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"taeglichalles.at"
OGH vom 12.6.2001, 4 Ob 139/01x
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag, der Beklagten
mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
die Bezeichnung "taeglichalles" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemand anderem für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung
einzuräumen, insbesondere durch Verwendung der Domain "taeglichalles.at", wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.241,60 S (darin
2.373,60 S USt) bestimmten Äußerungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen." Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 39.182,40 S (darin 6.530,40 S USt)
bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Text
Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles", die vorerst als Print-Medium erschien, nunmehr jedoch ausschließlich im Internet unter der Domain
"http://www.taeglich-alles.at" abrufbar ist. Mitte 2000 erreichte die Zeitung (als Print-Medium) täglich über 600.000 Leser; ihr Titel genießt Verkehrsgeltung. In
Vorbereitung der ersten Internet-Ausgabe ihrer Zeitung wollte die Klägerin die Domain "http://www.taeglichalles.at" anmelden und musste feststellen, dass diese Domain seit
3. 11. 1999 zugunsten des in Wien wohnhaften Mario M[...] registriert ist; mit Wirkung vom 26. 1. 2000 wurde die Domain auf die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte
Hausfrau, übertragen. Die Beklagte hat unter der strittigen Domain keinen abrufbaren Inhalt ins Netz gestellt; bei Ansteuern dieser Adresse wird die Anzeige "Socket Error
Host name lookup for "http://www.taeglichalles.at" failed" sichtbar.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die
Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "taeglichalles" zur Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu
verwenden oder jemand anderem für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen, insbesondere durch Verwendung der Domain "taeglichalles.at". Mit
Schreiben vom 13. 1. 2000 hätten die Rechtsvertreter der Klägerin Mario M[...] aufgefordert, die Verwendung der strittigen Domain zu unterlassen und in deren Löschung
einzuwilligen; in der Folge habe Mario M[...] die Domain auf die Beklagte übertragen. Die Beklagte verletze den der Klägerin zustehenden Titelschutz nach § 80 UrhG und
verstoße zudem gegen § 1 UWG, weil sie durch die Wahl der strittigen Domain bewusst die Gefahr von Verwechslungen mit der Zeitung der Klägerin herbeiführe, obwohl ihr die
Registrierung einer anderen Domain zumutbar gewesen sei. Schon durch Erwerb und Registrierung der Domain habe die Beklagte in der Absicht gehandelt, die Klägerin in ihrer
Geschäftstätigkeit zu behindern; es liege Domain-Grabbing vor.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Bis zur Zustellung der Klage sei ihr die Klägerin unbekannt gewesen; diese habe auch nicht vorgebracht, ihre
Zeitung in Slowenien zu vertreiben. Die Beklagte beabsichtige nicht, die Klägerin zu behindern oder sich von ihr die strittige Domain abkaufen zu lassen; sie habe auch nicht
die Registrierung der Domain vorgenommen oder vornehmen lassen. Der Erwerb einer Domain in Unkenntnis, dass ein Dritter bereits Anspruch darauf erhoben habe, sei nicht
rechtswidrig. Die Domain werde nicht verwendet; unter dieser Adresse sei nämlich kein Inhalt abrufbar. Ein urheberrechtlicher Eingriff liege somit nicht vor. Die Beklagte
stehe nicht im Wettbewerb mit der Klägerin, ihr Handeln könne daher nicht sittenwidrig iSd § 1 UWG sein. Die Klägerin verfüge über eine Domain und werde durch die Beklagte
in ihrer Präsentation im Internet nicht behindert.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Der Titel der Zeitung der Klägerin genieße auf Grund seiner originellen Wortkombination Urheberrechtsschutz, auch sei
Verkehrsgeltung gegeben. Eine Übertragung der Domain auf sie sei nur mit Zustimmung der Beklagten möglich. Schon die bloße Mitwirkung der Beklagten an der Erlangung des
Besitzstandes an der strittigen Domain sei urheberrechts- und sittenwidrig; für den Unterlassungsanspruch komme es auf ein Verschulden nicht an.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig
sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Registrierung einer Domain durch einen Privaten als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu beurteilen
sei.
