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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19. 12. 2003 (6 U 65/03) entschieden: Wer in Deutschland ohne entsprechende Erlaubnis Rechtsberatung betreibt, verstößt auch
dann gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Beratung aus dem Ausland erfolgt.
Nach § 1 des Rechtsberatungsgesetzes dürfen in Deutschland rechtsberatende Tätigkeiten – außer durch Rechtsanwälte – grundsätzlich nur von solchen Personen
ausgeübt werden, denen hierfür in einem besonderen Verfahren eine förmliche Erlaubnis erteilt wurde. In dem nunmehr entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob das Gesetz
auch dann Anwendung findet, wenn der Berater im Ausland lebt und nur von dort aus tätig wird.
Ein Kölner Rechtsanwalt hat den Beklagten, einen Deutschen mit Wohnsitz im niederländischen Vaals nahe Aachen, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf
Unterlassung in Anspruch genommen. Der Beklagte ist Vorsitzender einer niederländischen Stiftung, die Schuldnerberatung betreibt. Er korrespondierte für einen in Deutschland
wohnhaften Steuerschuldner mit einer deutschen Steuerberaterin. Der Briefkopf der Stiftung enthält neben der Anschrift in Vaals auch eine Aachener Adresse als "Postanschrift
in Deutschland". In ihrem in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt wirbt die Stiftung damit, "bundesweit" tätig zu sein.
Die Unterlassungsklage des Rechtsanwalts hatte vor dem Landgericht Köln Erfolg. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln
zurückgewiesen. Der mit dem Rechtsberatungsgesetz u. a. verfolgte Zweck, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicher zu stellen, die Dritten ihre rechtsberatenden
Dienste anbieten, gebiete die Anwendung des Gesetzes auch dann, wenn ein Deutscher aus dem Ausland heraus in Deutschland tätig werde. Das Verhalten des Beklagten, der als
nicht zugelassener Rechtsbeistand in Deutschland Mandanten in solchen Angelegenheiten berate, die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Auswirkungen entfalten, laufe dem
Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zuwider. Dem stehe weder entgegen, dass das niederländische Recht keine entsprechende Verbotsnorm kenne, noch fordere europäisches Recht
eine andere Betrachtungsweise.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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