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LG Coburg: Zur Frage, ob bei fiktiver Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall auch die sog. UPE-Aufschläge ersatzfähiger Schaden sind
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Kurzfassung
Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug darf man auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen. Alternativ kann man aber auch den nach Gutachten erforderlichen
Betrag verlangen (sog. fiktive Abrechnung). Amts- und Landgericht Coburg haben jetzt entschieden, dass zu den ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die
„UPE-Aufschläge“ gehören, wenn und soweit sie regional üblich sind.
Diese Zuschläge werden von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung
auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen. Nach Auffassung der Coburger Gerichte hat ein Unfallgeschädigter auch ohne Nachweis der Reparatur Anspruch auf diese
Kosten, wenn die Aufschläge in seiner Region üblicherweise erhoben werden. Denn der Unfallverursacher hat den Schaden komplett wieder gutzumachen.
Sachverhalt
Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700
€ an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatzteilbeträge) enthalten, die die Versicherung nicht bezahlen wollte. Sie war der Meinung, diese Beträge seien nur bei
tatsächlichem Anfall – also nach durchgeführter Reparatur – zu erstatten.
Gerichtsentscheidung
Amts- und Landgericht Coburg gaben aber dem Unfallgeschädigten Recht. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er
den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der
Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten
Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.
(AG Coburg, Urteil vom 18.2.2009, Az: 14 C 1336/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 18.6.2009 und Beschluss vom 31.7.2009; rechtskräftig)
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