Eine Verletzung des Titelschutzes gem § 80 UrhG sei - ebenso wie ein Verstoß gegen § 9 Abs 1 UWG - schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte den Namen der Zeitung der
Klägerin nicht in verwechslungsfähiger Weise verwende; die Internet-Webpage unter der strittigen Domain habe nämlich keinen Inhalt. Es liege aber ein Fall bösgläubiger
Blockierung einer Domain ohne Nutzung durch einen Privaten ("Cybersquatting") vor: Die Beklagte sei eine slowenische Hausfrau und habe einen Bezug zwischen ihr und der
strittigen Domain mit der Top-Level-Domain "at" nicht einmal behauptet; weder benütze sie die Domain, noch habe sie auch nur angedeutet, was sie mit deren Registrierung
bezwecke. Es sei eine Parallele zur Anmeldung und Eintragung eines (Sperr-)Kennzeichens zu ziehen. Die Reservierung und Nutzung einer Domain in der Absicht, einen Dritten
von der Benutzung auszuschließen, sei als Behinderung iSd § 1 UWG anzusehen.
An den Nachweis der Behinderungsabsicht seien ganz allgemein keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; eine solche läge insbesondere dann vor, wenn jemand trotz
Abmahnung an der Domain festhalte oder wenn die Domain zwar reserviert, aber über einen längeren Zeitraum nicht benutzt werde und eine Nutzung auch nicht beabsichtigt sei;
hier liege wohl beides vor. Die Schädigungsabsicht ergäbe sich aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Vorbringen, wobei sich die Beklagte das Handeln des Mario M*****
in gleicher Weise zurechnen lassen müsse, wie ein Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache (von den Fällen der Ersitzung abgesehen) auch bei Gutgläubigkeit des Erwerbers
nicht möglich sei.
Auch habe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Die private Sphäre werde - nach der Rechtsprechung zum Domain-Grabbing - dann verlassen, wenn die Registrierung
einer Domain in der Absicht erfolge, die Domain später dem Betroffenen zum Kauf anzubieten; schon mit der Registrierung trete der Private in solchen Fällen in ein
ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis ein.
Das Belegen ohne Nutzung der Domain durch einen Privaten (das "Cybersquatting") sei ebenso zu behandeln. Wer als Privater eine für ein Unternehmen wertvolle Domain belege,
sie aber nicht nutze und sie auch nicht verkaufen wolle, schade dem Unternehmen noch mehr, als jener, der sich seine Rechte an der Domain teuer abkaufen lassen wolle, weil
im ersteren Fall dem Unternehmer der Zugang zum Internet unter der als wertvoll empfundenen Adresse, die außerhalb des Internet schon Verkehrsgeltung erlangt habe, auf Dauer
verwehrt sei. Dieses Handeln sei ökonomisch irrational, schikanös und widerstreite noch viel mehr den guten Sitten als der Fall des Domain-Grabbing. Bestimmte
Top-Level-Domains unterstünden schon jetzt dem einheitlichen Regime einer weltweit tätigen Schlichtungsstelle, die Domain-Grabbing und Cybersquatting gleich behandle; zur
Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Wettbewerbsverzerrungen müssten diese Grundsätze daher auch für Streitigkeiten um Domains mit der top-Level-Domain "at"
gelten.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung in der Frage der Verteilung der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Blockierens
einer Domain zulässig; das Rechtsmittel ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Anmerkung: richtig muss es heißen: "...im Ergebnis auch berechtigt" ;-)
Die Beklagte vertritt die Auffassung, beide Tatsacheninstanzen hätten keine Feststellungen zu einer allfälligen Behinderungsabsicht der Beklagten getroffen; das
Rekursgericht begnüge sich diesbezüglich mit der Interpretation von Indizien und gehe zu Unrecht von einer Abmahnung der Beklagten aus, welche aber nur gegenüber dem
Rechtsvorgänger der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte müsse sich aber dessen Verhalten nicht zurechnen lassen. Auch der Vorwurf, die Beklagte habe die strittige Domain
längere Zeit nicht benützt, sei unbegründet, weil zwischen Rechtserwerb und Klageführung nicht einmal drei Wochen lägen. Handeln im geschäftlichen Verkehr liege nicht schon
dann vor, wenn eine Privatperson eine einzige Domain auf sich überschreiben lassen und nicht einmal den Versuch unternehme, sie einem in Frage kommenden Unternehmen zum Kauf
anzubieten.
