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Kurzfassung
Beim Hund ist es nicht anders als beim Menschen: Erst ein lückenloser und reiner Stammbaum unterscheidet einen Aristokraten von Krethi und Plethi. Aber für Bello gibts
natürlich nicht immer eine Ahnentafel. Er muss dann schon die Voraussetzungen der für seine Rasse aufgestellten Zuchtbestimmungen erfüllen.
Hierin lag auch der Grund, warum das Landgericht Coburg in einem vor kurzem entschiedenen Fall einer Hundezüchterin Ahnentafeln verwehrte: Nicht alle Merkmale der
Zuchtbestimmungen waren gegeben. Das Gericht wies daher ihre Klage gegen einen Zuchtverein auf Ausstellung und Herausgabe derartiger Abstammunsnachweise ab.
Sachverahlt
Innerhalb von vier Monaten wurde die Hundeliebhaberin mit acht Würfen und über vierzig Malteserwelpen beglückt. Die liebreizenden und niedlichen Tiere fanden auch alle
schnell ein neues Zuhause. Allerdings verlangten die neuen Herrchen von der Hundezüchterin Dokumente über die letzten drei Generationen der Hunde. Daher wandte sie sich an
den für die Pflege und Zucht von Malteserhunden zuständigen Verein, dem sie angehörte. Die Züchterin forderte ihn auf, für die Welpen Ahnentafeln auszustellen und
auszuhändigen. Das sah der Zuchtverein gar nicht ein, seien doch die in seiner Satzung festgelegten Zuchtbestimmungen nicht eingehalten worden. Da die Malteserfreundin dies
anders sah, zog sie vors Gericht.
Gerichtsentscheidung
Vergebens. Denn auch das Landgericht Coburg verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Ausstellund der Ahnentafeln. Es sah die Voraussetzungen der maßgeblichen
Zuchtbestimmungen des beklagten Vereins als nicht erfüllt an. Danach müsse die Klägerin noch Besitzerin der Welpen und diese im von dem Zuchtverein geführten Zuchtbuch
eingetragen sein. Beide Bedingungen lägen nicht vor, zumal die klagende Züchterin sämtliche Malteserjungen bereits verkauft habe.
Fazit
Trotz eines wahrscheinlichen Einnahmeverlustes: Schätze den Hund nicht nach der Ahnentafel, sondern nach dem Charakter!
Urteil des Landgerichts Coburg vom 17.03.2004, Az: 13 O 554/03; rechtskräftig
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