Jurawelt

AG Offenbach: Aufhebung einer Abschiebehaft, da sonst Beugehaft
(...)

hat das Amtsgericht Offenbach
durch Richter am Amtsgericht ...
am 18.02.2000 beschlossen:

Der Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Offenbach vom 16.02.2000 wird abgewiesen. Der Beschluß des Amtsgerichts Offenbach vom 22.11.1999 wird aufgehoben. Der Betroffene ist zu entlassen.

Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen hat der Antragsteller zu tragen.


Gründe:

Nach Mitteilung des Antragstellers konnte der Betroffene mit den bekannten Personalien durch die moldawischen Behörden nicht identifiziert werden. Da keine weiteren Ermittlungsansätze mitgeteilt wurden, sind die Bemühungen um Ersatzpapiere somit gescheitert. Die Verlängerung der Abschiebungshaft stellte eine unzulässige Beugehaft dar (vgl. zuletzt Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 04.02.1998, Informationsbrief Ausländerrecht 1998 Seite 352, OLG Frankfurt vom 18.12.1997 (Az.: 20 B 405/97) und vom 04.05.1995 NVwZ Beilage 1 1996 Seite 6).

Auch läßt das Scheitern der Bemühungen der moldawischen Behörden um die Identifikation des Betroffenen keinen Schluß darauf zu, ob der Betroffene falsche Personalien angegeben hat. Das Gericht hat keine ausreichenden Erkenntnismöglichkeiten, um zu überprüfen, ob die Registrierung der moldawischen Staatsangehörigen derart flächendeckend ist, daß tatsächlich jeder Staatsangehörige identifizierbar ist. Desweiteren ist es den deutschen Gerichten nicht möglich, die Bemühungen der moldawischen Behörden um Identifikation des Betroffenen nachzuvollziehen.

Im übrigen liegen auch Indizien dafür vor, die ausreichend die Vermutung belegten, daß der Betroffene falsche Personalien angegeben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.


Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.



Ausgefertigt
Offenbach am Main, den
Richter am Amtsgericht

BGH: Keine Gerätevergütung für Computer
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Prag, Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer
Nachrichten zum Internetrecht





Copyright © 2000-2008 Jurawelt