Dazu ist zu erwägen: Jede Partei trägt grundsätzlich die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs)last für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer ihr günstigen
Rechtsnorm, auf die sie ihren Anspruch stützt; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Kläger im Einzelfall der Nachweis schwierig oder sogar unmöglich ist (MR 1991, 205 -
Werbeständer; ARD 4938/9/98). Der Oberste Gerichtshof hat aber - zuerst für den Bereich der Alleinstellungswerbung - auch schon ausgesprochen, dass eine Verschiebung der
Beweislast dann möglich ist, wenn für den Kläger im Einzelfall ganz besondere Beweisschwierigkeiten bestehen, wobei es jedoch entscheidend darauf ankommt, ob die Umstände
des konkreten Falles eine solche Überwälzung der Beweislast auf den Beklagten als gerechtfertigt erscheinen lassen (ÖBl 1973, 53 - Stahlrohrgerüste).
Dieser Grundsatz wurde in der Folge über den Bereich der Alleinstellungswerbung hinaus ganz allgemein in all jenen Fällen angewendet, in denen es bei einer als irreführend
beanstandeten Werbebehauptung dem außerhalb des Geschehensablaufes stehenden Kläger im Einzelfall mangels genauer Kenntnis der entsprechenden Tatumstände unmöglich ist, den
Sachverhalt von sich aus aufzuklären, während andererseits dem Beklagten die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich,
sondern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (stRsp ua SZ 50/20 = ÖBl 1977, 71 -
Fernschul-Gruppenunterricht; ecolex 1994, 824 = ÖBl 1995, 17 = WBl 1995, 39 - Führerschein auf Anhieb; ecolex 1995, 568 = WBl 1995, 250 = GRURInt 1996, 750 - Persil
Megaperls).
Schließlich wurde auch schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens iSd § 1 UWG ausgesprochen, dass dieser Grundsatz der Beweislastumkehr ganz
allgemein gilt (SZ 69/284 = ÖBl 1997, 161 - 20 Jahre dm). An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Domain-Grabbing festzuhalten. Terminologisch
ist vorauszuschicken, dass - entgegen der vom Rekursgericht gepflogenen Verwendung - in der Literatur die Begriffe "Domain-Grabbing" und "Cyber-Squatting" überwiegend als
gleichbedeutend verwendet werden (Bücking, Update Domainrecht: Aktuelle Entwicklungen im deutschen Recht der Internetdomains, MMR 2000, 656ff, 656; Pfeiffer, Cyberwar gegen
Cybersquatter, GRUR 2001, 92ff, 92, 93; Stockinger/Kranebitter, Kriterien für den rechtmäßigen Gebrauch von Internet-Domain-Bezeichnungen, MR 2000, 3ff, 4; aA ohne
überzeugende Differenzierung Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518ff, 519); dem ist zu folgen.
Domain-Grabbing wird in Lehre und Rechtsprechung (vgl die Zusammenfassung bei Fallenböck/Stockinger, Domain Namen und Wettbewerbsrecht, in
Mayer-Schönberger/Galla/Fallenböck, Das Recht der Domain Namen, 13ff, 15 mwN) unter die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht und in den beiden
Sachverhaltsvarianten der Domain-Vermarktung (jemand bewirkt, ohne selbst Mitbewerber des Kennzeicheninhabers zu sein, die Registrierung einer Domain ausschließlich deshalb,
um vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung der aus seinem Kenzeichen gebildeten Domain zu erlangen) und der Domain-Blockade (eine Domain
wird nur zum Schein oder überhaupt nicht benützt, sondern nur belegt, um derart ein Vertriebshindernis für einen Dritten zu errichten) behandelt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG
unter dem Aspekt des Domain-Grabbing setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat
(ÖBl 1998, 241 - jusline; ÖBl 2000, 72 - format; MR 2000, 322 - gewinn.at).
