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Holzbock oder Hausbock?
Zur Frage, ob der Verkäufer eines Altbaus trotz Ausschlusses jeglicher Gewährleistung für den mit Schädlingen befallenen Dachstuhl haftet
Kurzfassung
Für jeden Hausbesitzer ein Albtraum: Holzschädlinge im Dachgebälk. Hat man das Anwesen gebraucht gekauft, liegt es nahe, sich am Veräußerer schadlos zu halten. Doch dieser
haftet nur, falls er die Holzeindringlinge dem Käufer arglistig verschwiegen hat – jedenfalls dann, wenn im Kaufvertrag für Mängelfreiheit keine Gewähr übernommen
wurde.
Weil er dem früheren Eigentümer des Altbaus ein arglistiges Verhalten nicht nachweisen konnte, wies jetzt das Landgericht Coburg die Klage des von Holzschädlingen
heimgesuchten Käufers ab. Er hatte vom Verkäufer eine Kaufpreisminderung und die Kosten für die Dachbodenrenovierung beansprucht – insgesamt rund 21.000 €.
Sachverhalt
Vier Jahre nach dem Hauskauf machte der nunmehrige Hausherr eine grausame Entdeckung: Das Holz im Dachboden wies zahlreiche Fraßgänge auf. Dahinter vermutete er den gemeinen
„Holzbock“. Aus dem Umfang des Befalls und von ihm entdeckten laienhaften Versuchen, den Schädling zu bekämpfen, folgerte der Hauseigentümer arglistiges Täuschen
der Verkäuferin. Diese wies die Anschuldigung empört von sich. Von ungebetenen Gästen unterm Dach und von Versuchen, sie zu vertreiben, höre sie zum ersten Mal. Letztere
könnten, ohne sie zu informieren, die nahezu bis zur Veräußerung im Haus wohnenden Mieter durchgeführt haben.
Gerichtsentscheidung
Mit seiner Klage drang der sich betrogen Fühlende beim Landgericht Coburg nicht durch. Es stellte zunächst klar, dass im Dachgebälk nur der Hausbock (Holzschädling) und
nicht der Holzbock (Waldzecke) hausen könne. Im Übrigen sei derbeklagten Verkäuferinein perfides Verhalten nicht nachzuweisen. Die Versuche zur Schädlingsbekämpfung könnten
von den ehemaligen Mietern stammen. Zudem habe der Kläger vor demKauf das Haus samt Dachboden intensiv besichtigt. Er habe hierbei nichts beanstandet. Da Arglist nicht
nachgewiesen werden könne, hafte die Beklagte nicht. Denn sie habe im Kaufvertrag jede Gewährleistung wegen Mängel ausdrücklich ausgeschlossen.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung nahm der Kläger zurück. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte ihm nämlichoffenbart, dass es sich der Auffassung des Landesgericht
Coburg anschließen werde.
Fazit
Unter diesen Umständen wäre der Hausherr jetzt wohl froh, hätte sich unter seinem Hausdach nur der Holzbock, nicht der Hausbock breit gemacht.
(Urteil des Landesgericht Coburg vom 09.09.2003, Az: 22 O 509/03; Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 07.01.2004, Az: 6 U 55/03; rechtskräftig)
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