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Kurzfassung
Nach der Trennung kann ein Ehegatte bei der Vermögensauseinandersetzung nicht ohne weiteres die Übergabe eines Ladengeschäfts an sich verlangen. Allein der Umstand, dass er
den Betrieb aufgebaut und gestaltet hat, reicht jedenfalls nicht aus. Der (vormalige) Ehepartner, dem das Geschäft alleine gehört, ist zur Übertragung nur dann verpflichtet,
wenn er sich vertraglich gebunden hat.
Das musste jetzt eine einen Blumenladen begehrende Floristin erfahren. Das Landgericht Coburg wies ihre Klage gegen den Geschäftsinhaber, ihren von ihr getrennt lebenden
Ehemann, auf Übertragung des Betriebes ab. Die Klägerin habe nämlich nicht nachweisen können, dass der Besitzer sich zur Übergabe verpflichtet habe.
Sachverhalt
Die Ehe war gescheitert. Die Klägerin konnte sich von ihrem Ehemann, nicht aber von dem schmucken, während der Ehe gegründeten Blumenstudio trennen. Einziges Manko: Der
Gatte war dessen Inhaber, sie dort nur Angestellte. Da sie das Geschäft aufgebaut und geprägt hatte, wollte sie es nach der Trennung haben. Die Klägerin berief sich dabei
auf eine angebliche Einigung mit ihrem Ex: Sie bekommt den Blumenladen, er braucht für die Schulden nicht mehr aufzukommen. Doch der Verflossene stellte eine derartige
Vereinbarung in Abrede - und verweigerte die Übertragung des Geschäfts.
Gerichtsentscheidung
Auch vor dem Landgericht Coburg hatte die Blumen- und Ladenliebhaberin keinen Erfolg. Das Gericht wies ihre Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme ab. Die Klägerin habe
nicht bewiesen, dass sich ihr Exmann zur Übertragung des Blumenstudios verpflichtet hätte. Die Übernahme des Geschäfts durch die Ehefrau sei zwar angedacht gewesen. Eine
konkrete Einigung sei aber nie erzielt worden. Dass der Blumenladen von der Klägerin aufgebaut worden sei, begründe keinerlei Ansprüche auf Übergabe des Geschäfts.
Fazit
Bedauerlicherweise ist für die Frau somit nicht nur die Liebe verblüht, sondern auch die Blumen - zumindest im vormaligen ehelichen Laden.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 15.03.2004, Az: 11 O 842/03; rechtskräftig
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