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Amtsgericht Offenbach am Main
Beschluss
In der Abschiebehaftsache betreffend
den moldawischen Staatsangehörigen I. P., geb. am 25.08.19xx,
derzeit Einrichtung für Abschiebehaft in O., (...)
-Betroffener-
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. S., Frankfurt am Main
an der beteiligt ist
der Oberbürgermeister der Stadt O. - Ausländeramt -,
-Antragsteller-
hat das Amtsgericht Offenbach durch Richter am Amtsgericht Gerlinger am 30.05.2000 beschlossen:
1. Der Antrag der Ausländerbehörde vom 23.05.2000 wird abgewiesen. Die mit Beschluß des Amtsgerichtes Offenbach vom 23.04.2000 angeordnete
Abschiebungshaft wird aufgehoben. Der Betroffene ist zu entlassen.
2. Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) des Betroffenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 15.11.1999 von Rußland.kommend in die Bundesrepublik ein. Er behauptet, im Besitz eines Passes und eines
Visums gewesen zu sein, welches er bei der französischen Botschaft in Moskau beantragt habe. Das Visum habe eine Laufzeit von etwa einem Monat gehabt. Am 07.12.1999 wurde
der Betroffene in Offenbach bei einer Fahrzeugkontrolle festgenommen. Er hatte keinen Paß bei sich. Bei der polizeilichen Vernehmung gab er an, den Paß bei einer Schlägerei
auf einem Flohmarkt in Berlin gestohlen bekommen zu haben. Dabei habe er auch sein gesamtes Geld verloren. Ein Ersatzpapier habe er noch nicht beantragt, weil die
moldawische Botschaft in Frankfurt nicht geöffnet gehabt habe.
Die Ausländerbehörde beantragte am 08.12.1999 die Abschiebungshaft, die noch am gleichen Tage vom Amtsgericht Offenbach für die Dauer von drei Monaten bis
zum 07.03.2000 angeordnet wurde. Bei der richterlichen Anhörung wies der Betroffene darauf hin, daß er beim "Konsulat" vielleicht mit dem Namen Marian registriert sei. Der
Vermerk hierüber in der Abschiebungshaftsache ist etwas schwer verständlich. Bei der diesbezüglichen Befragung bei der erneuten richterlichen Anhörung am 30.05. 2000 gab der
Betroffene an, daß sein leiblicher Vater Marian heißt und dies auch sein Geburtsname sei. Nach dem Tod seines Vaters hätte seine Mutter neu geheiratet und den Namen des
Stiefvaters P. angenommen. Der Stiefvater sei Rumäne gewesen.
Am 01.03.2000 teilten die moldawischen Behörden mit, daß der Betroffene mit dem Namen P. nicht im zentralen Melderegister erfaßt sei. Am 06.03.2000 wurde
der Betroffene durch die Ausländerbehörde nach Rücksprache mit dem über die Verlängerung der Abschiebungshaft zuständigen Richter entlassen.
Bei der Entlassung durch die JVA Frankfurt-Höchst wurde dem Betroffenen weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt, wie er sich zu verhalten habe,
insbesondere, daß er sich bei der Ausländerbehörde zu melden habe. Die zuständige Ausländerbehörde habe die JVA weder schriftlich noch mündlich gebeten, dem Betroffenen
bestimmte Mitteilungen zu machen. Genau so wenig wurde die vom Betroffenen bei der Entlassung angegebene Entlassungsadresse durch die JVA an die Ausländerbehörde
weitergeleitet.
In der Folgezeit hat sich der Betroffene nach eigenem Bekunden um ein Ersatzpapier insofern bemüht, als er versuchte, sich über einen Freund von seinem
Bruder in Moskau Geld schicken zu lassen, damit er das Ersatzpapier bei den moldawischen Behörden in Berlin beantragen und bezahlen kann. Er selbst sei gewillt gewesen, das
Land zu verlassen.
Am 22.04.2000 wurde der Betroffene erneut in Offenbach festgenommen. Das Polizeipräsidium der Stadt Offenbach beantragte am 22.04.2000 Vorbereitungshaft
für die Dauer von sechs Wochen. Das Amtsgericht Offenbach ordnete "Abschiebehaft" für diesen Zeitraum durch den Beschluß vom gleichen Tage an.
In der Folgezeit wurde ein Paßersatzantrag bei den rumänischen Behörden gestellt. Ferner wurde ein Personenfeststellungsverfahren durch Interpol
eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist.
