Kurzfassung
Wer ernst genommen und respektiert werden möchte, darf die Wahrheit nicht mit Füßen treten. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die stets und überall gilt. Hält man
sich nicht daran, müssen die - nicht selten bitteren - Konsequenzen in Kauf genommen werden. In Versicherungsangelegenheiten kann dies beispielsweise zum
Leistungsausschluss führen.
Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg und Oberlandesgericht Bamberg entschiedener Fall. Ein vermeintliches Opfer eines Raubüberfalls verlangte von seinem
Hausratsversicherer Wertersatz für die scheinbar bei dem Übergriff geklauten Gegenstände von knapp über 6.000 €. Die Richter wiesen die Klage ab: Es sprächen
gewichtige Indizien dafür, dass der Überfall vorgetäuscht worden sei. Daher könne der Versicherungsnehmer die sonst in Diebstahlsfällen üblichen Beweiserleichterungen
nicht für sich beanspruchen.
Sachverhalt
Vor knapp zwei Jahren erstattete der Kläger bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt: Während eines Spaziergangs sei er am hellichten Tag mitten in der Stadt überfallen
worden. Ein Mountainbikefahrer habe plötzlich vor ihm gehalten. habe aus seiner Jacke eine Schusswaffe gezückt und ihm zugerufen: "Kette her, Geld her und Uhr ausziehen".
In Todesangst habe er dem unmaskierten Räuberradler die geforderten Sachen gegeben. Der habe sich dann mit seiner goldenen Halskette, der Breitling-Uhr und Bargeld von
1.800 € auf und davon gemacht. Das Ermittlungsverfahren blieb erfolglos. Der angeblich Bestohlene besann sich seiner Hausratsversicherung und forderte sie auf, den
Wert der geklauten Pretiosen und des Geldes zu ersetzen. Zu seiner Überraschung verweigerte der Versicherer jegliche Zahlung. Die Tatschilderung des finanziell nicht rosig
gebetteten Versicherten sei hanebüchen. Er habe den Raub nur vorgetäuscht.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg sahen es ähnlich. Grundsätzlich müsse ein Versicherungsnehmer in solchen Fällen den Diebstahl oder Raub nicht
vollständig nachweisen, sondern nur das "äußere Bild". Etwas anderes gelte aber dann, wenn Umstände darauf hindeuteten, die Tat sei nur vorgegaukelt. Solche Indizien seien
hier vorhanden: Die geschilderte Tatbegehung sei untypisch. Der unmaskierte Täter habe sich einer sehr goßen Entdeckungsgefahr ausgesetzt. Außerdem habe er vom Kläger
gezielt ein Schmuckstück und eine teure Uhr verlangt. Dass ihm diese vorher beim Versicherten augefallen wären, sei unwahrscheinlich. Entgegen der Einlassung des Klägers,
er sei am Tattag wegen des warmen Wetters mit offenem Hemd und hochgekrempelten Ärmeln herumgelaufen, hätten frische Temperaturen um die 13 Grad geherrscht. Wenig
glaubhaft sei auch, dass der Kläger trotz angespannter finanzieller Lage einen Barbetrag von 1.800 € bei sich getragen habe. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände
sprächen dafür, dass der Raub nicht stattgefunden habe. Das Gegenteil habe der Kläger nicht nachgewiesen.
Fazit
War der Raub nicht eher eine Räuberpistole?
(Urteil des Landgerichts Coburg vom 25.01.2005, Az: 22 O 363/04; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30.05.2005 und 01.07.2005, Az: 1 U 41/05;
rechtskräftig)
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