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OGH, am 12. September 2001, Geschäftszahl 4Ob194/01k, Stichworte: Verwendung des Lichtbilds der Spitzenkandidatin der Freiheitlichen Partei auf privater Homepage; Abwägung
zwischen Urheberrecht und freier Meinungsäusserung
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die
Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden
Partei m***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, Landesorganisation W*****,
2. S*****, beide vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, 50.000 S und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im
Provisorialverfahren 700.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2.
Juli 2001, GZ 1 R 116/01p-10, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen
(§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtssatz
In der Entscheidung MR 1997, 26 = ÖBl 1997, 138 - Ich werde dafür sorgen hat der erkennende Senat im Zusammenhang mit einer Bildveröffentlichung des Spitzenkandidaten der
SPÖ im Wahlkampf zusammen mit einem persiflierenden Begleittext durch den politischen Gegner einen Verstoß gegen § 78 UrhG (auch unter dem Aspekt des Art 10 MRK) verneint.
Die beanstandete Einschaltung wurde dort in einem Monatsmagazin veröffentlicht, von dem bekannt ist, dass es der SPÖ nicht nahesteht; auch dort war der Kläger allgemein
bekannt und das veröffentlichte Bildnis in keiner Weise entstellend. Jeder auch noch so flüchtige Betrachter müsse nämlich - so wurde dort ausgeführt - erkennen, dass die
Einschaltung kein Inserat der SPÖ gewesen sei, sondern dass damit die sozialdemokratische Wahlkampagne persifliert worden sei. Da der Begleittext demnach nicht als Aussage
des Klägers verstanden werden könne, sei dem Kläger auch keine politische Auffassung unterstellt worden, die er nicht teile oder sogar ablehne und bekämpfe. Im Zusammenhang
mit Artikeln und Lichtbildern, die durch ihre Aufnahme in eine Homepage vervielfältigt und verbreitet worden sind, hat der erkennende Senat erst jüngst mit ausführlicher
Begründung ausgesprochen, dass einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen kann (4 Ob
127/01g vom 12. 6. 2001). Eine freie Werknutzung darf aber nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird
(SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 = Schulze 90 = UFITA 96 [1983] 355 = GRURInt 1983, 311 - Max Merkel; 4 Ob 127/01g).
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn sie die Verwendung des Lichtbilds der Spitzenkandidatin der Freiheitlichen Partei im Wiener
Landtagswahlkampf 2001 auf den Homepages der Beklagten zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner im Zuge dieses Wahlkampfs (zur Herstellung
parodistischer e-mails im grafischen Erscheinungsbild von Plakaten der Freiheitlichen Partei, aber mit persiflierenden Slogans) für zulässig erachtet. Eine durch
Sachentscheidung zu berichtigende Fehlbeurteilung im Einzelfall liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin als Werknutzungsberechtigte der Plakatgrafik und Inhaberin der Leistungsschutzrechte am Lichtbild selbst
nicht unmittelbar an der politischen Auseinandersetzung beteiligt war; entscheidend ist allein, ob für den Eingriff in ihre Rechte ein ausreichender Rechtfertigungsgrund
vorliegt (was hier mit der freien Werknutzung für den politischen Gegner in der politischen Auseinandersetzung des Wahlkampfs aufgrund Art 10 EMRK zu bejahen ist). Dass
durch die (auf das Internet beschränkte) Verbreitung des Lichtbilds dessen wirtschaftlicher Wert beträchtlich vermindert worden wäre, ist nicht zu erkennen.
Ein Widerspruch zur Entscheidung JBl 1992, 246 = EvBl 1992/50 = MR 1992, 19 = ÖBl 1992, 49 - Schweinchen-Karikatur liegt nicht vor: Dort war ein Eingriff in die Ehre
gegenüber der Freiheit der Kunst abzuwägen.
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