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(...)
hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht ... am 16.05.2000 beschlossen:
Der Antrag des Landrats des Kreises Gießen vom 11.05.2000 wird abgewiesen. Der Betroffene ist zu entlassen.
Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat der Antragsteller zu tragen.
Dem Betroffenen wird ratenfrei Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin I. M. gewährt.
Gründe:
Der Verlängerungsantrag war wegen eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot abzulehnen.
Aus § 57 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 AuslG ergibt sich, daß die Dauer der Abschiebungshaft regelmäßig drei Monate nicht überschreiten darf und die Höchstdauer von sechs
Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf. Sie darf nur hingenommen werden, wenn sie unbedingt erforderlich ist (vgl. zu dem aus Art.2, Abs.2,
S.2 GG abgeleiteten verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen BVerfGE 46,194; BVerfG NStZ 1994,93 und NStZ 1995,195; OLG Ffm Inf AuslR 1998,112;
BayObLGZ 1994,155; BayObLG InfAuslR 1992,12; OLG Düsseldorf FGPrax 1995,128 und Beschluß vom 22.4.1996 Az 3WX 151/96 dokumentiert bei Juris).
Die Verlängerung einer auf drei Monate befristeten Haftanordnung ist unzulässig, wenn die Abschiebung aus Gründen unterblieben ist, die vom Betroffenen nicht zu vertreten
sind. Ob ein Umstand, der zur Verzögerung der Abschiebung geführt hat, vom Betroffenen zu vertreten ist, ist vom Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände zu
entscheiden. Dabei hat der Betroffene auch solche Umstände zu vertreten, die von ihm zurechenbar veranlaßt dazu geführt haben, daß ein Abschiebungshindernis überhaupt erst
eingetreten ist (BGH v. 11. 7. 1996, NJW 1996, 2796). Dies gilt insbesondere für die Einreise ohne oder mit gefälschten Papieren.
Nach diesen Grundsätzen hat der Betroffene die Tatsache, daß er derzeit nicht abgeschoben werden kann, weil er ohne oder mit einem gefälschten Paß einreiste und
Paßersatzpapiere derzeit noch nicht beschafft werden konnten, zu vertreten.
Jedoch bleibt auch in einem solchen Fall die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Abschiebungsverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben, bestehen
(vgl. BGH a.a.O). Die Haftfortdauer ist nicht gerechtfertigt, wenn die zuständige Behörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzpapiere zu
beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebungshaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt bleibt.
Gegen diese Verpflichtung hat die zuständige Behörde vorliegend verstoßen, da sie ohne besondere Hinweise auf eine Widerstandsbereitschaft nur einen begleiteten Rückflug
gebucht hat. Da begleitete Rückflüge in jedem Fall zu einer Verzögerung der Abschiebung führen, hat dies auch zu einer unverhältnismäßigen Verlängerung der Haft geführt. Der
zuständige Sachbearbeiter des Antragstellers hat mitgeteilt, daß seine Behörde bei Algerien in jedem Fall allein schon wegen der Nationalität des Betroffenen nur begleitete
Rückflüge buchte. Nach den Erfahrungen des Gerichtes ist das aber nicht anzunehmen, daß Algerier nur abgeschoben werden können, wenn der Rückflug begleitet wird. Eine
Rückfrage beim Bundesgrenzschutzamt in Frankfurt am Main hat ergeben, daß auch dort Algerier bei dem ersten Zurückschiebungsversuch nicht begleitet werden. In der Hälfte der
Fälle kommt es dann zur Weigerung des Betroffenen, was eine Flugbegleitung erforderlich macht. Eine solche Quote rechtfertigte aber nicht die Verlängerung der
Abschiebungshaft durch Verzicht auf einen unbegleiteten Abschiebungsversuch.
Im übrigen ist es auch fraglich, ob es tatsächlich zu Lasten des Betroffenen gehen muß, wenn das algerische Generalkonsulat den Paßersatzantrag des Betroffenen nicht
bearbeitet, weil es im Umzug von Berlin nach Bonn begriffen ist. Da es sich hier um Freiheitsentziehungsverfahren handelt, hätte der Antrag auch bei ausländischen Behörden
äußerste Priorität haben müssen. Durch den Umzug wurde jedoch der ursprünglich ins Auge gefasste Rückflugtermin im Mai nicht mehr eingehalten.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren Voraussetzung hier nicht
erfüllt sind, anwendbar (so Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, RNr 1 zu § 16).
Das Verhältnis der spezielleren Norm des § 16 FEVG zu § 13a FGG läßt sich nur durch eine an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung ermitteln. Diese ergibt
offensichtlich, daß § 16 FGG für den dort genannten Sonderfall, daß nicht einmal ein Anlaß zur Antragstellung bestand, vorschreibt, dem Antragsteller die außergerichtlichen
Kosten aufzuerlegen. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage des allgemeineren § 13a FGG ist damit ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der
Vorschrift ist jedoch zu entnehmen, daß in allen sonstigen Fällen dem Antragsteller die Kosten nicht auferlegt werden dürften, selbst wenn dies nach dem Maßstab des § 13a
FGG als angemessen und billig anzusehen wäre.
Der abweichenden Entscheidung des BGH im Beschluß vom 23.11.1995 (JR 1997, S.69) kann nicht gefolgt werden. Sie beschränkt sich insoweit auf die lapidare Feststellung, eine
Kostenerstattung finde außerhalb der Geltung des § 16 FEVG nicht statt, ohne dieses Ergebnis näher durch Auslegung zu begründen. Hauptgegenstand des Beschlusses ist auch
nicht die Auslegung der genannten Vorschriften, sondern die (vom BGH verneinte) Frage der isolierten Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, die die Ablehnung der
Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13a FGG stützte.
Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß keinerlei überzeugenden Gründe dafür sprechen, eine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13a FGG als unbillig anzusehende
Kostentragungspflicht des Betroffenen lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil gerade einmal Anlaß zur Antragstellung durch die zuständige Behörde bestand. Statt dessen
wird man § 16 FEVG gerade die gegenteilige Tendenz entnehmen können, daß nämlich der Gesetzgeber die Kostentragungslast des Betroffenen in solchen Fällen als derart
offensichtlich unbillig ansieht, daß er keine andere Abwägungsentscheidung des Gerichts bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit mehr zulassen will.
M.a.W. er bezweckt, die Fälle der krassesten Unbilligkeit zugunsten des Betroffenen zu regeln, nicht jedoch, ansonsten als unbillig anzusehende Kostenfolgen dem Betroffenen
zusätzlich über § 13a FGG hinaus aufzubürden. Somit bleibt weiterhin Raum für die Anwendung von § 13a Abs.1 FGG in allen sonstigen Fällen.
Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes gilt jedoch beim
Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei können
insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, RNr 23 zu § 13a; Bumiller-Winkler, FGG, 6.
Auflage, RNr 3 zu § 13a).
Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem anderen Kultur- und
Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen Vorsprung an Kenntnissen
verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden ist, seine
Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Es wäre unbillig, den Betroffenen einem Verfahren von solcher Bedeutung zu unterziehen, daß er zu seiner
zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs.1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegensfalle seine Kosten
selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte sich
mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme
regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
Ist aber die Beteiligung eines Rechtsanwaltes so zwingend, daß sogar seine gerichtliche Beiordnung zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich wäre, so kann im Falle
seines Obsiegens die Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Betroffenen erst recht nur als unbillig und nicht hinzunehmen angesehen werden.
Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn
die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht
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