|
Zum Sachverhalt:
Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Land Rheinland Pfalz Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftigen materiellen und immateriellen Schaden,
nachdem sie von einem Gefangenen anlässlich seines Ausbruchs aus der JVA Trier mit einer Schusswaffe bedroht worden waren und hierdurch vor allem psychische gesundheitliche
Schäden erlitten hatten. Der Kläger zu 1) ist inzwischen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Als Folge des als Dienstunfall anerkannten Geschehens wurde bei dem
Kläger zu 1) eine MdE von 50 % und bei dem Kläger zu 2) eine solche von 40 % anerkannt.
Dem Gefangenen war die Flucht gelungen, weil ihm eine weibliche Bedienstete der JVA u.a. eine Waffe mit Munition, einen Bolzenschneider, einen Fäustel und ein Handy mit
Ladegerät an den Kontrollen vorbei in die Haftanstalt gebracht und übergeben hatte. Die Vollzugsbeamtin ist inzwischen wegen Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit
Gefangenenbefreiung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass sich die Kläger wegen eigener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer
Dienstpflichten nicht auf die vorsätzliche Aufsichtspflichtverletzung der weiblichen Bediensteten berufen und hieraus Ansprüche gegen das Land herleiten könnten.
In der Berufungsinstanz hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz umfangreich Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
Die Entscheidung:
In dem heute verkündeten Urteil hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz dem Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und dem Kläger zu 2) ein
solches in Höhe von 8.000 Euro zuerkannt. Außerdem hat der Senat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) 60 % und dem Kläger zu 2) allen aus
dem schädigenden Ereignis vom 30. Dezember 2000 noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Zur Begründung hat der Senat dargelegt, dass das Land Rheinland Pfalz verantwortlich ist für die bei den Klägern aufgrund der Bedrohungssituation verursachten materiellen
und immateriellen Schäden, weil sich das Land das vorsätzlich pflichtwidrige Verhalten der weiblichen Justizvollzugsbeamtin zurechnen lassen müsse, die dem Gefangenen zum
Ausbruch verholfen habe (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Der Dienstunfall der beiden Kläger sei durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung dieser weiblichen Bediensteten
verursacht worden. Deren Dienstpflicht, Ausbrüche zu verhindern und Gefangenen keine gefährlichen und verbotenen Gegenstände zu übergeben, bestünden nicht nur gegenüber der
Allgemeinheit, sondern auch gegenüber anderen Vollzugsbeamten.
Ob sich eine Haftung des Landes auch aus dem Gesichtspunkt von Organisationsmängeln ergeben könnte, weil es der Bediensteten gelungen war, mit der Waffe und dem
Ausbruchswerkzeug durch die Personenschleuse in die JVA zu gelangen, ohne das sie trotz ausgelöstem Alarm kontrolliert wurde, hat der Senat dahin stehen lassen und
ausgeführt, dass vorhanden gewesene Organisationsschwächen jedenfalls keine vorsätzlich begangene Amtspflichtverletzung durch die für den Betrieb und die Sicherheit der
Justizvollzugsanstalt verantwortlichen Personen darstelle.
Bei der Bemessung der Ersatzansprüche hat der Senat berücksichtigt, dass dem Klägerzu 1) ein Mitverschulden in Höhe von 40 % trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht fest, dass der Kläger zu 1) die ihm obliegende körperliche Überprüfung des Gefangenen am 30.12.2000 unmittelbar vor dem Hofgang und dem Ausbruch nicht ordnungsgemäß
durchgeführt hat. Der Gefangene trug zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits die geladene Waffe und das Ausbruchswerkzeug bei sich. Im Hinblick auf die erlittenen psychischen
Schäden mit posttraumatischer Belastungssituation und eingetretener Berufsunfähigkeit sei ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro unter Berücksichtigung des Mitverschuldens
angemessen.
Dem Kläger zu 2) ist kein Mitverschulden angelastet worden. Zwar habe er bei den Haftraumkontrollen die von dem Gefangenen angelegten Verstecke im Sockelbereich nicht
aufgefunden. Da dies auch den Polizeibeamten bei den nach der Flucht vorgenommenen Zellenuntersuchungen nicht ohne Weiteres gelungen sei, könne hieraus kein Verschulden des
Klägers zu 2) hergeleitet werden. Ihm stehe unter Berücksichtigung der ebenfalls vorhandenen posttraumatischen Belastungssituation mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit
aber noch vorhandener Berufsfähigkeit für den Justizvollzugsdienst ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro zu.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 1 U 1471/02 vom 20.10.2004
|