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OLG Brandenburg: Kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei bewusster Verschleierung eigener Einkünfte
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Nach Scheidung einer 24jährigen Ehe erhielt die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Jahre 1990 etwas mehr als 1.000 DM
monatlichen Unterhalt. Die Frau hatte in der Ehezeit überwiegend die beiden gemeinsamen Kinder versorgt. Der Mann erzielte ein gehobenes Einkommen und zahlte in den folgenden
19 Jahren Geschiedenenunterhalt in ungefähr dieser Höhe, wobei der Unterhaltsbetrag mehrfach durch die Gerichte angepasst wurde. Die Gerichte gingen dabei davon aus, dass die
Frau voll erwerbsfähig sei und selbst Geld verdienen könnte. In der Annahme, dass sie nicht erwerbstätig sei, wurden geschätzte Erwerbseinkünfte von ihrem Unterhaltsanspruch
abgezogen. Es verblieb ein sog. Aufstockungsunterhalt, der zuletzt aufgrund eines vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht im Jahre 2005 geschlossenen Vergleichs 500 €
monatlich betrug.
Der Mann erhob im Jahre 2007 beim Amtsgericht Liebenwerda Abänderungsklage mit dem Ziel, keinen Geschiedenenunterhalt mehr zahlen zu müssen. Hierzu hat er vorgetragen, seine
geschiedene Ehefrau habe sich im Rahmen verschiedener gerichtlicher Verfahren betrügerisch verhalten. Sie habe Angaben zu ihrem Einkommen unterlassen bzw. unzutreffende
Angaben dazu gemacht, welche Einkommen sie erzielen könnte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Mann Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit am 7.5.2009 verkündetem Urteil das
amtsgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, dass der Mann der Frau seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.
Zur Begründung hat der 1. Senat für Familiensachen ausgeführt, die Frau habe trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderungen nachweislich unvollständige Angaben zu den
Einkünften gemacht, die sie hätte erzielen können. Deshalb seien in der Vergangenheit von ihrem Unterhaltsanspruch nur die fiktiven Einkünfte einer ungelernten Arbeitskraft
abgezogen worden, obwohl sie tatsächlich höhere Einkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
Geschiedene Ehegatten schuldeten einander nacheheliche Solidarität. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus
resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, weil sie geeignet seien, überhöhte Unterhaltsansprüche zu erwirken. Vor einem derartigen Hintergrunde erscheine es für
den Mann nicht zumutbar, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Unterhaltsansprüche der Frau entfielen damit ganz.
Brandenburg, den 10. Juli 2009 – Urteil vom 7.5.2009 (9 UF 85/08)
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