Entscheidung "austropersonal.com / jobmonitor.com"
OGH vom 19.12.2000, 4 Ob 225/00t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die
Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden
Parteien 1. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. M*****A***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Höhne & In der Maur, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die
beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im
Provisorialverfahren 470.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Juni 2000, GZ 4 R
75/00d-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. März 2000, GZ 24 Cg 15/00i-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
"Einstweilige Verfügung
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs der klagenden Parteien wird der beklagten Partei geboten, es ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage
ergehenden Urteils zu unterlassen, den fremden Wettbewerb der J***** dadurch zu fördern, dass sie den auf ihrer Website
www.a*****.com abgespeicherten Fließtext so verlinkt, dass er direkt auf die Website
www.j*****.com führt, auf der Stellenmarkt-Inserate ohne Auftrag oder Genehmigung der Inserenten geladen und zur Verfügung gestellt werden, welche in der
Printversion der Tageszeitung "K*****" bzw in deren Online-Version auf der Website
www.k*****.at erscheinen, oder
ähnliche Handlungen vorzunehmen.
Die klagenden Parteien haben ihre Kosten des gesamten Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen; der beklagten Partei fallen ihre Kosten des gesamten
Provisorialverfahrens endgültig zur Last.
Begründung:
Die Erstklägerin verlegt die Tageszeitung "K*****". Ihre Tochtergesellschaft, die Zweitklägerin, betreibt in ihrem Auftrag den Verkauf und die Vermittlung von Anzeigen,
darunter auch Stellenanzeigen, für die Tageszeitung der Erstklägerin.
Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung und Personalbereitstellung tätig, sie scheint im Branchentelefonbuch unter der Bezeichnung "Büroservice und
-vermietung" auf und betreibt eine Website unter der Domain a*****.com, auf welcher sie Stellenanzeigen unterschiedlicher Inserenten den Internet-Nutzern zur Verfügung
stellt und Links auf die Website
www.j*****.com der J***** setzt. Das Unternehmen der J***** mit dem Sitz in den USA
betreibt einen Online-Stellenmarkt unter der Internet-Adresse
www.j*****.com, auf welchem es Stellenanzeigen
österreichischer, deutscher und schweizerischer Inserenten den Internet-Nutzern zur Verfügung stellt. Die Klägerinnen und die J***** richten sich an einen im Wesentlichen
gleichen Kundenkreis, nämlich Inserenten von Stellenanzeigen in Österreich.
In der Tageszeitung "K*****" sind im Anzeigenteil - insbesondere in der Samstag-Ausgabe - Stellenmarktanzeigen abgedruckt, die entweder von den Inserenten selbst oder
beauftragten Personalberatungsfirmen geschaltet werden.
Die J***** bietet auf ihrer Website Stellenmarktanzeigen an, die zum Teil den Samstag-Ausgaben des "K*****" bzw dessen Internet-Seite
www.anzeigen.k*****.at entnommen sind, wobei die Textierung der "K*****"-Annoncen nahezu zur Gänze unverändert übernommen und mit einer "J*****
Ref-Nr" versehen wird, wobei allerdings die optische Gestaltung der Inserate nicht übernommen wird. Diese Übernahme von "K*****"-Inseraten erfolgt ohne Auftrag oder
Genehmigung der klagenden Parteien oder deren Inserenten.
Die J***** wirbt auf ihrer Homepage damit, mit über 20.000 aktuellen Stellenangeboten der größte Stellenmarkt im deutschen Sprachraum zu sein. Die Beklagte setzt auf ihrer
Website
www.a*****.com einen Hyperlink (eine direkte Zugriffsmöglichkeit) auf die Website
www.j*****.com; sie hat Stellen des Fließtextes auf ihrer Website so verlinkt, dass sie direkt auf die Website der J*****
führen.