Das subjektive Tatbestandselement der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Registrierung (oder des Rechtsübergangs im Fall einer Übertragung
der Domain) vorliegen; diese Absicht muss das überwiegende, wenn auch nicht das einzige Motiv zum Rechtserwerb sein (Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN). Aus Anlass der
Registrierung fremder Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht wird ein Wettbewerbsverhältnis ad hoc begründet (Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für
Internet-Adressen ["domains"], ÖBl 1998, 275ff, 281; Fallenböck/Stockinger aaO 19 mwN; zweifelnd Völker/Weidert, Domain-Namen im Internet, WRP 1997, 652ff, 660). Dies gilt
auch für Privatpersonen, die mit Handlungen der beschriebenen Art die private Sphäre verlassen und als Teilnehmer im Wettbewerb agieren (aA Bücking, Namens- und
Kennzeichenrecht, Rz 201f).
Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements beim Domain-Grabbing ist - wie jede im Inneren gebildete Willensrichtung - für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer
nachweisbar; der Vorsatz kann sich aber aus Indizien ergeben (vgl die bei Fallenböck/Stockinger aaO 19f angeführten Beispiele). Es muss daher genügen, dass der Kläger einen
Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Rechtserwerb an einer Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall
sein, wenn die gewählte Domain gleich lautend mit dem Kennzeichen eines Dritten ist, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei
Zusammenhang steht (Bücking, Update Domainrecht, MMR 2000, 656ff, 657).
Hier hat die Klägerin bescheinigt, dass sich die Beklagte, eine in Slowenien wohnhafte Hausfrau, eine Domain mit der Top-Level-Domain "at" von einem Inländer nach dessen
Abmahnung durch die Klägerin übertragen lassen hat, die mit dem Titel einer im Inland weit bekannten Tageszeitung übereinstimmt; die Beklagte benützt die Domain nicht. Die
Klägerin hat damit einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Domain-Blockade entspricht und - entsprechend der Lebenserfahrung - eine Blockadeabsicht der
Beklagten indiziert. Bei dieser Sachlage wäre es nunmehr - den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Beweislast entsprechend - der Beklagten oblegen, nach den Grundsätzen von
Treu und Glauben die erforderliche und ihr zumutbare Aufklärung zu geben, welche Verwendung der Domain sie zukünftig beabsichtigt, und so ein eigenes berechtigtes Interesse
an der strittigen Domain zu behaupten und zu bescheinigen. Dies entspricht auch der in § 178 ZPO begründeten echten Rechtspflicht der Parteien, die rechtserheblichen
Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt anzugeben, also weder etwas "ins Blaue" zu behaupten noch etwas zu verschweigen, damit das Ziel des Zivilprozesses erreicht
wird, die Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf möglichst vollständiger und richtiger Tatsachengrundlage zu treffen (Fucik in Rechberger, ZPO**2 § 178 Rz 1 mwN). Die
Beklagte hat in die aufgezeigte Richtung kein Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten. Sie hat sich damit von dem nach dem äußeren Sachverhalt hinreichend
bescheinigten Verdacht einer Domain-Blockade nicht entlastet.
Der Sicherungsantrag ist aber dennoch unberechtigt: Nach dem Inhalt des begehrten Unterlassungsgebots soll der Beklagten nämlich verboten werden, die strittige Domain zur
Kennzeichnung einer Internet-Homepage zu verwenden oder jemandem anderen für den genannten Zweck die Verwendung dieser Bezeichnung einzuräumen. Der Beklagten kann aber nur
ein solches Verhalten verboten werden, bezüglich dessen Wiederholungsgefahr besteht oder das unmittelbar drohend bevorsteht (ÖBl 1989, 57 - Bioren uva); keiner dieser Fälle
liegt hier vor. Bescheinigt ist nämlich weder, dass die Beklagte die Domain zur Kennzeichnung einer Homepage verwendet, noch dass Begehungsgefahr dahin bestünde, die
Beklagte werde in unmittelbarer Zukunft dies tun oder die Domain für diesen Zweck auf einen Dritten übertragen.
Der Sicherungsantrag erweist sich damit als unberechtigt. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.
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