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OLG Bamberg: "Zur Haftung des Verkäufers von mit einer Fischseuche befallenen Forellen für den daraus resultierenden Schaden des Käufers"
P r e s s e i n f o r m a t i o n

Rechtsprechung des Landgerichts Coburg in Zivilsachen

S c h a d e n s e r s a t z r e c h t

Zur Haftung des Verkäufers von mit einer Fischseuche befallenen Forellen für den daraus resultierenden Schaden des Käufers

Kurzfassung

VHS – die Abkürzung muss bei Fischzüchtern die Alarmglocken schrillen lassen. Nicht, dass Videofilme für dieses Gewerbe besondere Gefahren bedeuten würden. Die Buchstabenkombination steht vielmehr auch für "virale hämorrhagische Septikämie Salmoniden" – eine hochinfektiöse Fischseuche. Ist der Fischbestand damit befallen, hat ein Verkauf zu unterbleiben.

Für den, der sich daran nicht hält, kann es teuer werden: er haftet nämlich für die finanziellen Schäden, die dem Käufer durch VHS entstehen. Das kann in die Zehntausende gehen, wie ein vom Landgericht Coburg – bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg – entschiedener Fall zeigt. Ein Züchter wurde zum Schadensersatz an einen anderen Züchter verurteilt, dem er VHS-Forellen verkauft hatte. Voraussichtlicher Gesamtschaden: mindestens 35.000,- DM

Sachverhalt

Der Kläger, selber Fischzüchter, wollte seinen Bestand "auffrischen" und kaufte beim Beklagten etwa 3.500 Regenbogenforellensetzlinge. In den Teichen des Verkäufers grassierte jedoch besagte VHS. Der Kläger behauptete, dem Beklagten sei der entsprechende Verdacht beim Verkauf bereits bekannt gewesen. Die von ihm erworbenen Jungforellen seien auch befallen gewesen. Er rechne nun mit einem Schaden von über 35.000,- DM, weil sein Altbestand an Fischen angesteckt worden sei und die zuständigen Behörden die Sperrung der Teichanlage verfügt hätten. Außerdem habe er seine Gewässer kostspielig desinfizieren müssen. Diese Schäden müsse ihm der Beklagte ersetzen. Der wiederum war der Ansicht, jedenfalls die verkauften Setzlinge seien gesund gewesen. Von VHS in seinen Teichen habe er zum damaligen Zeitpunkt nichts gewusst.

Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg sah nach Beweisaufnahme diese Einwendungen des Beklagten als unzutreffend an. Die Zeugenaussagen ergäben zum einen, dass der Verkäufer bereits einen Tag vor dem Verkauf durch das zuständige Veterinäramt von einem VHS-Verdacht – der sich später bestätigte - informiert worden sei. Zum anderen stehe auch fest, dass es Setzlinge des Beklagten gewesen seien, die die Fischseuche in die Anlage des Klägers eingeschleppt hätten. Der Beklagte habe deshalb seinen Käufer wenigstens auf den Verdacht hinweisen müssen. Durch die unterlassene Mitteilung habe er zumindest fahrlässig das Eigentum des Klägers geschädigt – und dafür müsse er in vollem Umfang haften.

Fazit

VHS – der Beklagte hätte vorher hinweisen sollen.

(Landgericht Coburg, Az: 11 O 602/99; Oberlandesgericht Bamberg, Az: 6 U 40/00; rechtskräftig)
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