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über
die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, den fremden Wettbewerb der J***** dadurch zu fördern, dass sie den auf ihrer Website
www.a*****.com abgespeicherten Fließtext so verlinkt, dass er direkt auf die Website
www.j*****.com führt, auf der Stellenmarkt-Inserate ohne Auftrag oder Genehmigung der Inserenten geladen und zur Verfügung gestellt werden, welche in der
Printversion der Tageszeitung "K*****" bzw in deren Online-Version auf der Website
www.k*****.at erscheinen, oder
ähnliche Handlungen vorzunehmen. Die J***** übernehme die Textierung der Inserate aus den Samstag-Ausgaben des "K*****" bzw aus dessen Internet-Seite nahezu unverändert,
versehe sie lediglich mit einer "J***** Ref-Nr" und bewirke damit eine Direktwerbung über das Internet. Sie handle damit irreführend im Sinn des § 2 UWG, weil sie den
Arbeitssuchenden und Unternehmen (potentiellen Inserenten), die diese Website aufriefen, vortäusche, dass tatsächlich namhafte Unternehmen im großen Umfang auf ihrer Website
Stelleninserate veröffentlichen ließen. Sie locke durch die Übernahme von Fremdinseraten in irreführender Weise Kunden an, um einen eigenen Stellenmarkt aufzubauen. Damit
bringe sie überdies die Klägerinnen in den Verruf, sie würden Inserate, die im "K*****" gegen Entgelt geschaltet werden, an andere Anzeigenmärkte - womöglich nochmals gegen
Entgelt - weiterleiten. Damit verstoße die J***** aber auch gegen § 1 UWG: Sie profitiere in schmarotzerischer Weise von der Leistung der Klägerinnen und beute diese aus,
weil sie sich die gesamte Aufbauarbeit der Schaffung eines Inseratenstocks erspare. Sie übernehme das Arbeitsergebnis der Klägerinnen in erheblichen Teilen ohne eigene
Leistung, mache ihnen mit ihrer eigenen mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz und gefährde mit dieser Ausbeutung die Arbeit der Klägerinnen, deren
Print-Anzeigengeschäft, deren Online-Anzeigen-Angebot und darüber hinaus auch deren Verkaufsgeschäft: Wenn den Lesern bekannt werde, dass die gleichen Anzeigen, die ihnen
zunächst nur durch den Kauf der Zeitung der Erstklägerin zugänglich seien, kurz darauf gratis im Internet zur Verfügung stünden, könne dies das Interesse am Kauf der Zeitung
deutlich verringern.
Die Wettbewerbsabsicht der J***** sei offenkundig. Die Beklagte fördere nun diesen unlauteren Wettbewerb nicht nur dadurch, dass sie auf ihrer Website
www.a*****.com einen (Hyper)Link (eine direkte Zugriffsmöglichkeit) auf die Website
www.j*****.com setze, sondern auch dadurch, dass sie Stellen des Fließtextes auf ihrer Website so verlinkt habe, dass sie direkt auf die Website der J*****
führten. Die Seiten, auf die man gelange, seien damit Inhalt der Homepage der Beklagten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Sie bestreitet zunächst ihre Passivlegitimation, weil sie den beanstandeten Internet-Stellenmarkt "j*****.com"
nicht betreibe. Sie sei zwar Inhaberin der Homepage "a*****", über die der Stellenmarkt der J***** aber nicht laufe, sondern nur durch einen externen Link erreichbar sei.
Sie mache damit keineswegs die Internetadresse "j*****.com" zum Inhalt ihrer eigenen Homepage. Für den Hinweis auf fremde Stellenmärkte hafte sie nicht. Das beanstandete
Verhalten (der J*****), Fremdanzeigen aus Printmedien im Internet zu übernehmen, sei im Übrigen nicht wettbewerbswidrig. Es werde an keiner Stelle des Internet-Stellenmarkts
"j*****.com" behauptet, dass sämtliche Stellenangebote auf direktem Weg und aufgrund unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den anbietenden Unternehmen an "den j*****" gelangt
seien. Auch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung liege nicht vor, weil der Betreiber von j*****.com für die von ihm gestaltete Online-Stellenmarkt-Übersicht
keinerlei Entgelt erhalte. Den Klägerinnen werde damit keine Konkurrenz gemacht. Die Anzeigenkunden der Klägerinnen würden vielmehr weiterhin Anzeigen schalten lassen, weil
sie wüssten, dass durch die Übernahme ihrer Anzeige ins Internet eine noch viel größere Breitenwirkung zu erzielen sei. Die Nachahmung eines - wenn auch mit Mühen und Kosten
erzielten - fremden Arbeitsergebnisses sei grundsätzlich frei. Eine Wettbewerbswidrigkeit setze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die aber hier nicht vorlägen. Dass
der Betreiber von "j*****.com" sämtliche oder doch erhebliche Teile der Stellenangebote der Klägerinnen übernehme, hätten diese gar nicht behauptet. Selbst wenn dem aber so
wäre, erfolge dies nicht ohne eigene Leistung, die in der Sichtung und Zusammenstellung der Inserate aus verschiedenen Quellen liege. Es sei nicht zu befürchten, dass die
Klägerinnen in unbilliger Weise um die Früchte ihrer Arbeit gebracht würden, weil sich kein derzeitiger oder potentieller Kunde der Klägerinnen durch das beanstandete
Verhalten in seiner Entscheidung, ob er in einem der Medien der Klägerinnen Stellenangebote schalte oder nicht, dadurch beeinflussen lasse, ob diese auch in
Online-Übersichten übernommen würden.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es erachtete die Passivlegitimation der Beklagten als gegeben, weil diese auch für sogenannte "externe Links" hafte, wenn sie
diese - wie im vorliegenden Fall bescheinigt sei - zum Inhalt ihrer eigenen Homepage mache. Allerdings liege hier keine Verletzung der Bestimmungen des § 1 oder 2 UWG vor.