Am 23.05.2000 beantragte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Abschiebungshaft um weitere sechs Wochen.
II.
Der Verlängerungsantrag war abzuweisen, da der Betroffene bei seiner Anhörung glaubhaft gemacht hat, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§
57 Abs. 2 Satz 3 AusIG). Der Betroffene hat unwiderleglich erklärt, daß er ausreisen wolle und sich auch darum bemüht habe, Geld zu beschaffen, damit er die Erteilung eines
Ersatzpapieres durch die moldawischen Behörden in Berlin beantragen und bezahlen kann. Für diese Einlassung spricht zum einen, daß der Betroffene sich in der Zwischenzeit
viereinhalb Monate in Abschiebungshaft befunden hat. Es wäre durchaus nachvollziehbar, wenn der Betroffene nach dieser Erfahrung das Risiko einer erneuten Festnahme scheut
und tatsächlich das Land verlassen will.
Zwar liegt es auf der Hand, daß der Betroffene sich auch noch intensiver um Ersatzpapiere hätte bemühen können. Insbesondere ist zu bedenken, daß die
moldawischen Behörden nicht nur in Berlin, sondern auch in Frankfurt selbst Niederlassungen haben. Demgegenüber ist aber festzuhalten, daß der Betroffene bei seiner
Entlassung keinerlei Informationen oder Anordnungen darüber erhalten hat, wie er sich nach der Entlassung zu verhalten hat. Er wurde nicht darauf hingewiesen, daß es für ihn
unbedingt erforderlich ist, sich zur Ausländerbehörde zu begeben und mit ihr Kontakt zu halten. Die bloße Erwartung, daß der Betroffene, wenn er tatsächlich ausreisebereit
wäre, sich selbst um Ersatzpapiere bemühen werde, beseitigt für den Betroffenen noch nicht das Risiko, erneut festgenommen zu werden. Eine solche erneute Festnahme ist aber
auch im öffentlichen Interesse unsinnig, weil sie lediglich erneut Kosten produziert, ohne daß der im öffentlichen Interesse stehende Erfolg der Ausreise des Betroffenen
dadurch befördert würde. Es ist nach wie vor das Ziel und der Auftrag der Ausländerbehörde, die Ausweisung des Betroffenen durch Bemühung um Ersatzpapiere zu betreiben.
Deswegen muß auch der Betroffene aufgefordert werden, Kontakt mit ihr zu halten, damit er greifbar ist, wenn die Bemühungen der Ausländerbehörde Erfolg haben.
Erst wenn dem Betroffenen unmißverständlich klar gemacht worden ist, daß er diesen Kontakt zur Ausländerbehörde zu halten hat, können aus einem
abweichenden Verhalten des Betroffenen negative Schlüsse für ihn gezogen werden. In Anbetracht der Tatsache, daß der Betroffene trotz vollziehbarer Ausreisepflicht aus der
Haft entlassen wurde, besteht eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, dem Betroffenen seinen Aufenthaltsstatus wenigstens dahin zu erklären, daß eine sofortige Festnahme
vermieden wird. Dies kann nur durch Erteilung einer Duldung erfolgen. Erst wenn der Betroffene trotz Duldung und Belehrung über seine Pflicht zur Aufrechterhaltung des
Kontakts mit der Ausländerbehörde untertaucht, besteht ausreichender Anlaß für die Annahme, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Im übrigen wäre ihm zur Ermöglichung
einer ordnungsgemäßen Ausreise auch eine Grenzübertrittsbescheinigung auszustellen gewesen und auch hierzu hätte der Betroffene von der Ausländerbehörde geladen werden
müssen.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach Billigkeit. Diese Vorschrift bleibt neben der Spezialnorm des § 16 FEVG, deren
Voraussetzung hier nicht erfüllt sind, anwendbar (so Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, RNr 1 zu § 16). Das Verhältnis der
spezielleren Norm des § 16 FEVG zu § 13a FGG läßt sich nur durch eine an Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung ermitteln. Diese ergibt offensichtlich, daß §
16 FGG für den dort genannten Sonderfall, daß nicht einmal ein Anlaß zur Antragstellung bestand, vorschreibt, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Eine abweichende Billigkeitsentscheidung auf der Grundlage des allgemeineren § 13a FGG ist damit ausgeschlossen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch
zu entnehmen, daß in allen sonstigen Fällen dem Antragsteller die Kosten nicht auferlegt werden dürften, selbst wenn dies nach dem Maßstab des § 13a FGG als angemessen und
billig anzusehen wäre. Der abweichenden Entscheidung des BGH im Beschluß vom 23.11.1995 (JR 1997, S.69) kann nicht gefolgt werden. Sie beschränkt sich insoweit auf die
lapidare Feststellung, eine Kostenerstattung finde außerhalb der Geltung des § 16 FEVG nicht statt, ohne dieses Ergebnis näher durch Auslegung zu begründen. Hauptgegenstand
des Beschlusses ist auch nicht die Auslegung der genannten Vorschriften, sondern die (vom BGH verneinte) Frage der isolierten Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung, die
die Ablehnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten auf § 13a FGG stützte.
