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[...]
hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am 17. Februar 2000 beschlossen:
Der Antrag der Ausländerbehörde vom 3. Februar 2000 auf Verlängerung der Abschiebungshaft wird abgewiesen. Der Betroffene ist zu entlassen.
Die außergerichtlichen Verfahrenskosten des Betroffenen hat der Antragsteller zu tragen.
Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S.R., Heidelberg gewährt.
Gründe:
I.
Am 18. November 1990 reiste der Betroffene nach eigenen Angaben erstmals in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Der Zuweisung zur Ausländerbehörde Chemnitz
leistete er aus Furcht vor ausländerfeindlichen Übergriffen nicht Folge. Der Asylantrag wurde von ihm nicht weiter verfolgt, so daß er am 16. September 1993 durch das BAFl
abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde die Abschiebung angedroht.
Am 22. November 1994 stellte der Betroffene einen Folgeantrag, der durch das BAFl mit Beschluß vom 27. April 1995 abgelehnt wurde.
Der weitere Aufenthalt des Betroffenen in der Zwischenzeit ist nicht bekannt.
Am 29. November 1999 wurde er in einer Gaststätte in Rödermark polizeilich überprüft und festgenommen. Dabei gab er sich als italienischer Staatsbürger aus und legte einen
Laufzettel des Kreisgesundheitsamtes Heppenheim, ausgestellt auf einen Italiener, vor. Bei dieser Festnahme wurde der Betroffene ED-behandelt, d. h. es wurden Fingerabdrücke
von allen 10 Fingern und 4 Lichtbilder gefertigt.
Am gleichen Tage stellte die Ausländerbehörde des Kreises Offenbach am Main Haftantrag für die Dauer von drei Monaten, dem das Amtsgericht Langen bis zum 20. Februar 2000
stattgab.
Am 15. Dezember 1999 ging beim Amtsgericht Langen das Schreiben des marokkanischen Generalkonsulats vom 14. Dezember 1999 ein, indem um die Zusendung von Fingerabdrücken und
4 Paßbildern des Betroffenen zur Identifizierung durch die zuständigen Behörden in Marokko gebeten wird. Die zuständige Richterin verfügte am 21. Dezember 1999 die
Mitteilung an das Generalkonsulat, daß Fingerabdrücke und Paßbilder beim Amtsgericht nicht vorhanden seien. Eine Benachrichtigung der Ausländerbehörde erfolgte, jedenfalls
nach dem Akteninhalt zu schließen, nicht.
Kurz vor dem 21. Dezember 1999 überbrachten Mitarbeiter der Polizeibehörden der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach am Main die Fingerabdrücke und Lichtbilder die dann an
die marokkanischen Behörden mit Paßersatzantrag vom 21. Dezember 1999 versandt wurden.
Soweit bekannt ermitteln die marokkanischen Behörden derzeit noch.
Am 3. Februar 2000 beantragte die Ausländerbehörde des Kreises Offenbach am Main die Verlängerung der Abschiebungshaft um weitere drei Monate.
In einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herr H., der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach am Main am 14. Februar 2000 wurde dem Gericht mitgeteilt, daß noch
keine Sachstandsanfrage bei den marokkanischen Behörden erfolgt sei. Die Lichtbilder und Fingerabdrücke seien etwa zwei Tage vor der Antragstellung am 21. Dezember 1999 von
der Polizei überbracht worden. Die marokkanischen Behörden verlangten bei Paßersatzanträgen immer Fingerabdrücke aller 10 Finger und 4 Lichtbilder. Diese würden bei der
ED-Behandlung bei der Festnahme durch die Polizei auch routinemäßig genommen. Üblicherweise dauerte die Übergabe der ED-Unterlagen knapp eine Woche. Die Unterlagen würden
üblicherweise von der Ausländerbehörde nicht eigens angefordert, auch im vorliegenden Fall nicht.
