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Eine Wohnungsbaugenossenschaft darf nicht allein das volle Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder zur Verlustdeckung heranziehen, sondern muss Verluste vielmehr
anteilig auf alle – vorhandene und ausscheidende –Mitglieder verteilen. Dieses Urteil wurde heute vom 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden verkündet.
Begründet wird es mit dem sogenannten "genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz", wonach eine Un-gleichbehandlung von Genossenschaftsmitgliedern – verbleibenden
wie ausscheidenden -ohne sachlich rechtfertigenden Grund verboten ist. Ein dagegen verstoßender Genossen-schaftsbeschluss, der wie hier allein die ausscheidenden Genossen
benachteiligt, sei nichtig. Dem Kläger stehe allerdings sein Guthaben nur unter Abzug des – auf alle Mitglieder gleich-mäßig verteilten – Verlustes (unter
Einschluss der Verlustvorträge der Vorjahre) zu. Er erhält daher noch 925,20 EURO.
Zum Sachverhalt: Der Kläger war mit Geschäftsanteilen von 10.800 DM (5.510,20 EURO) Mitglied der beklag-ten Wohnungsbaugenossenschaft. Gekündigt hat er zum 31. 12. 2001. Mit
seinem Ausscheiden hat er grundsätzlich Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Streitig ist dessen Höhe. Der Kläger verlangt den Wert seiner Geschäftsanteile. Die
beklagte Genossenschaft hatte dagegen in der Mitgliederversammlung vom 24. 10. 2001 den Jahresabschluss für 2001 mit einem Bilanzverlust von 5.345.004,75 DM festgestellt und
beschlossen, dass zur Verlust-deckung die Auseinandersetzungsguthaben der zum 31. 12. 2001 ausscheidenden Mitglieder herangezogen werden unter Schonung der Geschäftsguthaben
der verbleibenden Mitglieder. Der danach verbleibende Verlust sollte auf neue Rechnung in das nächste Geschäfts-jahr vorgetragen werden. Demnach hätte dem Kläger kein
Guthaben mehr zugestanden.
Das Landgericht Bautzen hatte im Juli 2003 der Klage stattgegeben. Es war der Auffassung, der Beschluss der beklagten Wohnungsbaugenossenschaft vom 24. 10. 2001 sei nichtig.
Er verstoße gegen das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot. Daher stünde dem Kläger das volle Guthaben zu. Gegen das Urteil hatte die beklagte
Wohnungsbaugenossenschaft Berufung eingelegt. Sie meint, die vollständige Heranziehung der Auseinandersetzungsguthaben sei sachlich gerecht-fertigt, da die ausscheidenden
Mitglieder auch nicht mehr an der möglicherweise weiter nega-tiven Bilanzentwicklung teilnehmen. Wenigstens jedoch müssten die ausscheidenden Mitglieder die Verluste
anteilig tragen.
Az.: 12 U 1209/03, Vorinstanz: LG Bautzen, Az.: 3 O 28/03
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