Demgegenüber bleibt festzuhalten, daß keinerlei überzeugenden Gründe dafür sprechen, eine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 13a FGG als unbillig
anzusehende Kostentragungspflicht des Betroffenen lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, weil gerade einmal Anlaß zur Antragstellung durch die zuständige Behörde bestand.
Statt dessen wird man § 16 FEVG gerade die gegenteilige Tendenz entnehmen können, daß nämlich der Gesetzgeber die Kostentragungslast des Betroffenen in solchen Fällen als
derart offensichtlich unbillig ansieht, daß er keine andere Abwägungsentscheidung des Gerichts bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Billigkeit mehr zulassen
will. M.a.W. er bezweckt, die Fälle der krassesten Unbilligkeit zugunsten des Betroffenen zu regeln, nicht jedoch, ansonsten als unbillig anzusehende Kostenfolgen dem
Betroffenen zusätzlich über § 13a FGG hinaus aufzubürden. Somit bleibt weiterhin Raum für die Anwendung von § 13a Abs.1 FGG in allen sonstigen Fällen.
Zwar hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich der obsiegende Beteiligte seinen notwendigen Auslagen selbst zu tragen. Etwas anderes
gilt jedoch beim Hinzutreten besonderer Umstände, die es billig erscheinen lassen, der unterlegenen Seite die Kosten eines anderen Beteiligten ganz oder teilweise
aufzuerlegen. Dabei können insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 13. Auflage, RNr 23 zu § 13a;
Bumiller-Winkler, FGG, 6. Auflage, RNr 3 zu § 13a).
Als solche besonderen Umstände müssen vorliegend zunächst gelten, daß der Betroffene hier über kein nennenswertes Vermögen verfügt, daß er aus einem
anderen Kultur- und Rechtskreis stammt und daß er sich einer Fachbehörde gegenüber sieht, die aufgrund der Vielzahl der von ihr bei Gericht vertretenen Fälle über einen
Vorsprung an Kenntnissen verfügt, der es dem Betroffenen erschwert, demgegenüber seiner Sicht der Dinge Geltung zu verschaffen und sich im Verfahren angemessen zu
verhalten.
Von entscheidender Bedeutung ist aber darüber hinaus, daß die Bedeutung des Verfahrens bei dem über eine mehrmonatige Freiheitsentziehung zu entscheiden
ist, seine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht. Es wäre unbillig, den Betroffenen einem Verfahren von solcher Bedeutung zu unterziehen, daß er zu seiner
zweckentsprechenden Erledigung im Sinne von § 13a Abs.1 Satz 1 FGG der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bedarf, ihm aber andererseits noch im Obsiegens-falle seine Kosten
selbst tragen zu lassen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 140 Abs. 1 Ziffer 5 StPO, wonach ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn der Beschuldigte sich
mindestens drei Monate in Haft oder in einer Anstalt befunden hat, sowie mit der herrschenden Praxis in Unterbringungsverfahren, wo schon aufgrund der Bedeutung der Maßnahme
regelmäßig ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
Ist aber die Beteiligung eines Rechtsanwaltes so zwingend, daß sogar seine gerichtliche Beiordnung zur Wahrung eines fairen Verfahrens erforderlich wäre,
so kann im Falle seines Obsiegens die Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch den Betroffenen erst recht nur als unbillig und nicht hinzunehmen angesehen
werden.
Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
1. Sie können den Ihnen verkündeten oder zugestellten Beschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechten.
2. Die sofortige Beschwerde kann nur binnen zwei Wochen nach Verkündung beziehungsweise Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht, dessen Entscheidung
angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich unter Angabe von Geschäftsnummern und Datum des Beschlusses eingelegt werden.
3. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, daß die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur
dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht und in deutscher Sprache abgefaßt ist.
4. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Ausgefertigt Offenbach am Main, den
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Richter am Amtsgericht
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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