Ein Telefonat mit dem Leiter der zentralen Ermittlungsgruppe der Polizeidienststelle in Offenbach am Main, Herrn PHK W., vom gleichen Tag ergab, daß bei der ED-Behandlung
üblicherweise immer gleich mehrere Doppel hergestellt würden, so daß keine Bearbeitungszeit bei der Übergabe der ED-Unterlagen an die Ausländerbehörde anfalle. Die
Originalunterlagen würden an die marokkanischen Behörden gesandt. Die ED-Unterlagen gingen nicht automatisch an die Ausländerbehörde, sondern auf Anfrage. Üblicherweise
bestehe enger Kontakt mit der Ausländerbehörde, weil nach der Festnahme der Antrag auf Abschiebehaft von der Ausländerbehörde zu stellen sei. Die ED-Unterlagen könnten dann
sofort übergeben werden. Allerdings wisse der Wochenenddienst hierüber häufig weniger gut Bescheid.
Das Gericht bestimmte einen ersten Anhörungstermin für den 17. Februar 2000, in welchem der Betroffene seine Prozeßbevollmächtigte nannte und darum bat, diese am Verfahren
zu beteiligen. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs erging deshalb am gleichen Tag eine einstweilige Anordnung, in der die Abschiebungshaft vorläufig nur für die Dauer von zwei
Wochen verlängert wurde. Ein erneuter Termin zur Anhörung wurde sodann für den 23. Februar 2000 bestimmt. Ein Vertreter der Ausländerbehörde erschien zu beiden Terminen
nicht.
II.
1.
Aus § 57 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 AuslG ergibt sich, daß die Dauer der Abschiebungshaft regelmäßig 3 Monate nicht überschreiten darf und die Höchstdauer von 6 Monaten
nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Sie darf nur hingenommen werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist (vgl. zu dem aus Art.2 Abs.2 Satz2 GG
abgeleiteten verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen BVerfGE 46,194; BVerfG NStZ 1994,93 und NStZ 1995,195; OLG Ffm InfAuslR 1998,112, BayObLGZ
1994,155; BayObLG InfAuslR 1992,12; OLG Düsseldorf FGPrax 1995,128 und Beschluß vom 22.4.1996 Az 3WX 151/96 dokumentiert bei Juris).
Die Verlängerung einer auf 3 Monate befristeten Haftanordnung ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die von den Ausländern nicht zu vertreten
sind. Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat, vom Ausländer zu vertreten ist, ist vom Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden.
Dabei hat der Ausländer auch solche Umstände zu vertreten, die von ihm zurechenbar veranlaßt dazu geführt haben, daß ein Abschiebungshindernis überhaupt erst eingetreten ist
(BGH v. 11. 7. 1996, NJW 1996, 2796). Dies gilt insbesondere für die Einreise ohne oder mit gefälschten Papieren.
Nach diesen Grundsätzen hat der Betroffene die Tatsache, daß er derzeit nicht abgeschoben werden kann, weil er ohne oder mit einem gefälschten Paß einreiste und
Paßersatzpapiere derzeit noch nicht beschafft werden konnten, zu vertreten.
Jedoch bleibt auch in einem solchen Fall die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Abschiebungsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben, bestehen
(vgl. BGH a.a.O). Die Haftfortdauer ist nicht gerechtfertigt, wenn die zuständige Behörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu
beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt bleibt.
2.
Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, indem sie sich drei Wochen lang nicht um die Beschaffung der ED-Unterlagen gekümmert
hat, obwohl ihr bereits bei der Beantragung der Abschiebunghaft vom 29. November 1999 bekannt war, daß die marokkanischen Behörden diese Unterlagen zur Bearbeitung des
Paßersatzantrages benötigen.
3.
Ein Verstoß gegen die Beschleunigungspflicht führt zur Unverhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft mit der Folge, daß die Haftanordnung aufzuheben ist.
3.1.
Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen setzt voraus, daß der Eingriff, hier: die Haft, zweckmäßig, erforderlich und
verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Erforderlichkeit bedeutet, daß es kein milderes Mittel zur Erlangung des Zwecks, hier: Sicherung der Abschiebung, gibt. Bei einem
Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz entfällt die Erforderlichkeit der Haft, weil seine Einhaltung und damit die Beschränkung der Haftdauer auf die unbedingt
erforderliche Bearbeitungszeit ein milderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung darstellt.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bedingt eine länger als notwendige Bearbeitungsdauer und somit eine unnötig lange Abschiebungshaft. Eine Haft von dieser Dauer ist
nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig.
3.2.
