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Vergeblich bemühte sich der Geschäftsführer einer in England gegründeten beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft (Limited) um die Eintragung einer Zweigniederlassung ins
Frankenthaler Handelsregister. Amtsgericht und Landgericht lehnten ab, da die britische Firma für Herstellung und Vertrieb von Datenträgern sich im Mutterland nicht
wirtschaftlich betätige und es deshalb an einer Hauptniederlassung im rechtlichen Sinn fehle. Der Antragsteller sah sich dadurch in seiner durch den EG-Vertrag garantierten
Niederlassungsfreiheit verletzt, rief das Pfälzische Oberlandesgericht an und erhielt dort mit folgender Begründung Recht:
Die Eintragung einer inländischen Filiale einer ausländischen Hauptniederlassung richtet sich nach deutsche Handelsrecht, das jedoch in solchem Fall nach europäischem
Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Nach bisheriger Rechtsauffassung hat die Eintragung der Zweigniederlassung in Deutschland einen tatsächlichen effektiven Verwaltungssitz
im Heimatstaat vorausgesetzt. An dieser nationalen Rechtsprechung kann jedoch mit Rücksicht auf die Fortentwicklung des Niederlassungsrechts in der EG nach Art. 43 und 48
des Amsterdamer Vertrages nicht mehr festgehalten werden. Vielmehr kann die Eintragung des Zweiges nun nicht mehr wegen fehlender Rechtsfähigkeit der englischen
Stammgesellschaft als Limited abgelehnt werden. Die umfassende Niederlassungsfreiheit im Wirtschaftsraum der EG erfasst auch Fälle, in denen - wie hier - eine Gesellschaft
wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden ist und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktische Sitz jedoch von Anfang an nur in Deutschland haben
sollte.
Pfälzisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2003 - 3 W 21/03 -
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