der Asylerstantrag aus der Haft heraus gestellt werden.
Der Verlängerungsantrag war somit abzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren Voraussetzung hier nicht
erfüllt sind, anwendbar (so Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, RNr 1 zu § 16).
Das Verhältnis der spezielleren Norm des § 16 FEVG zu § 13a FGG läßt sich nur durch eine an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung ermitteln. Diese ergibt
offensichtlich, daß § 16 FGG für den dort genannten Sonderfall, daß nicht einmal ein Anlaß zur Antragstellung bestand, vorschreibt, dem Antragsteller die außergerichtlichen
Kosten aufzuerlegen. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage des allgemeineren § 13a FGG ist damit ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der
Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß in allen sonstigen Fällen dem Antragsteller die Kosten nicht auferlegt werden dürften, selbst wenn dies nach dem Maßstab des § 13a
FGG als angemessen und billig anzusehen wäre.
Der abweichenden Entscheidung des BGH im Beschluß vom 23.11.1995 (JR 1997, S.69) kann nicht gefolgt werden. Sie beschränkt sich insoweit auf die lapidare Feststellung, eine
Kostenerstattung finde außerhalb der Geltung des § 16 FEVG nicht statt, ohne dieses Ergebnis näher durch Auslegung zu begründen. Hauptgegenstand des Beschlusses ist auch
nicht die Auslegung der genannten Vorschriften, sondern die (vom BGH verneinte) Frage der isolierten Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, die die Ablehnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13a FGG stützte.
Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß keinerlei überzeugenden Gründe dafür sprechen, eine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13a FGG als unbillig anzusehende
Kostentragungspflicht des Betroffenen lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil gerade einmal Anlaß zur Antragstellung durch die zuständige Behörde bestand. Statt dessen
wird man § 16 FEVG gerade die gegenteilige Tendenz entnehmen können, daß nämlich der Gesetzgeber die Kostentragungslast des Betroffenen in solchen Fällen als derart
offensichtlich unbillig ansieht, daß er keine andere Abwägungsentscheidung des Gerichts bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit mehr zulassen will.
M.a.W. er bezweckt, die Fälle der krassesten Unbilligkeit zugunsten des Betroffenen zu regeln, nicht jedoch, ansonsten als unbillig anzusehende Kostenfolgen dem Betroffenen
zusätzlich über § 13a FGG hinaus aufzubürden. Somit bleibt weiterhin Raum für die Anwendung von § 13a Abs.1 FGG in allen sonstigen Fällen.
Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch beim
Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei können
insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, RNr 23 zu § 13a; Bumiller-Winkler, FGG, 6.
Auflage, RNr 3 zu § 13a).
Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem anderen Kultur- und
Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen
verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Es wäre unbillig, den Betroffenen einem Verfahren von solcher Bedeutung zu unterziehen, daß er zu seiner
zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs.1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegensfalle seine Kosten
selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte sich
mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme
regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
Ist aber die Beteiligung eines Rechtsanwaltes so zwingend, daß sogar seine gerichtliche Beiordnung zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich wäre, so kann im Falle
seines Obsiegens die Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Betroffenen erst recht nur als unbillig und nicht hinzunehmen angesehen werden.
Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn
die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht
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