Die Folgen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Gestalt des Beschleunigungsgebot werden soweit bekannt in der Rechtsprechung nicht eindeutig
formuliert. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 11. Juli 1996 am Ende ausgeführt, daß es bei “bei der für die Dauer der Haft
maßgeblichen Verhältnismäßigkeitsprüfung.... zu berücksichtigen” sei, wenn die Verzögerung der Abschiebung nicht allein vom Betroffenen zu vertreten sei.
Nach Ansicht des Amtsgerichts kann Folge eines Verstoßes gegen die Beschleunigungspflicht nur die Aufhebung der Haftanordnung sein und nicht etwa eine Haftverlängerung auf
die gesetzliche Frist abzüglich des durch verzögerliche Sachbehandlung verlorenen Zeitraums (3.2.1.) oder denjenigen Zeitraum, der bei ordnungsgemäßer Behandlung der Sache
zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung notwendig gewesen wäre (3.2.2.).
3.2.1.
Ein Abzug des Verzögerungszeitraum von den gesetzlichen Fristen, ließe die Möglichkeit außer acht, daß im konkreten Einzelfall bei sachgerechter Behandlung die Abschiebung
wesentlich früher als in der gesetzlichen Frist möglich gewesen wäre. Deshalb kann keine gesetzliche Frist ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden (für § 57 Abs.
3 Satz 2 AuslG: Renner, AuslG, § 57 RNr. 23, OLG Frankfurt, EZAR 048, Nr. 10). Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1995 (Az.: 20 W 185/95 dokumentiert
in Juris) klargestellt, daß die gesetzlichen Fristen der §§ 57 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 AuslG zur Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung allein
nicht ausreichen: “Die gesetzlichen Fristen beschreiben für unterschiedliche Sachverhalte die zulässige Höchstdauer der Haft.” Nach dieser Auffassung, der sich
auch das Amtsgericht anschließt, wahrt die Einhaltung der gesetzlichen Fristen allein also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch nicht. Maßgeblich sind demgegenüber die
Umstände des Einzelfalles.
Daraus folgt aber weiter, daß die gesetzlichen Fristen, weil sie nur die zulässige Höchstdauer beziffern, kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Haftdauer
im allgemeinen und insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen die Beschleunigungspflicht sein können.
3.2.2.
Knüpft man statt dessen (wie sonst bei der Bestimmung der Haftdauer unvermeidlich) an den bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung erforderlichen Zeitraum an, so wirft dies schon
praktische Probleme auf, weil dieser Zeitraum in der Regel im vorhinein nur sehr ungenau eingeschätzt werden kann. Beispielsweise ist es häufig vom nicht vorhersehbaren
Verhalten ausländischer Behörden abhängig, wieviel Zeit für die Identifikation des Betroffenen gebraucht wird. Vor allem aber wäre hier dieser Zeitraum ja schon logisch
nicht ausreichend, da aufgrund der bereits eingetretenen Verzögerung die entsprechende Haftdauer definitionsgemäß nicht ausreichen kann und somit kein zweckmäßiges Mittel
zur Sicherung der Abschiebung darstellt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich der Betroffene in Untersuchungshaft befindet (OLG Düsseldorf vom 22. April 1996,
Aktenzeichen 3 WX 151/96 dokumentiert in Juris).
Hier dagegen kann nur auf Aufhebung der Haftanordnung entschieden werden (so auch OLG Düsseldorf vom 14. Juli 1997 InfAuslR 1997, S. 408 und im Ergebnis der o.g. Beschluß
vom 22. April 1996).
4.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren Voraussetzung hier nicht
erfüllt sind, anwendbar (vgl. Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, Randnummer 1 zu § 16).
Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch beim
Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei können
insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, Randnummer 23 zu § 13a; Bumiller-Winkler, FGG,
6. Auflage, Randnummer 3 zu § 13a).
Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem anderen Kultur- und
Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen
verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht, und zwar unabhängig vom Verfahrensausgang. Es wäre unbillig, dem Betroffenen von solcher Bedeutung zu unterziehen,
das zu seiner zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegensfalle
seine Kosten selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der
Beschuldigte sich mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der
Bedeutung der Maßnahme regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn
die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht
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