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Kurzfassung
Überall nichts als Ärger: Nicht nur, dass die Kündigung des Teilhabers an der stillen Gesellschaft nicht akzeptiert wird. Auch seine Rechtsschutzversicherung stellt sich
quer: Will sie doch den beabsichtigten Prozess gegen die Gesellschaft nur finanzieren, wenn sich der Versicherte mit mehreren Gleichgesinnten zusammentut. Doch an einer
derartigen Sammelklage muss sich der Versicherungsnehmer nur beteiligen, wenn sie für ihn zumutbar ist.
In zwei vom Landgericht Coburg jetzt entschiedenen Parallelfällen war dies gerade nicht so. Daher verurteilte das Gericht die Versicherung, den beiden Versicherten Deckung
für die Durchführung einer Einzelklage gegen die Gesellschaft zu gewähren.
Sachverhalt
Der Traum Steuern zu sparen, erfüllte sich nicht. Daher wollten sich die Versicherugsnehmer von der Beteiligung an der stillen Gesellschaft wieder lösen. Allerdings waren
sie gezwungen, ihre jeweiligen Kündigungen gerichtlich durchzusetzen. Hierfür sollte ihre Rechtsschutzversicherung die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen. Da dieser aber
bekannt war, dass eine Vielzahl von vermeintlichen Steuersparern ebenfalls ihr Engagement an der Gesellschaft beenden wollte, sollten die beiden Versicherungsnehmer mit
diesen gemeinsam klagen. Für den kostengünstigeren Weg sagte der Versicherer Deckung zu. Doch hierauf ließen sich die Versicherten nicht ein. Eine Sammelklage sei schwierig
durchzuführen, unüberschaubar und für sie nicht der effektivste Weg.
Gerichtsentscheidung
Ihr Gang zum Gericht lohnte sich. Das Landgericht Coburg gab beiden vollends Recht. Die Verweisung, sich an einer Sammelklage zu beteiligen, sei für die Kläger nicht
zumutbar. Das Engagement der einzelnen Teilhaber an der Gesellschaft sei der Art und Höhe nach unterschiedlich. Dies erfordere individuellen Vortrag für jeden eizelnen
Beteiligten. Die entstehende Unübersichtlichkeit ginge zu Lasten der klagenden Versicherungsnehmer, könnte doch eine Entscheidung nicht in angemessener Zeit ergehen.
Effektiver Rechtsschutz sei somit nur gewährleistet, wenn die Kläger ihre Ansprüche in einer Einzelklage verfolgten.
Fazit
Vom Kostenrisiko im folgenden Kündigungsprozess gegen die Gesellschaft sind die Kläger nun befreit. Ob sie mit der Klage auch Erfolg haben werden, ist allerdings
offen.
Urteile des Landgerichts Coburg vom 30.07.2004, Az: 14 O 232/04 und 23 O 336/04; rechtskräftig
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