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LG Coburg: Autovermieter muss im Unfallersatzgeschäft auf deutlich über dem Normalen liegende Tarife hinweisen
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Kurzfassung
Die Kosten eines Mietfahrzeugs muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nur in Höhe des ortsüblichen Normaltarifs erstatten. Wer teurer anmietet, läuft Gefahr, einen Teil
der Kosten selbst tragen zu müssen. Der Autovermieter ist allerdings verpflichtet, den Kunden unmissverständlich darauf hinzuweisen, wenn sein Tarif deutlich über diesem Satz
liegt. Versäumt er das, bleibt er (und nicht der Kunde) auf der Differenz sitzen.
Das zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der der Anspruch eines Autovermieters auf den Normaltarif gekürzt wurde. Er hatte den Mieter
nicht über die Gefahr aufgeklärt, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen der Höhe der vereinbarten Mietwagenkosten möglicherweise nicht den kompletten Betrag
übernehmen würde. Der Kunde musste ihm daher nur den Normaltarif bezahlen.
Sachverhalt
Der beklagte Unfallgeschädigte hatte bei der Klägerin für rund einen Monat einen Klein-Lkw angemietet, um die Reparaturzeit seines beschädigten Fahrzeugs zu überbrücken.
Entsprechend dem vereinbarten Miettarif verlangte die Klägerin hierfür rund 5.400 €. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete aber nur rund 3.800 €
als ortsübliche Mietwagenkosten. Der Beklagte weigerte sich, den Rest aus eigener Tasche an den Vermieter bezahlen zu müssen
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg, denn das Landgericht Coburg wies die Klage in Höhe des Differenzbetrags ab. Bietet ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif an, der deutlich
über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, muss er ihn deutlich und unmissverständlich darauf hinweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den
angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, hat sein Kunde einen Schadensersatzanspruch, den er der
Mietzinsforderung entgegenhalten kann. So lag der Fall hier: Der angebotenen Tarif lag 41,5% über dem Ortsüblichen, worauf die Klägerin nicht hingewiesen hatte.
Fazit
Unabhängig von dieser Hinweispflicht sind dem Verbraucher Nachfragen und Preisvergleich gerade beim Anmieten von Unfallersatz-Fahrzeugen anzuraten.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22. Dezember 2008, Az: 14 O 492/08; rechtskräftig)
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