Kurzfassung
Den Arbeitsminister Walter Riester gibt es schon lange nicht mehr. Trotzdem ist sein Name noch in aller Munde. Nach ihm ist die sog. "Riester-Rente" benannt; eine
staatlich geförderte, ergänzende und freiwillige Form der Altersvorsorge. Der offizielle Begriff lautet "Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge". Eigentlich eine
sinnvolle Sache, nimmt man die derzeitigen Schreckensmeldungen von der unsicheren gesetzlichen Rente ernst. Dennoch kommt es vor, dass ein Versicherter den Abschluss
dieser Zusatzrente bereut - und sich von dem Vertrag wieder lösen will. Wendet er hierbei arglistige Täuschung oder Falschberatung ein, muss er diesen Vorwurf
beweisen.
Gerade dies war einem Versicherungsnehmer, der sich betrogen fühlte, in einem jetzt entschiedenen Fall des Landgerichts Coburg nicht gelungen. Die Richter wiesen daher
seine Klage gegen den Versicherer auf Feststellung , der Rentenversicherungsvertrag sei unwirksam, ab.
Sachverhalt
Die Hiobsbotschaft ließ den späteren Kläger nicht kalt. In den Medien hieß es allenthalben: Wegen der niedrigen Geburtenrate und der hohen Arbeitslosenzahl in Deutschland
werde die gesetzliche Altersrente immer mehr abnehmen. Sogar von Altersarmut war die Rede. Anfang des Jahres 2003 schritt der Kläger deshalb zur Tat. Er bestellte einen
Versicherungsvertreter zu sich nach Hause und ließ sich beraten. Das Resultat: Er schloss eine private Rentenversicherung ab, die den Anforderungen des
"Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" genügte. Kurze Zeit später beantragte der "frisch gebackene" Versicherungnehmer die staatliche Altersvosorgezulage. Die
ihm von dem Versicherer mit der Police zugesandte Informationsbroschüre zu der Rentenversicherung legte er ungelesen beiseite. In der Folgezeit zahlte der Versicherte
pünktlich und regelmäßig die monatlichen Versicherungsbeiträge - bis zum Juni 2004. Denn da kündigte der Kläger plötzlich den Versicherungsvertrag. Seine Begründung: Er
habe jetzt erst gemerkt, eine "Riester-Rente" eingegangen zu sein. Der Versicherungsvertreter habe gewusst, dass er eine solche aus beruflichen Gründen nicht gewollt habe,
sondern nur eine "normale Altersvorsorge". Unaufrichtiges Verhalten ihres Vermittlers wies die Versicherung weit von sich.
Gerichtsentscheidung
Und sie bekam Recht. Das Landgericht Coburg - und später auch das Oberlandesgericht Bamberg - sahen nach der Vernehmung mehrerer Zeugen den Vorwurf der arglistigen
Täuschung des Klägers durch den Versicherungsagenten nicht als erwiesen an. Hiergegen, so die Richter, sprächen zwei Umstände: Bei Abschluss einer Rentenversicherung ohne
staatliche Förderung hätte der Vermittler eine höhere Provision erhalten. Zudem habe der KLäger von dem Versicherer Informationen zu dem Versicherungsvertrag erhalten. Aus
diesen hätte ein aufmerksamer Leser ohne weiteres sehen können, dass es sich um eine staatlich geförderte Rentenversicherung handle.
Fazit
Der vermeintliche Irrtum wäre leicht zu vermeiden gewesen, wäre die Infomationsbroschüre nicht nur abgeheftet, sondern auch gelesen worden.
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 12.10.2005, Az: 12 O 471/05; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29.12.2005 und vom 17.01.2006, Az: 1 U 232/05;
rechtskräftig)
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