Die Beklagte fördere den Wettbewerb eines Dritten, der die von den Klägerinnen unter Einsatz von Arbeit und Mühe akquirierten Inserate ohne Zustimmung der Klägerinnen oder
deren Inseratenkunden in seine Website übernehme. Dadurch wirke sie zwar an der Ausbeutung des Arbeitsergebnisses der Klägerinnen mit. Wie der Oberste Gerichtshof in der
Entscheidung 4 Ob 23/00m jedoch ausgesprochen habe, sei es grundsätzlich zulässig, bereits in einer Zeitung erschienene Inserate in der Folge in einer anderen Zeitung
abzudrucken, ohne die Zustimmung des Medieninhabers oder der Inserenten einzuholen; dies gelte nur dann nicht, wenn besondere Umstände bescheinigt seien, wonach die
Übernahme des ungeschützten Arbeitsergebnisses seinen Schöpfer in unbilliger Weise um die Früchte seiner Arbeit bringe. Hier seien keine derartigen konkreten Umstände
bescheinigt, sodass es der Beklagten unbenommen bleiben könne, die im Printmedium der Klägerinnen erschienenen Inserate inhaltlich unverändert (nur optisch verändert) -
gemeint wohl: durch die Setzung eines Links auf die Homepage der J***** - zu veröffentlichen bzw an deren Veröffentlichung mitzuwirken. Auch eine Verletzung des § 2 UWG sei
nicht gegeben.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche
Revisionsrekurs mangels einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Fragen der Haftung für ein "Hyperlink" und der Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme von
Stellenangeboten aus Printmedien in das Internet zulässig sei. Das Erstgericht habe die Passivlegitimation der Beklagten zutreffend bejaht. Zu Zwecken des Wettbewerbs handle
auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern wolle. Dabei sei die Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen, es sei denn, es liege eine typische
auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vor. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass die Beklagte unter der Adresse
www.a*****.com Stellenanzeigen unterschiedlicher Inserenten den Internet-Nutzern zur Verfügung stelle, einen Hyperlink (eine
direkte Zugriffsmöglichkeit) auf die Website
www.j*****.com gesetzt und Stellen des Fließtextes auf ihrer Website so
verlinkt habe, dass sie direkt auf die Website der J***** führten. Damit sei evident, dass der Wettbewerb der J***** dadurch, dass ihre Website von der der Beklagen durch
eine direkte Zugriffsmöglichkeit erreicht werden könne, also durch eine typische auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung gefördert werden solle. Dem
Erstgericht sei auch darin beizupflichten, dass die Grundsätze der Entscheidung 4 Ob 23/00m auch im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Es mache keinen wesentlichen
Unterschied, dass in der genannten Entscheidung zwei Printmedien, hier jedoch ein Printmedium und ein Internet-Produkt in Wettbewerb stünden, auch sei kein "besonderer
Umstand" im Sinne der genannten Entscheidung darin zu sehen, dass der Auftraggeber eines Inserats Interesse habe, dieses nur in ganz bestimmten Medien erscheinen zu lassen
und nur ganz bestimmte Zielgruppen damit anzusprechen. Sowohl der "K*****" als auch "J*****" wendeten sich an kein bestimmtes Zielpublikum, es sei somit nicht erkennbar,
welche Einwände die Interessenten dagegen haben sollten, dass ihr Inserat auch in einem weiteren, nicht als unseriös geltenden Medium erscheinen sollte. Auch der Einwand der
Klägerinnen, der Verkauf und die Vermietung von Anzeigen sei ein Geschäft, das mit hohem Aufwand verbunden sei, könne nicht überzeugen, weil Produkte oder Leistungen, die
jemand nachahme, immer mit einem Aufwand an Mühen und Kosten erzeugt würden. Dass aber die Veröffentlichung von Inseraten in einer Tageszeitung einen so wesentlich höheren
Aufwand an Mühen und Kosten erfordert hätte, dass hier besondere Umstände anzunehmen seien, sei nicht erkennbar. Das Vorgehen der J***** und damit der Beklagten sei auch
nicht irreführend im Sinn des § 2 UWG.
Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist berechtigt.
Dem Argument des Revisionsrekurses, die von den Vorinstanzen zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt
nicht vergleichbar, ist zuzustimmen.
Nach der Sachlage der Entscheidung 4 Ob 23/00m (= ecolex 2000, 659 [zust Wiltschek] = WBl 2000, 334 [223] = ÖBl-LS 2000/35) hatte die dortige Klägerin ihr Begehren darauf
gegründet, dass die Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgab) mit der zustimmungslosen Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte
Arbeitsergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden - wie Textabstimmung, Platzierung und Gestaltung der Anzeigen - und damit gleichzeitig einen Teil des "Produkts
Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein Schmarotzen an deren Leistung
Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde dort, dass die Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen weder durch Kopieren noch durch
Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet, in
einer Liste zusammengefasst und in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der
Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ÖBl 1995,
116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 - Fußballverein-Logos; ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war
nämlich nicht vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung, geschweige denn
die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd UrhG, sondern auch kein
Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten Rechtsprechung.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin
erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden; es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines Arbeitsergebnisses durch technischen
Vorgang vor (SZ 53/15 = ÖBl 1980, 97 - Österreichisches Lebensmittelbuch uva). Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein
auf die "Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedenen Quellen" hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen - von fallweisen
geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m = ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl
2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1 UWG
unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme ist damit erfüllt.
Daran ändert auch nichts, dass die Betreiberin der Domain "j*****.com" für die veröffentlichten Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie
sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Akquisitionstätigkeit und unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen aufgebauten
Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische - Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der Bezieherkreis der Erstklägerin
verringert und sie um einen Teil der Früchte ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im Stellenmarkt des "K*****" veröffentlichte Anzeigen unter
der Domain "j*****.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die Umsatzzahlen der
Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis haben, auf den Kauf des Printmediums
verzichten und warten werden, bis die darin enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind (so auch KG Berlin, 26. 5. 2000, K & R 2000, 459 zu einem
vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst).
Damit stellt sich aber die Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der Domain "j*****.com", auf die im Wege eines Links über die Domain
"a*****.com" zugegriffen werden kann.
Die Frage der Haftung des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website
zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige gesetzliche
Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe § 5 deutsches Teledienstegesetz, dessen
direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß, Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-,
Wettbewerbs- und Haftungsrecht, WRP 2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K
& R 1998, 369 ff; eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link Controversy
Page" unter der Domain http.
www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/
ab- rufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse auch hier fruchtbar gemacht werden.
Hyperlinks (kurz Links) sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von
einer Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen - Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW
2000, 518 ff [522f]; zum technischen Hintergrund siehe Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K & R 2000, 20 ff; im Folgenden wird der Begriff Link ganz
allgemein für alle Arten von Verknüpfungen verwendet).
Das Setzen eines Links erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt
durch einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass
der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den Zugriff auf die fremde Seite und
trägt - gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung bei.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- anspruch richtet sich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des
eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes Verhalten gefördert oder überhaupt erst
ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40 = ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 -
Erinasolum).
Diese Grundsätze sind auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung
eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des
Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat: In beiden Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit beigetragen.
Anders als etwa ein bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm
vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich
und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht
so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Website zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten
werden, dass der Speicherplatz, auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer
nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur
Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN in FN 96 und 97). Ob (etwa im Adressfeld der Website)
erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite
mit einer fremden Seite durch einen Link verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür wettbewerbsrechtlich einzustehen.
Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf
Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des Linksetzers zur Website eines auf
demselben Markt für Personalvermittlung tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot
durch Hinweis auf das Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als eigenen Inhalt zurechnen lassen.
Der Beklagten liegt daher ein Verstoß gegen § 1 UWG zur Last. Dafür genügt bereits, dass für die Klägerinnen die Gefahr des Verlustes des eigenen Arbeitsaufwands aufgrund
der Vorgangsweise der Beklagten bzw der J***** gegeben ist, dies auch in der Form, dass sie etwa dadurch Anzeigenkunden oder Leser verlieren könnten.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerinnen auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.